Affiliates augefpasst: Grundpreisangabe auch für Publisher verpflichtend
Fehlende bzw. falsche Grundpreiseangaben sind der Abmahngrund schlechthin. Auch bloße Affiliates sind von der Grundpreisangabepflicht betroffen, wie ein aktuelles Urteil des LG Hamburg zeigt.
Inhaltsverzeichnis
Grundpreispflicht – was ist das?
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, muss jeweils unbedingt Grundpreise angeben.
Das schreibt die Norm des § 4 der Preisangabenverordnung (PAngV) vor.
Erfolgt keine, eine falsche oder eine nicht direkt mit dem Preis der Ware wahrnehmbare Grundpreisangabe, ist dies stark abmahngefährdet.
Grundpreis ist dabei der Preis je Mengeneinheit der jeweiligen Ware. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.
So muss etwa bei einer Flasche Wein mit 0,75 Liter Inhalt, die zu 13,90 Euro angeboten wird, direkt neben dem Preis von 13,90 Euro der Grundpreis „1 Liter = 18,52 Euro“ dargestellt werden.
Achtung, Abmahnfalle:
Seit dem 28.05.2022 darf der Grundpreis (ausgenommen lose Ware, für Internetverkäufe aber nicht relevant) nicht mehr bezogen auf die Einheiten 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Die korrekten Einheiten lauten seitdem 1 Kilogramm bzw. 1 Liter.
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Passen Sie, falls dies noch nicht der Fall ist, daher unbedingt all Ihre Angebote an. Andernfalls drohen Abmahnungen. Beim Thema Grundpreis ist eine Abmahnung u.U. das Ende eines sorgenfreien Verkaufs, so dass es eine solche unbedingt zu vermeiden gilt.
Sie fühlen sich unsicher in Sachen Grundpreisangaben und befürchten Abmahnungen? Kein Problem – wir sichern Sie u.a. hierbei gerne im Rahmen unseres Unlimited-Pakets ab!
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Auch beim Affiliate-Marketing besteht die Grundpreispflicht
Affiliates (auch Publisher genannt) bewerben fremde Angebote und erhalten hierfür im Regelfall eine Provision vom Erlös, kommt dann ein Verkauf durch die Vermittlung zustande.
Als Verkäufer der Ware tritt also gerade nicht der Affiliate selbst auf, sondern der vom Affiliate beworbene Händler.
Es kommt nicht selten vor, dass ein Affiliate dabei auch für ein grundpreispflichtiges Produkt Werbung macht, etwa im Sortiment Lebensmittel und Getränke.
Das LG Hamburg (Urteil vom 02.02.2023, Az.: 304 HK O 102/22) hat kürzlich festgestellt, dass auch ein Affiliate zur Angabe des Grundpreises verpflichtet ist.
Beklagt war vor dem LG Hamburg die Betreiberin einer Plattform, auf welcher im Wege des Affiliate-Marketings die Angebote Dritter beworben werden. Das auf deren Plattform (auch bildlich) dargestellte Produkt konnte angeklickt werden. Sodann erfolgte eine Weiterleitung in den Onlineshop eines Dritten, wo das Produkt unmittelbar gekauft werden konnte.
Die Beklagte hatte auf ihrer Plattform keinen Grundpreis für ein an sich grundpreispflichtiges und von ihr unter Nennung des Preises beworbenes Produkt angegeben.
Zur Verteidigung brachte die Plattformbetreiberin in dem auf eine Abmahnung folgenden Rechtsstreit vor, dass sie ähnlich wie Google zu behandeln sei und sie als bloße Vermittlerin keine Preisangabepflichten treffen würden.
Diesem Standpunkt erteilten die hanseatischen Richter eine deutliche Absage.
Die Plattformbetreiberin habe durch die Nichtangabe der Grundpreise bei grundpreispflichtigen Waren gegen §§ 5 a Abs. 1 UWG i.V.m. 4 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen und einen Wettbewerbsverstoß begangen.
Insbesondere komme es nicht darauf an, dass die Beklagte hier gar nicht selbst Verkäuferin der beworbenen Ware war. Ausreichend für das Wettbewerbsverhältnis und die Verletzung der Vorschrift der PAngV ist, dass die Beklagte mit Gewinnerzielungsabsicht handele und bei der Bewerbung des Produkts unter Angabe dessen Preises auch nach außen am Markt auftrete. Das Geschäftsmodell der Beklagten sei klar auf den Absatz der auf der Plattform angezeigten Produkte gerichtet. Auch die Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens sei wettbewerbsrechtlich relevant.
Die Richter sahen zudem keinen sachlichen Grund, Affiliate-Werbung aus dem Anwnedungsbereich des § 4 Abs. 1 PAngV herauszunehmen. Auch eine solche Werbung sei bereits als Angebot im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen, weil die Kaufentscheidung des Verbrauchers bereits durch die bildliche Darstellung und die Angabe des Kaufpreises im Rahmen der Werbung der Beklagten getroffen werde und unmittelbar durch das Anklicken der Verlinkung auch ausgeführt werden kann.
Was lernen wir daraus?
Die Grundpreispflicht erwischt fast jeden, hier auch den bloßen Affiliate.
Dies bedeutet, dass sich auch Affiliates der Grundpreispflicht gewahr werden müssen, bewerben sie Waren, die für sich genommen der Grundpreispflicht unterliegen. Wer als Affiliate geschäftlich fremde, grundpreispflichtige Angebote bewirbt, die dann direkt wahrgenommen werden können, muss selbst einen Grundpreis für diese darstellen.
Andernfalls drohen unangenehme Konsequenzen, etwa in Form einer Abmahnung durch einen Mitbewerber oder Abmahnverband.
Wer Affiliate-Marketing nicht nur rein im privaten Kreis betreibt, der handelt gewerblich und dessen Internetpräsenz muss sich an den rechtlichen Vorgaben messen lassen, die für geschäftliche Internetpräsenzen gelten.
Dazu gehört nicht nur die Angabe des Grundpreises. Affiliates müssen insbesondere darauf achten, dass sie auf ihren Webseiten rechtssichere Rechtstexte in Form von
• Impressum
• Datenschutzerklärung
• Beschreibung Ihrer Tätigkeit als Vermittler (hierfür eigenen sich etwa spezielle Vermittler-AGB)
vorhalten.
Die IT-Recht Kanzlei biete speziell auf Affiliate-Marketing angepasste Rechtstexte (Impressum, AGB für Affiliate-Marketing und Datenschutzerklärung an. Natürlich inklusive Update-Service, für Ihre dauerhafte Rechtssicherheit.
Vorsicht also, was Grundpreisangaben angeht. Im Zweifel sollte der Grundpreise lieber einmal zu viel als einmal zu wenig angegeben werden. Andernfalls ist Ärger programmiert.
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