AG Bochum: Anspruch auf Schadensersatz aus der DSGVO erfordert Nachweis eines Schadenseintritts
Bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung können auf den Datenverantwortlichen hohe Bußgelder und/oder Schadensersatzforderungen zukommen. Doch begründet ein bloßer Verstoß gegen die Normen der DSGVO auch unmittelbar einen Anspruch auf Schadensersatz? Das Amtsgericht Bochum befand in seinem Beschluss vom 11.03.2019 (Az. 65 C 485/18), dass hierfür zumindest auch tatsächlich ein Schaden eingetreten und nachgewiesen sein müsste.
Inhaltsverzeichnis
I. Sachverhalt und Entscheidung
Die Antragsgegnerin ist als Betreuerin des Antragstellers bestellt worden. Als solche übersandte sie im Rahmen ihrer Pflichten aus dem Betreuungsverhältnis die Bestellungsurkunde an den Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers. Die Versendung erfolgte unverschlüsselt. Der Antragsseller macht hierfür Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO geltend, da er in der unverschlüsselten Übermittlung eine Datenschutzverletzung sehe.
Das Amtsgericht Bochum lehnte das Begehren des Antragstellers ab.
Zum einen sei die Übersendung an sich, auch ohne Einwilligung nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig, da diese zu den rechtlichen Verpflichtungen gehöre, die sich aus der Betreuung ergäben.
Zum anderen möge die unverschlüsselte Übermittlung per E-Mail zwar gegen Art. 32 DSGVO verstoßen haben, es sei jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass im Zuge der ungesicherten Übermittlung persönliche Daten oder Informationen des Antragstellers unbefugten Dritten tatsächlich bekannt geworden wären. Es fehle damit an einem irgendwie gearteten, materiellen oder immateriellen Schaden.
II. Fazit
Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung allein genügt also nicht für die Auslösung von Ersatzansprüchen. Derjenige, der seine Rechte aus der DSGVO verletzt sieht, muss auch substantiiert darlegen können, einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten zu haben. Kann jedoch nicht bewiesen werden, ob die Daten unbefugten Dritten überhaupt zur Kenntnis gelangt sind, besteht ein solcher Anspruch nicht.
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