AG Dietz: unzulässiger E-Mail-Newsletter begründet per se keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

AG Dietz: unzulässiger E-Mail-Newsletter begründet per se keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
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von Sarah Freytag
09.05.2019 | Lesezeit: 3 min

Der Versand von Newslettern setzt grundsätzlich die vorherige Einholung einer wirksamen Einwilligung des Adressaten voraus. Liegt eine solche nicht vor, stellt der Newsletterversand immerhin einen Wettbewerbsverstoß da. Das AG Dietz hatte sich in einer aktuellen Entscheidung nun mit der Frage zu befassen, ob unzulässige Newsletter zudem auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach der DSGVO begründen können. Die IT-Recht Kanzlei stellt das Urteil vor.

Der Sachverhalt

Bei Verstößen gegen die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) können Verantwortlichen gemäß Art. 82 DSVGO empfindliche Schadensersatzansprüche des Verletzten drohen. Dabei muss dem Geschädigten nicht zwingend ein materieller Schaden entstanden sein - ein immaterieller Schaden genügt bereits. Ein solcher kann beispielsweise in der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen.

Das Amtsgericht Dietz entschied jedoch jüngst mit Urteil vom 07.11.2018 (Az. 8 C 130/18), dass bei bloßen Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung des Betroffenen kein für einen Schmerzensgeldanspruch hinreichender Schaden entstehen kann.

In dem konkreten Fall hatte der Kläger einen unerwünschten E-Mail-Newsletter von der Beklagten erhalten. Der Versand des Newsletters verstieß nach Meinung des Klägers gegen Art. 6 Abs. 1 lit. a DSVGO, da der Kläger zum Empfang eines solchen keine Einwilligung erteilt hatte. Nachdem sich die Parteien zunächst auf eine Zahlung von 50 Euro geeinigt hatten, klagte der Kläger auf 500 Euro Schmerzensgeld.

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Urteil: Keine Haftung ohne Schaden

Das Amtsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO per se nicht zu einer Haftung führe. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist ein Schaden. Auch ein immaterieller Schaden könne jedoch erst dann angenommen werden, wenn dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sei und es sich um eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen mit gewissem Gewicht handele. Eine individuell empfundene Unannehmlichkeit reiche, so das Gericht, dafür nicht aus.

In dem vorliegenden Fall, in dem es um den Empfang einer einzigen E-Mail ging, sah das Gericht einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch, durch die Zahlung der 50 Euro, jedenfalls als abgegolten an. Ein weitergehendes Schmerzensgeld entspräche nicht mehr der Angemessenheit.

Auch eine Vorlagepflicht zum EuGH lehnte das Gericht ab. Schon der Anwendungsbereich des Art. 267 AEUV - Entscheidung über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union - sei nicht betroffen. Die Beurteilung der Angemessenheit eines immateriellen Schadensersatzes sei zudem eine Entscheidung des Einzelfalls und einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich.

Fazit

Einmalige Bagatellverstöße gegen die DSGVO, die zu keiner Nennenswerten Beeinträchtigung des Betroffenen führen, lösen per se keine Schadensersatzpflicht aus. Dies gilt nach dem AG Dietz zumindest für den Versand eines singulären Newsletters ohne Einwilligung. Offen ließ das Gericht allerdings, wie der Fall beim Erhalt nicht nur einer, sondern mehrerer unzulässiger Werbemails über einen gewissen Zeitraum zu bewerten wäre. Da es hier stets auf eine Einzelfallbetrachtung ankommen dürfte, ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht nur zur Vermeidung wettbewerbs-, sondern auch datenschutzrechtlicher Konsequenzen einmal mehr dazu zu raten, vor dem Versenden entsprechender Newsletter unbedingt und immer die Einwilligung des Empfängers einzuholen.

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