Vorsicht Abmahnung: Fehlende Pfanderhebung bei Getränken = Verstoß gegen das Verpackungsgesetz
Viele Vertreiber von Getränkeprodukten haben die Pfandpflicht zu berücksichtigen. Auch im Online-Handel! So bemängelt eine uns vorliegende Abmahnung den Verkauf von Getränken in Einwegverpackungen ohne Erhebung eines Pfands. Was konkret abgemahnt wurde und wie Sie rechtssicher Getränke im Online-Handel vertreiben, lesen Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- I. Was war der Anlass für die Abmahnung?
- II. Rechtliche Bewertung: Fehlende Kennzeichnung der Pfandpflicht und fehlende Pfanderhebung = Verstoß gegen das VerpackG und das UWG
- III. Best Practice: Rechtssichere Erfüllung der Pfandpflicht nach dem VerpackG
- IV. Was Online-Händler aus dieser Abmahnung lernen sollten:
- V. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!
I. Was war der Anlass für die Abmahnung?
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop u.a. Getränke in Einwegverpackungen zum Verkauf anbot. Diese besaßen ein Nennvolumen von 0,33 Litern.
Die Getränke waren jedoch weder als pfandpflichtig gekennzeichnet noch wurde ein Pfand erhoben.
II. Rechtliche Bewertung: Fehlende Kennzeichnung der Pfandpflicht und fehlende Pfanderhebung = Verstoß gegen das VerpackG und das UWG
Aufgrund des Fehlens der Pfanderhebung und der Kennzeichnung der Getränke als pfandpflichtig, verstieß der Online-Händler gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gem. §§ 3, 3a UWG und gegen das Verpackungsgesetz (§ 31 VerpackG).
§ 31 Abs. 1 VerpackG sieht für Getränke mit einem Nennvolumen zw. 0,1 und 3,0 Liter in Einwegverpackungen eine Pfandpflicht i.H.v. mind. 0,25€ einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung vor.
Zudem sind die Einwegverpackungen vor dem Inverkehrbringen als pfandpflichtig zu kennzeichnen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 VerpackG).
Eine Ausnahmeregelung von der Pfandpflicht nach § 31 Abs. 4 VerpackG greift für das Produkt des Online-Händlers nicht ein.
III. Best Practice: Rechtssichere Erfüllung der Pfandpflicht nach dem VerpackG
Was haben Online-Händler für einen rechtssicheren Verkauf pfandpflichtiger Waren zu beachten?
Jeder Hersteller und jeder weitere Vertreiber von Getränken zw. 0,1 und 3,0 Liter in Einwegverpackungen hat bis zur Abgabe an den Endverbraucher ein Pfand i.H.v. mind. 0,25€ einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben (§ 31 Abs. 1 Satz 1, 2 VerpackG).
Es bestehen jedoch gesetzliche Ausnahmen von der Pfandpflicht. Die Fälle, in denen kein Pfand erhoben werden muss, werden in § 31 Abs. 4 VerpackG aufgezählt.
Vor dem Inverkehrbringen sind die betroffenen Getränke dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 VerpackG).
Die Kennzeichnung erfolgt mit dem DPG-Logo und einem GTIN Strichcode.
Darüber hinaus trifft Letztvertreiber grundsätzlich die Pflicht, in der Verkaufsstelle deutlich sicht- und lesbar sowie in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen Informationsschilder mit der Aufschrift „EINWEG“ anzubringen. Endverbraucher sollen so darauf hingewiesen werden, dass die Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.
Für den Versandhandel bedeutet dies, dass der Online-Händler diesen Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend wiederzugeben hat (§ 32 Abs. 1, 3 VerpackG).
Dabei muss der Hinweis in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen (§ 32 Abs. 4 VerpackG).
Lesetipp: Sie möchten sich ausführlicher über das neue Verpackungsgesetz zum 1. Juli 2022 informieren? Zu den neuen Händlerpflichten dürfen wir Ihnen folgenden Beitrag als Lektüre empfehlen.
IV. Was Online-Händler aus dieser Abmahnung lernen sollten:
Eine Pfandpflicht trifft Online-Händler von Getränken zw. 0,1 und 3,0 Liter in Einwegverpackungen. Das Pfand ist i.H.v. mind. 0,25€ einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben (§ 31 Abs. 1 Satz 1, 2 VerpackG). Keine Pflicht zur Pfanderhebung besteht in den Fällen des § 31 Abs. 4 VerpackG.
Pfandpflichtige Getränke sind als solche vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle zu kennzeichnen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 VerpackG).
Zudem müssen Online-Händler den Verbraucher in dem jeweils verwendeten Darstellungsmedium darauf hinweisen, dass die Einweggetränkeverpackungen nach Rückgabe nicht wiederverwendet werden.
Für den Versandhandel bedeutet dies, dass der Online-Händler diesen Hinweis in dem jeweils verwendeten Darstellungsmedium entsprechend wiederzugeben hat (§ 32 Abs. 1, 3 VerpackG). Der Hinweis muss in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen (§ 32 Abs. 4 VerpackG).
V. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!
Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
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Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung
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