Alter Wein in neuen Schläuchen: EU-Markenamt ändert Gebühren und Namen zum 23.03.2016
Die Europäische Union hat neue Regelungen für EU-Marken erlassen – denn am 23.03.2016 tritt die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung in Kraft. Wer eine EU-Marke anmelden möchte, dem ist geraten, dies ggf. möglichst vor dem 23. März 2016 zu tun. Denn an diesem Tag werden die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer EU-Marke erhöht – eigentlich.
Eine europäische Markenanmeldung gewährt Markenschutz in allen 27 Mitgliedstaaten der europäischen Union. Hierbei muss die Markenanmeldung nicht bei 27 nationalen Markenämtern beantragt werden, sondern allein beim europäischen Harmonisierungsamt (HABM) in Alicante. Das HABM verwaltet zentral die europäischen Gemeinschaftsmarken in einer Akte durch ein Verfahren.
Änderung des Gebührensystems führt zu Erhöhung der Gebühren
Nach der bisherigen Regelung waren in der Basisgebühr von 900 EUR für eine EU-Markenanmeldung drei Waren- und Dienstleistungsklassen eingeschlossen.
Künftig erfasst die neue Basisgebühr von 850 EUR nur noch eine Klasse. Hört sich erst einmal nach einer Gebührensenkung an, so äußert sich das HABM auch in seiner offiziellen Stellungnahme, doch aufgepasst, am Ende des Tages muss tiefer in den Geldbeutel gegriffen werden, wenn nicht nur die Anmeldung einer einzigen Klasse beabsichtigt ist. Denn für jede weitere Klasse werden zusätzliche Gebühren erhoben und da in der Regel nicht nur eine Ware/Klasse angemeldet wird, sondern üblicherweise auch ein ganzes Warensortiment oder Dienstleistungen mit Bezug auf eine Ware, steigt die Kostenrechnung in die Höhe. Für die zweite Klasse sind ab dem 23. März 2016 zusätzliche Gebühren von 50 Euro an das Amt zu entrichten. Für jede weitere Klasse ab der dritten Klasse sind je 150 Euro zusätzlich zu zahlen; so dass eine Anmeldung in drei Klassen damit zukünftig statt 900 EUR dann 1.050 EUR kostet.
Wer also die EU-Marke noch rechtzeitig anmeldet, kann bis zu 300 Euro sparen.
Aus Gemeinschaftsmarke wird „Unionsmarke“ und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt nennt sich zukünftig „EUIPO“
Neben einer Änderung des Gebührensystems treten auch die neuen Begriffe für die Gemeinschaftsmarke und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Kraft. So nennt sich die Gemeinschaftsmarke künftig „Unionsmarke“ und aus dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wird das „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)“.
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© fotodo
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