Vorsicht Abmahnung: Fehlende Angabe des Abtropfgewichts = Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung

Vorsicht Abmahnung: Fehlende Angabe des Abtropfgewichts = Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung
17.09.2024 | Lesezeit: 3 min

Eine aktuelle Abmahnung hat den Verkauf von Lebensmitteln in Fertigpackungen unter fehlender Angabe des Abtropfgewichts zum Gegenstand. Was genau abgemahnt wurde und wie Sie rechtssicher Angaben zum Abtropfgewicht machen, lesen Sie im folgenden Beitrag.

I. Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop Lebensmittel in Fertigpackungen offerierte.

Beim Verkauf dieser Lebensmittel fehlte jedoch teilweise eine Angabe des Abtropfgewichts.

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II. Rechtliche Bewertung: Fehlende Angabe des Abtropfgewichts = Verstoß gegen die FPackV

Da der Online-Händler keine Angaben zum Abtropfgewicht der Lebensmittel in Fertigpackungen machte, verstieß er gegen die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung (FPackV) und das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gem. §§ 3, 3a UWG.

§ 5 Abs. 1 FPackV schreibt nämlich vor, dass neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben ist, wenn sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit befindet.

Bei den angebotenen Waren des abgemahnten Online-Händlers handelte es sich um feste Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, jedoch ohne Angabe des Abtropfgewichts.

III. Best Practice: Rechtssichere Angabe des Abtropfgewichts entsprechend der FPackV

Dies wirft die Frage auf, wie eine ordnungsgemäße Angabe des Abtropfgewichts gemäß der FPackV vorzunehmen ist.

Sobald der Händler feste Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit verkauft, trifft ihn die Pflicht, neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht vor Vertragsschluss anzugeben.
Zu den Aufgussflüssigkeiten gehören Flüssigkeiten, die für den Kauf nicht wesentlich sind.

Nach der Aufzählung in § 5 Abs. 2 FPackV fallen darunter:

  • Wasser,
  • wässrige Salzlösungen,
  • Salzlake,
  • Genusssäure in wässriger Lösung,
  • Essig,
  • wässrige Zuckerlösungen,
  • wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie
  • Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse

Dies gilt ebenfalls, wenn die Aufgussflüssigkeit Bestandteil einer Mischung oder gefroren bzw. tiefgefroren ist (§ 5 Abs. 3 FPackV).

Das Abtropfgewicht wird folglich durch Wiegen des jeweiligen festen Lebensmittels vor Abfüllung in der Aufgussflüssigkeit ermittelt.

Daneben ist auch die Füllmenge anzugeben, die sich auf den gesamten Inhalt bezieht (d.h. ohne Abzug der Aufgussflüssigkeit etc.).

Lesetipp: Welche Grundpreisangabe ist bei Lebensmitteln mit einem Abtropfgewicht korrekt? Zu dieser Frage dürfen wir Sie auf folgenden Beitrag zur Lektüre hinweisen.

IV. Fazit

Um Abmahnungen zu vermeiden, haben Online-Händler von Lebensmitteln in Fertigpackungen die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung (FPackV) zu beachten.

Danach muss bei festen Lebensmitteln in einer Aufgussflüssigkei auf der Fertigpackung neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht angegeben werden (§ 5 Abs. 1 FPackV). Eine vollständige Aufzählung von Aufgussflüssigkeiten findet sich in § 5 Abs. 2 FPackV.

Das Abtropfgewicht ergibt sich bei Wiegen des Lebensmittels, bevor es in die Aufgussflüssigkeit abgefüllt wird.

V. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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