Informationspflicht über Rücknahmestatistiken nach ElektroG: Neuer Link für Impressum erforderlich!

Informationspflicht über Rücknahmestatistiken nach ElektroG: Neuer Link für Impressum erforderlich!
13.01.2022 | Lesezeit: 2 min

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Hersteller-Informationspflicht über Rücknahmestatistiken nach ElektroG: Neue Rechtsgrundlage im Impressum!"

Seit Oktober 2020 sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, (auch) online über nationale Rücknahmequoten von Altgeräten zu informieren. Diese Pflicht wird im Internet idealerweise durch einen Link auf die offiziellen Statistiken des Umweltbundesamtes umgesetzt. Aufgrund einer Restrukturierung des behördlichen Internetauftritts hat sich dieser Link nun geändert.

I. Pflicht zur Information über Rücknahmequoten von Elektroaltgeräten für Hersteller

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem geltenden ElektroG nicht nur verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR (Stiftung Elektroaltgeräte Register) zu registrieren und die so vergebene WEEE-Nummer auf Rechnungen und auf allen betriebenen Online-Präsenzen im Impressum sowie auf betroffenen Produktdetailseiten anzugeben.

Vielmehr existiert seit Oktober 2020 mit dem § 18 Abs. 2 ElektroG eine zusätzliche Informationspflicht, in deren Folge Hersteller online auch über die nationalen Rücknahme- und Recyclingquoten von Elektroaltgeräten belehren müssen.

Die Pflicht wird idealerweise ebenfalls im Impressum umgesetzt, und zwar durch Setzung eines Links auf die offiziellen Jahresstatistiken des Umweltbundesamtes.

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II. Geänderter Link auf Statistiken für Impressen von Elektroherstellern

Aufgrund einer internen Reindizierung des offiziellen Internetauftrittes des Umweltbundesamtes hat der bisher für das Impressum maßgebliche Link inzwischen (Stand: 12.01.2022) seine Gültigkeit verloren und führt nun auf eine Fehlerseite.

Hersteller von Elektrogeräten können unter Verwendung des bisherigen Links im Impressum ihre Informationspflicht nach § 18 Abs. 2 ElektroG also nicht mehr rechtskonform erfüllen und sind gehalten, einen neuen, funktionsfähigen Link im Impressum zu setzen.

Folgender Link ist ab sofort gültig und verweist pflichterfüllend auf die offiziellen Statistiken des Umweltbundesamts: https://www.bmuv.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/kreislaufwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete

III. Für Hersteller von Elektrogeräten: Anpassung des Impressums erforderlich

Der Wegfall der Funktionsfähigkeit des bisher gültigen Links auf die Rücknahmestatistiken des Umweltbundesamt macht eine Anpassung des Impressums deutscher Elektrogerätehersteller erforderlich.

Im Hinweis beginnend mit

Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz:

muss der alte Link durch den neuen, folgenden ausgetauscht werden: https://www.bmuv.de/themen/wasser-ressourcen-abfall/kreislaufwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete

  • Betroffene Mandanten der IT-Recht Kanzlei, welche das Impressum über eine Datenschnittstelle mit ihrem Internetauftritt synchronisiert haben, müssen nichts weiter tun. Der Pflichthinweis nach § 18 Abs. 2 ElektroG wurde bereits automatisch angepasst.
  • Betroffene Mandanten der IT-Recht-Kanzlei, welche für das Impressum keine Schnittstelle verwenden, werden gebeten, den aktualisierten Hinweis aus ihrem Impressum im Mandantenportal manuell für ihren Internetauftritt zu übernehmen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Svetliy / Shutterstock.com

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1 Kommentar

M
Manfred Meier 02.09.2021, 15:56 Uhr
ElektroG
Wie ist das eigentlich wenn man Hersteller in Deutschland ist und die Ware über einen Händler vertreibt? In Deutschland bin ich entsprechend im EAR gelistet, jedoch kann ich nicht überwachen wenn mein Händler die Geräte ins Ausland verkauft. Muss ich das überwachen oder ist der Händler dafür verantwortlich?

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