Achtung Abmahnung: Fehlende Pflichtinformationen über Lebensmittel im Online-Handel = Wettbewerbsverstoß

25.09.2024, 17:37 Uhr | Lesezeit: 4 min
Achtung Abmahnung: Fehlende Pflichtinformationen über Lebensmittel im Online-Handel = Wettbewerbsverstoß

Online-Händler von Lebensmittel haben eine Reihe an Vorschriften zu beachten, auch die Lebensmittelinformations-Verordnung. Eine uns vorliegende Abmahnung rügt den Verkauf von Lebensmitteln ohne Angabe der vorgeschriebenen Pflichtinformationen. Was genau abgemahnt wurde und wie Sie rechtssicher Lebensmittel im Online-Handel vertreiben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

I. Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. abgemahnte Online-Händler vertrieb Lebensmittel in Fertigpackungen.

Dabei fehlte die vollständige Wiedergabe der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel, die im Fernabsatz (wie dem Online-Handel) zum Verkauf angeboten werden.

II. Rechtliche Bewertung: Fehlende Angabe der Pflichtinformationen über Lebensmittel = Verstoß gegen die LMIV

Aufgrund der mangelhaften Angabe aller erforderlichen Pflichtangaben über die im Fernabsatz angebotenen Lebensmittel, verstieß der Online-Händler gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gem. §§ 3, 3a UWG und gegen die Lebensmittelinformations-Verordnung (Art. 9, 14 LMIV).

Nach Art. 14 Abs. 1 LMIV haben nämlich Verkäufer von vorverpackten Lebensmitteln im Fernabsatz eine Reihe an Pflichtinformationen vor Abschluss des Kaufvertrages anzugeben.

Der Katalog an Pflichtangaben ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 LMIV.

Sind die entsprechenden Informationen nicht vor Aufgabe der Bestellung verfügbar, wird dem Verbraucher nicht die Möglichkeit gegeben, sich entsprechend über die jeweilige Ware zu informieren.

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III. Best Practice: Rechtssichere Pflichtangaben entsprechend der LMIV

Wie werden abmahnsicher die Pflichtangaben entsprechend der LMIV angegeben?

Zunächst ist auf eine vollständige Wiedergabe aller verpflichtenden Informationen zu achten.

Dazu zählen nach Art. 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 LMIV

  • Bezeichnung des Lebensmittels,
  • Verzeichnis der Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe,
  • Verzeichnis der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen,
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten,
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels,
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für Verwendung,
  • Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort,
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden,
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent,
  • Nährwertdeklaration

Diese Informationen sind dem Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages bereitzustellen. Zudem müssen die Pflichtangaben auch zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 b) LMIV).

Die Pflichtinformationen müssen grundsätzlich bei allen Lebensmitteln verfügbar sowie leicht zugänglich und leicht verständlich sein. Bei vorverpackten Lebensmitteln sind sie direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett zu vermerken (Art. 12 Abs. 1, 2 LMIV).

Um jegliches Abmahnrisiko auszuschließen, sollten Händler von Lebensmittel die Pflichtinformationen im jeweiligen Angebot zudem formal korrekt wiedergeben.

Allgemein bestimmt die Verordnung, dass die Angaben an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und ggf. dauerhaft anzubringen sind. Die Informationen dürfen keinesfalls durch andere Angaben, Bildzeichen etc. verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Der Blick darf nicht davon abgelenkt werden (Art. 13 Abs. 1 LMIV).

Darüber hinaus sind auch spezielle Formvorschriften zu beachten. So schreibt die Verordnung beispielsweise für die Darstellung der Nährwertangaben eine tabellarische Form vor (Art. 34 Abs. 2 LMIV).

Lesetipp: Zur ausführlichen Auseinandersetzung mit der Abmahnfalle der korrekten Darstellung von Nährwertangaben dürfen wir Sie auf folgenden Beitrag hinweisen.

Wenn Sie mehr zum Thema Online-Kennzeichnung von Lebensmittel erfahren möchten, dürfen wir Ihnen diesen Beitrag als Lektüre empfehlen!

IV. Fazit

Der Verkauf von Lebensmitteln birgt viele Abmahnrisiken. Für einen rechtssicheren Handel ist sorgfältig auf die Einhaltung der Vorgaben aus der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) zu achten.

Dazu gehört die vollständige Widergabe aller Pflichtinformationen nach Art. 9 Abs. 1 LMIV vor Vertragsschluss mit dem Verbraucher (Art. 14 Abs. 1 LMIV). Darüber hinaus müssen sie leicht zugänglich sowie leicht verständlich sein.

Es gilt auch Vorgaben zur korrekten formalen Darstellung zu berücksichtigen. Alle Angaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und ggf. dauerhaft anzubringen. Daneben sind auch spezielle Formerfordernisse einzuhalten, z.B. eine Tabellenform bei Nährwertangaben (Art. 34 Abs. 2 LMIV).

V. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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