IT-Recht Kanzlei erweitert Datenschutzerklärung um rechtskonforme Einwilligungslösungen für Dienste auf Cookie-Basis
Mit Urteil vom 01.10.2019 hat der EuGH eine weitgehende Einwilligungspflicht für cookie-basierte Datenverarbeitungen aufgestellt. Alle mit Cookies arbeitenden Dienste, die für den Betrieb der Website nicht technisch notwendig sind, dürfen nunmehr Daten nur noch mit ausdrücklicher Nutzereinwilligung verarbeiten. Betroffen sind unter anderem alle Tracking- und Analysetools, Affiliate-Dienste, Retargeting- und Remarketing-Funktionen und Social-Media-Plugins. Die gute Nachricht: die IT-Recht Kanzlei hat alle betroffenen Klauseln in der Datenschutzerklärung bereits aktualisiert und rechtskonform um Einwillgungslösungen angereichert.
Inhaltsverzeichnis
I. Welche Datenschutzerklärungen sind betroffen?
Betroffen von der Einwilligungspflicht sind nur technisch nicht notwendige Cookies.Welche Cookies im Online-Shop technisch notwendig sind und welche nicht, haben wir hier dargestellt.
Die Pflicht zur Einholung von Einwilligungen für technisch nicht notwendige Cookie-Datenverarbeitungen betrifft in erster Linie solche Online-Händler, die über die technischen Funktionen und die technologische Ausgestaltung Ihrer Präsenzen selbst entscheiden können. Online-Händler, die eigenständig cookie-basierte Dienste einbinden können, müssen nunmehr vor deren Einsatz ausdrückliche Nutzereinwilligungen einholen.
Betroffen von den Änderungen sind demnach
- die Datenschutzerklärung für Online-Shops
- die Datenschutzerklärung für Homepages und für Unternehmensseiten-Blogs
- die Datenschutzerklärung für Apps
Nicht von den Änderungen betroffen sind dahingegen die Datenschutzerklärungen für solche Präsenzen, auf denen Händler in Bezug auf eingesetzte cookie-basierte Dienste keine Einstellungs- und/oder Auswahlmöglichkeiten haben. Dies sind alle Handelsplattformen (Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa etc.) und sozialen Netzwerke (Facebook, Instagram, Twitter, Youtube etc.).
Hier müssen die notwendigen Änderungen von den Plattformbetreibern selbst umgesetzt werden und aus deren Datenschutzerklärungen hervorgehen.
Über die aktuelle Entscheidung des EuGH zur Einwilligungspflicht für technisch nicht notwendige Cookies und zu den Modalitäten der Einholung können Sie gerne mit uns in unserer Facebook-Unternehmergruppe diskutieren.
II. Was hat sich in den betroffenen Datenschutzerklärungen geändert?
Die IT-Recht Kanzlei hat alle betroffenen Klauseln für (nicht technisch notwendige) Dienste, die Daten auf Cookie-Basis verarbeiten, um die Rechtsgrundlage der Einwilligung und um den Hinweis auf die Möglichkeit zum Widerspruch erweitert.
Hierbei haben wir uns für eine Doppellösung entschieden:
Als Rechtsgrundlagen in den betroffenen Klauseln werden berechtigte Interessen und die Einwilligung nun parallel angeführt.
Mandanten, welche noch keine Einwilligungslösung vorhalten, laufen damit nicht Gefahr, fälschlicherweise in der Datenschutzerklärung schon jetzt eine Einwilligung vorauszusetzen. Insofern werden noch ergänzend berechtigte Interessen angeführt.
Mandanten, die noch keine Einwilligungen für cookie-basierte Verarbeitungen einholen, haben mehrere Möglichkeiten. Diese haben wir hier dargestellt.
Andersherum können Mandanten mit Einwilligungslösung die Klauseln nunmehr bereits rechtssicher verwenden.
III. Was ist nun in Bezug auf die betroffenen Datenschutzerklärungen zu tun?
Die IT-Recht Kanzlei hat die Änderungen in die betroffenen Datenschutzerklärungen automatisch eingepflegt.
Mandanten müssen daher keine Neukonfigurationen ihrer Datenschutzerklärungen vornehmen.
Mandanten, die keine Schnittstelle für automatische Aktualisierungen verwenden, werden gebeten, die Datenschutzerklärung im Mandantenportal einmalig neu abzurufen und dann händisch auf ihrer Präsenz zu hinterlegen.
Tipp: Kostenloses und unbeschränktes Cookie-Consent-Tool: für Mandanten
Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten hier im Mandantenportal ein kostenloses Cookie-Consent-Tool zur Einbindung in Shops und auf Webseiten zur Verfügung - dies in Kooperation mit dem Datenschutz-Komplettdienst PRIVE.
Dieses Cookie-Consent-Tool bringt folgende Vorteile mit sich:
- Bis zu 20.000 Seitenaufrufe pro Monat kostenfrei.
- Vollständig datenschutzkonformes Cookie-Einwilligungsmanagement nach dem aktuellen Stand der Technik
- Basierend auf der Technologie von Usercentrics, einem Marktführer im Bereich der Consent-Tools
- Einfache Konfiguration und Integrierbarkeit auch für Laien
- Plattformunabhängige Nutzbarkeit
- Unterstützung der deutschen und englischen Sprache (wird noch erweitert)
- Unterstützung aller gängigen Tacking- und Analysedienste
- Laufende Pflege und steter Ausbau des Tools
- Kostenfreie Nutzung für Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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2 Kommentare
Diverse Shopsysteme, ContentManagementsysteme, Foren, Dritthersteller, Skripte... da müsst ihr aber einiges abdecken