AG Köln: Der Grundpreis ist auch bei Klebebändern anzugeben (selbst bei einem Angebot von Länge x Breite)

AG Köln: Der Grundpreis ist auch bei Klebebändern anzugeben (selbst bei einem Angebot von Länge x Breite)
von Evangelos Krachtis
16.09.2016 | Lesezeit: 4 min

Das AG Köln hatte mit Urteil vom 23.05.2016 (Az.: 142 C 566/15) entschieden, dass auch Klebebänder von der Grundpreisangabepflicht betroffen sind, selbst wenn im Rahmen des Online-Angebots die Angabe Länge x Breite erfolgt. Konkret sah das Gericht eine Verpflichtung zur Angabe des auf die Länge bezogenen Grundpreises nach Metern für gegeben, lesen Sie hier die Begründung des Gerichts:

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte, welche einen Großhandel für Verpackungsmaterial betreibt, bietet seit dem Jahr 2010 Waren für den Bereich des Bürobedarfs auf der Handelsplattform eBay an. Zu ihren angebotenen Artikeln gehören u. a. auch Klebebänder.

Der Kläger, ein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins tätiger Interessensverband von Online-Unternehmen, mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Grund für diese Maßnahmen waren mangelnde Angaben der Beklagten über den Grundpreis ihrer Waren. Die Beklagte zeigte sich einsichtig und unterschrieb die Unterlassungserklärung.

Daraufhin bot die Beklagte auf eBay weitere Klebebänder an, bei denen erneut weder in der Galerie-Ansicht noch auf der Artikelseite neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis nicht angegeben war. Lediglich die Maße Länge und Breite wurden benannt.

Nach Ansicht der Beklagten liege in ihrem Angebot jedoch kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor, da sich diese nur auf Längenangaben beziehe. Die von ihr vertriebenen Klebebänder seien aber nach Länge x Breite angegeben worden, da die Massangaben bei eBay grundsätzlich nach diesen Einheiten zu erfolgen haben.

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Bei eBay ist die Ausgabe von Gesamt- und Grundpreis in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander jedenfalls dergestalt möglich und auch zulässig, dass der Grundpreis in die Artikelüberschrift aufgenommen oder aber in das Angebotsbild eingepflegt wird.

II. Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht hatte nun zu urteilen, ob die bloße Angabe von Länge und Breite ausreichend ist, oder ob doch zwingend ein Gesamt- bzw. Grundpreis nach Maßgabe der PAngV anzugeben ist.

1. Vorgaben des § 2 Abs. 1 PAngV

Bei der Frage, ob ein Verstoß vorliegt, ist auf die Auslegung von § 2 Abs. 1 PAngV zurückzugreifen. § 2 Abs. 1 PAngV sieht vor, dass derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben hat.

Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Durch die Angabe des Grundpreises wird bezweckt, dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit bei Waren, die in unterschiedlichen Quantitäten angeboten werden, einen leichteren Überblick über die Preisgestaltung und damit eine einfachere Möglichkeit des Preisvergleiches zu ermöglichen.

2. Anwendung im konkreten Fall

Auf dieser Grundlage ist das AG Köln im vorliegenden Fall von einem Verstoß gegen die unterzeichnete Unterlassungerklärung ausgegangen und sah den Anspruch des Klägers als begründet an.

Die Klebebänder wurden entgegen der Ansicht der Beklagten der Länge nach angeboten. Zwar hat die Beklagte in der Artikelbeschreibung auch Angaben zur Breite gemacht, dies ändere jedoch nichts daran, dass die Angaben zur Länge maßgeblich seien nach Ansicht des Gerichts. Die Beklagte mache gerade keine Angaben zur Fläche, die nach § 2 Abs. 3 PAngV in qm zu machen gewesen wären. Die Erwähnung der Breiten-Angabe ändere hieran nichts, da auch diese nach Längenmaßen angegeben werde.

Zudem sei nach der Verkehrsauffassung für den Verbraucher bei Klebebändern hinsichtlich der Ergiebigkeit des Produktes die Länge für einen Preisvergleich maßgebend. Sie zeige ihm an, wieviel Band ihm zur Verwendung zur Verfügung steht, während die Breite nur für die Frage der Stabilität der Verklebung von Bedeutung ist. Die Längenangabe sei daher der für den Verbraucher zum Preisvergleich entscheidende Parameter. Er diene, anders als die Breite, nicht nur der Information des Verbrauchers über die Klebewirkung.

Sowohl auf den Artikelseiten als auch auf der Galerieseite war bei den streitgegenständlichen Angebote an keiner Stelle ein Grundpreis ausgewiesen, sodass nach dem AG Köln ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV vorlag.

III. Fazit

§ 2 Abs. 1 PAngV gilt somit ohne Einschränkung auch für Klebebänder, hierbei ist der Grundpreis auf die Mengeneinheit "Meter" zu beziehen. Die Grundpreisangabepflicht ist auch dann einzuhalten, wenn das Online-Angebot für Klebebänder in der Einheit Länge x Breite angegeben wird, da die Längenangabe für die Vergleichbarkeit der unterscheidlichen Klebebänderangebote der entscheidende Vergleichsparameter ist.

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