OLG Köln: AdWords-Markenbeschwerde als gezielte Behinderung von Mitbewerbern
Das OLG Köln (Urteil vom 02.07.2010, Az. 6 U 48/10) hat eine Entscheidung zur gezielten Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG getroffen. Eine solche ist gegeben, wenn ein Marktinhaber eine „Markenbeschwerde“ bei Google einlegt um dadurch die Mitbewerber daran zu hindern durch AdWords-Werbung auf ihre Produkte hinzuweisen.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Die Antragstellerin vertreibt Sanitärartikel, darunter auch Sanitärprodukte der Marke „x“. Inhaberin dieser Marke ist die Antragsgegnerin. Die Antragsstellerin schaltete Google AdWord-Anzeigen zu dem Suchbegriff „x“ um ihre Verkaufsmöglichkeiten zu erweitern.
Google AdWord ist eine Werbeform des Suchmaschinenbetreibers Google. Durch Angabe eines Suchbegriffs ist es möglich, für gewünschte Produkte im Internet zu werben. Mit der Schaltung der Google AdWord-Anzeige wollte die Antragstellerin u.a. Sanitärprodukte der Marke „x“ vertreiben. Einige Zeit später legt die Antragsgegnerin „Markenbeschwerde“ bei Google ein, um sich so vor Anzeigen für Plagiate zu schützen.
Die „Markenbeschwerde“ nimmt der Antragsstellerin die Möglichkeit für Sanitärartikel im Internet zu werben.
Die Antragstellerin stellte beim LG Köln, zunächst erfolgreich, den Antrag auf einstweilige Verfügung. Dieser wurde aber wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin aufgehoben. Die Berufung landete beim OLG Köln
Entscheidung
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Einlegung der „Markenbeschwerde“ durch die Antragsgegnerin eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Die gezielte Behinderung von Mitbewerbern ist die Störung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten. Allerdings ist nicht jede Störung gleich eine Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG. Dem Wettbewerb immanent ist die Tatsache, dass ein Teilnehmer den Vorsprung auf Kosten eines anderen erfährt. Damit der Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG erfüllt ist, bedarf es weiterer, zusätzlicher Umstände. Eine absichtliche Störung ist zwar nicht erforderlich. Wichtig ist aber vor allem die objektive Wirkung der Maßnahme. Sie muss sich grundsätzlich nicht gegen einen konkreten Mitbewerber richten, muss aber geeignet sein, die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers zu beeinträchtigen.
Nach Ansicht der Richter war die Antragstellerin aufgrund der „Markenbeschwerde“ daran gehindert, für ihre Produkte im Internet zu werben. Durch diese Beschwerde wird zwar die Antragstellerin nicht bei Namen erwähnt. Die Beschwerde richtet sich aber gegen alle, die mit Sanitärartikel handeln und damit auch gegen die Antragstellerin. Durch dieses Verhalten wollte die Antragsgegnerin nicht ihren eigenen Wettbewerb fördern, sondern die wettbewerbliche Entfaltung der Antragstellerin beeinträchtigen.
Fazit
Eine Entscheidung, die die wettbewerbsrechtlichen Fallstricke von Google Adwords ins Visier nimmt. Und dennoch spielt auch hier aktuelles Markenrecht hinein: Denn seit der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 08.07.2010 (Az.: C-558/08) , in der festgelegt wurde dass die Nutzung von Keywords bei Google AdWords nur dann eine Markenverletzung darstellen soll, wenn Dritte darin eine Irreführung über die Herkunft des Produktes sehen, dürfte eine Markenbewschwerde in vorliegendem Fall ohnehin obsolet sein.
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