Abmahnung: Irreführende Produktbewerbung mit Aussage „Testsieger“

Abmahnung: Irreführende Produktbewerbung mit Aussage „Testsieger“
7 min
Beitrag vom: 10.03.2025

Eine aktuelle Abmahnung hat eine irreführende Bewerbung eines Produktes als „Testsieger“ aufgrund einer nicht deutlich angegebenen Fundstelle und eines unzureichenden, zugrundeliegenden Tests zum Gegenstand.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Händler vertrieb in seinem Online-Shop u.a. ein 8-teiliges, asiatisches Messerset.

Es wurde als „Testsieger im Bereich Küchenmesser“ beworben. Dabei war ein Testsiegel abgedruckt, das deutlich erkennbar den Text „Prüfengel, 1,2 sehr gut“ auswies. Die restlichen Angaben im Testsiegel waren unleserlich bzw. nicht zu entziffern. Auch eine Fundstelle oder ein Link zum Test wurde nicht bereitgestellt.

Rechtliche Erläuterung des Wettbewerbsverstoßes

Durch die falsche bzw. irreführende Bewerbung des Messersets verstieß der Händler gegen das Verbot unlauterer bzw. irreführender geschäftlicher Handlungen nach §§ 3, 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Denn eine Fundstelle, die nicht leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben ist, gilt rechtlich als wäre sie gar nicht genannt worden (so z.B. das LG Coburg, Urteil v. 26.07.2018, Az. 1 HK O 6/18 und auch das OLG Celle, Urteil v. 24.02.2011, Az. 13 U 172/10).

Eine selbstständige Recherche des Abmahners nach der Fundstelle resultierte in einem Bericht von Prüfengel über das gegenständliche Messerset im November 2023. Hierbei wurde jedoch allein das betroffene Messerset getestet. Mangels Vergleichs besteht auch die Möglichkeit, dass es sich um einen Testverlierer handelt. Außerdem fand die Bewertung im Rahmen einer bezahlten Werbung und damit nicht im Zuge eines unabhängigen Tests statt. Folglich war die Bewerbung als „Testsieger“ falsch und irreführend im Sinne des §§ 3, 5 UWG.

Best Practice: Abmahnsichere Produktbewerbung mit Testergebnissen

Unter welchen Voraussetzungen ist die Bewerbung eines Produktes mit Testergebnissen nun zulässig?

Grundlegend ist sicherzustellen, dass es sich um einen unabhängigen und damit authentischen und aussagekräftigen Test handelt, der den Vergleich und die Bewertung einer Mehrzahl von Produkten erfordert.

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Eindeutige und zugängliche Angabe der Fundstelle

Ferner müssen die in einer Werbung aufgenommenen Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Daher ist eine eindeutige und zugängliche Angabe der Fundstelle erforderlich. Sie muss leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben sein.

Hierfür wird die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite der Werbung angegeben oder es wird ein eindeutiger Sternchenhinweis gesetzt, der den Verbraucher ohne weiteres zur Quellenangabe führt. Es muss nicht zwingend ein klickbarer Link zur Testseite zur Verfügung gestellt werden, es genügt die Angabe der entsprechenden Internetseite.

Denn ob Nutzer die Fundstelle durch Internetrecherche leicht selbst ermitteln können, ist unerheblich. Jedem Kunden muss die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Interesse schnell und einfach die konkreten Testkriterien und die Rangfolge des getesteten Produkts nachzusehen. Hierfür muss zudem die den Test verantwortende Organisation unmittelbar in der Werbung angegeben sein.

Andernfalls wird der Verbraucher dabei eingeschränkt, die testbezogene Werbung zu prüfen und in den Gesamtzusammenhang zu setzen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Daher sind bei Hinweisen auf Testergebnisse für ihn Informationen zu den Tests erforderlich, um die Bedeutung der Werbeaussage für eine mögliche Kaufentscheidung richtig bewerten zu können.

Ausreichende Lesbarkeit der Fundstellenangabe

Die ausreichende Lesbarkeit erfordert die Kenntnisnahme der Fundstelle für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung (Mindestschriftgröße 6 pt.). Unter Umständen kann auch ein unter 6-Punkt liegender Schriftgrad zulässig sein, wenn Besonderheiten der grafischen Gestaltung vorliegen, welche die Lesbarkeitserschwernis durch optische Effekte ausgleichen.

Die Fundstelle ist auch dann anzugeben, wenn nur objektiv mit dem Testsieg geworben wurde, ohne dass der werbende Händler diesen besonders hervorhebt. Denn für den Verkehr macht es keinen Unterschied, ob durch einen Zusatz der Testsieg beworben wird oder – wie im zugrundeliegenden Fall – das Ergebnis auf der abgebildeten Produktverpackung dargestellt wird. Das Interesse des Verbrauchers, dem Testergebnis nachzugehen und es in den Gesamtzusammenhang setzen zu können, resultiert ausschließlich aus der Erkennbarkeit des Testergebnisses in der Werbung. Dem BGH zufolge spielt die Intensität der Bewerbung folglich keine ausschlaggebende Rolle.

Rechtzeitigkeit der Fundstellenangabe

Außerdem muss der Hinweis auf die genaue Fundstelle rechtzeitig erfolgen, d.h. bevor der Verbraucher aufgrund der Werbung eine geschäftliche Entscheidung tätigt. Hiervon sind nicht nur der direkte Erwerb bzw. Nichterwerb erfasst, sondern auch unmittelbar damit zusammenhängende Entscheidungen, wie beispielsweise das Betreten des Geschäfts (BGH, Urteil v. 15.04.2021, Az. I ZR 134/20).

Inhaltlich muss das Testergebnis korrekt wiedergegeben werden, dies erfordert ein wortlautgetreues Zitat. Eine Umschreibung in eigenen Worten ist unzulässig.

Es darf ausschließlich das getestete Produkt beworben werden, nicht ein ähnliches oder baugleiches.

Grundsätzlich keine Pflicht zur Angabe der Konkurrenzergebnisse

Grundsätzlich ist der Händler nicht verpflichtet, neben dem eigenen Testurteil auch die Ergebnisse der Konkurrenzprodukte mit anzugeben.

In diesem Sinne ist beispielsweise die Werbung mit dem Ergebnis „sehr gut“ ohne Hinweis auf Waren mit dem gleichen Ergebnis zulässig.

Ausnahmsweise kann die Pflicht jedoch bestehen, wenn das bewertete Produkt des Händlers im Vergleich zu den anderen Testprodukten unterdurchschnittlich abgeschnitten hat.

So ist z.B. die Angabe „Test Gut“ für ein von der Stiftung Warentest mit „gut“ bezeichnetes Produkt irreführend, wenn das Produkt mit dieser Note unter dem Notendurchschnitt der getesteten Waren zurückblieb und der Händler die Zahl und Noten der besser beurteilen Produkte nicht angab.

Deshalb ist bei der Werbung mit dem Ergebnis „gut“ trotz geringem Notendurchschnitt der Hinweis auf die Anzahl und die Noten der für besser befundenen Produkte notwendig.

Die Verpflichtung zur Kenntlichmachung des Rangs des Testergebnisses besteht auch dann, wenn das erzielte Testergebnis gerade noch über der Durchschnittsnote für alle Testteilnehmer liegt.

Zusammenfassend darf durch die isolierte Werbung mit dem Testurteil nicht ein falscher Eindruck vom Abschneiden des Produkts im Vergleich zu Konkurrenzprodukten erzeugt werden. Es darf nicht über den Rang im Verhältnis zu anderen getesteten Produkten getäuscht werden.

Belegen Sie im Rahmen eines Tests mit anderen Unternehmern den gleichen Platz, muss hierauf hingewiesen werden. Ansonsten liegt eine unzulässige Spitzenstellenbehauptung vor

Werbung mit älteren Testergebnissen

Die Werbung mit älteren Testergebnissen ist grundsätzlich zulässig. Es sind jedoch folgende Bedingungen zu beachten:

Die Testergebnisse sind nicht aufgrund aktuellerer Ergebnisse oder gewichtiger Veränderung der Marktlage gegenstandslos oder das Produkt wegen technischer Entwicklungen überholt.

Der Veröffentlichungszeitpunkt ist angegeben und das beworbene Produkt stimmt mit dem damals getesteten überein.

Die Bewertungskriterien sind unverändert oder es gibt zwar aktuellere Testergebnisse zur selben Produktgattung, diese stellen jedoch auf ein anderes Preissegment ab.

Schließlich muss die Werbung mit Testergebnissen auch vollständig sein, da der Verbraucher alle kaufentscheidenden Informationen hierzu benötigt. Eine unvollständige Werbung kann daher irreführend sein und eine Abmahnung wegen Unterlassens gemäß § 5a UWG nach sich ziehen.

Wie sieht es mit anderen Allein- und Spitzenstellungsaussagen aus? In diesem Beitrag klären wir umfassend darüber auf, welche rechtlichen Grenzen bei Allein- und Spitzenstellungwerbungen bestehen und wie die Rechtsprechung diese beurteilt.

Fazit

Die Werbung mit Testurteilen erfordert die Teilnahme an einem authentischen, unabhängigen Test, der den Vergleich von mehreren getesteten Produkten voraussetzt.

Die eindeutige und zugängliche Fundstelle zum Test muss leicht erkennbar bzw. auffindbar angegeben sein, sodass der Kunde diese schnell und einfach einsehen kann (z.B. Angabe der entsprechenden Internetseite).

Dabei darf nicht über den Rang im Verhältnis zu anderen getesteten Produkten oder die Aktualität des Produktes getäuscht werden.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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