Kein PayPal-Käuferschutz bei Missbrauch

Das AG Berlin-Wedding hat mit Urteil vom 13.02.2025 (Az. 13 C 5138/24) entschieden, dass ein Verbraucher seine Pflicht zur Rückgabe der Ware im Rahmen des Widerrufsrechts nach einem Online-Kauf nicht durch den PayPal-Käuferschutz umgehen kann.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Hintergrund
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Die §§ 355 Abs. 3, 357 BGB regeln, dass im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens aber nach 14 Tagen zurückzugewähren sind.
Allerdings kann der Unternehmer gemäß § 357 Abs. 4 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf die Rückzahlung verweigern (Zurückbehaltungsrecht), bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren beim Verbraucher abzuholen.
Hat der Unternehmer nicht angeboten, die Widerrufsware beim Verbraucher abzuholen, muss der Verbraucher diese an den Unternehmer zurücksenden. In diesem Fall reicht es zur Fristwahrung aus, wenn der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (z. B. durch Vorlage eines Einlieferbeleges).
Der Zahlungsdienstleister „PayPal“ bietet Käufern einen sog. Käuferschutz an, welcher Verbraucher vor unseriösen Unternehmern schützen soll. Dabei verwahrt PayPal den vom Käufer gezahlten Kaufpreis für einen bestimmten Zeitraum treuhänderisch für den Unternehmer und behält sich vor, den Kaufpreis unter bestimmten Voraussetzungen an den Käufer zurückzuzahlen, etwa wenn der Käufer behauptet, die bestellte Ware nicht erhalten zu haben.
Sachverhalt
In dem vom LG Berlin-Wedding entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher online ein Balkonkraftwerk von einem Händler erworben und über den Zahlungsdienst PayPal bezahlt.
Nachdem der Händler das Balkonkraftwerk an den Käufer geliefert hatte, machte dieser innerhalb der gesetzlichen Frist von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und forderte vom Händler den gezahlten Kaufpreis zurück. Der Händler berief sich auf sein Zurückbehaltungsrecht und forderte den Käufer zur Rückgabe der Ware auf.
Da dem Käufer die Rücksendung des Balkonkraftwerkes zu lästig war, wandte er sich an PayPal und initiierte im Rahmen des „Käuferschutzes“ eine Rückbuchung des bereits gezahlten Kaufpreises mit dem Vermerk „Artikel nicht erhalten“.
PayPal belastete daraufhin das PayPal-Konto des Händlers und überwies den Kaufpreis an den Käufer zurück.
Dies wollte sich der Händler nicht bieten lassen und forderte den Käufer erneut zur Rückgabe der Ware oder zur erneuten Zahlung des geschuldeten Kaufpreises auf. Da der Käufer hierauf nicht reagierte, erhob der Händler schließlich Klage auf Zahlung vor dem LG Berlin-Wedding.
Entscheidung des LG Berlin-Wedding
Das LG Berlin-Wedding gab dem Händler Recht und verurteilte den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises sowie zur Erstattung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten.
Der Käufer habe seine vertragliche Leistungstreuepflicht verletzt, indem er den PayPal-Käuferschutz missbräuchlich eingeschaltet hat. Er habe damit die gesetzlich vorgesehenen Widerrufsfolgen umgangen und sich zu Unrecht einen Vorteil verschafft.
Der Zahlungsanspruch des Händlers bestehe weiterhin, da der Käufer seiner Rückgabepflicht nicht nachgekommen ist. Daran ändere auch die Rückzahlung durch PayPal nichts, da dies keine Auswirkungen auf die gesetzlich geregelten Pflichten der Parteien hat.
Auch könne der Käufer sich nicht darauf berufen, dass ihm die Rücksendung der Ware aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts nicht zumutbar gewesen sei, da das Gesetz im Falle des Widerrufs auch für solche Fälle keine Ausnahme von der Rückgabepflicht des Käufers vorsehe.
Fazit
Übt ein Verbraucher nach einem Online-Kauf sein gesetzliches Widerrufsrecht aus, so kann er seine Pflicht zur Rückgabe der Ware nicht durch missbräuchliche Einschaltung des PayPal-Käuferschutzes umgehen.
Zahlt PayPal dem Käufer in einem solchen Fall den Kaufpreis zurück, bleibt der Käufer dem Händler gegenüber zur Zahlung verpflichtet.
Weigert sich der Käufer dem Händler gegenüber, die bereits gelieferte Widerrufsware zurückzusenden, so sollte der Händler sein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht aktiv ausüben, indem er den Käufer darauf hinweist, dass eine Rückzahlungspflicht erst besteht, wenn der Käufer zumindest die Rücksendung der Ware nachgewiesen hat.
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Beiträge zum Thema


1 Kommentar
Bei Transaktionen über PayPal, oder auch bei Ebay, denkt sich so mancher Verbraucher, dass diese Unternehmen "Recht sprechen" und in solchen Fällen, wie oben erwähnt, die Ware in Ihren Eigentum übergeht und Sie nicht mehr verpflichtet sind, ein Zahlung leisten zu müssen, weder einen Rückversand zu tätigen.