Textilkennzeichnung: "Acryl" oft abgemahnt
Derzeit werden viele Online-Händler abgemahnt, die Textilien über das Internet verkaufen und hinsichtlich der Informationen über die Zusammensetzung der Textilfasern den Begriff "Acryl" verwenden.
Auszug aus der Abmahnung:
"Die Verwendung des Begriffs "Acryl" ist nach den Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung unzulässig. In Art. 5 der Textilkennzeichnungsverordnung ist bestimmt, dass für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen nur die Textilfaserbezeichnungen verwendet werden dürfen, die im Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. Der Begriff "Acryl" ist dort nicht aufgeführt. Der richtige Gattungsname lautet "Polyacryl"."
Anmerkung der IT-Recht Kanzlei: Das OLG München befand bereits mit Urteil vom 20.10.2016 (Az. 6 U 2046/16), dass die Bezeichnung "Acryl" nicht ausreichend sei. Ein Verbraucher könne dadurch in die Irre geführt werden und ggf. wegen vermeintlich besserer Fasereigenschaften gegenüber Poly- oder Modacryl eine Kaufentscheidung treffen, die er bei einer Kennzeichnung gemäß der unionsrechtlichen Vorgaben nicht getroffen hätte.
"Es ist durchaus denkbar, dass er (der Verbraucher) aufgrund der fehlenden Verwendung des Präfixes „Poly-“ (mit der Bedeutung ,viel‘, ,mehr‘ oder ,verschieden‘) davon ausgeht, dass ,Acryl‘ eine andere Faserart (…) beschreibt als ,Polyacryl‘.“
... so das OLG München.
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