Account-Kauf bei Amazon, eBay und Co? Besser Finger weg!

Neu im Onlinehandel? Deswegen einen bestehenden Plattform-Account „kaufen“ und mit zahlreichen guten Bewertungen in den Handel starten? Keine gute Idee!
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Der Aufbau erfolgreicher Plattform-Accounts, etwa bei Amazon oder eBay, ist schwierig und langwierig. Gerade das Sammeln von Bewertungen ist ein mühsames Unterfangen, da die Bewertungsquote meist auf geringem Niveau verharrt. Auch anfängliche Verkaufslimits schränken Plattform-Neulinge nicht selten ein.
Immer wieder fragen sich Online-Händler daher, ob es möglich bzw. in rechtlicher Hinsicht zulässig ist, den bestehenden Verkaufsaccount eines Dritten auf einer Verkaufsplattform wie etwa Amazon oder eBay zu übernehmen.
In Verkäufergruppen in sozialen Medien werden sogar recht häufig solch existierende Accounts als „zum Verkauf“ stehend beworben mit dem Argument, dass so der Einstieg für den Käufer in einen erfolgreichen Handel auf der jeweiligen Plattform gesichert sei.
Gerade Händler, die erst kürzlich mit dem Onlinehandel begonnen haben bzw. für die zumindest das Plattformgeschäft Neuland ist, sehen im Kauf und der Übernahme eines bestehenden Accounts viele Vorteile:
Dazu gehört an vorderster Stelle das mit etablierten Plattform-Accounts verbundene Vertrauen, was in erster Linie auf Anzahl und Qualität der erhaltenen Bewertungen beruht.
Weist der Account z.B. mehrere zehntausend überwiegend positive Bewertungen auf, stellt dies ein klares Vertrauensmerkmal für vorsichtige Käufer dar.
Ebenso wirkt es wesentlich vertrauenswürdiger, wenn der Verkäufer nach den Angaben auf der Plattform dort schon seit mehreren Jahren aktiv ist und eine große Anzahl von Artikeln verkauft hat im Vergleich zu einem Händler, der sich dort erst vor ein paar Tagen angemeldet hat.
Dass es sich hierbei um einen „Fake-Shop“ bzw. einen Händler mit betrügerischen Absichten handelt, liegt bei einem seit Jahren positiv beleumundeten Account eher fern.
Daneben sind auch andere Faktoren von Relevanz:
Weist das Verkäuferkonto bereits eine bestimmte Zahl von Verkäufen auf, dürften bei den meisten Plattformen weniger Restriktionen, was die Anzahl einstellbarer Artikel betrifft, im Vergleich zu neu angelegten Konten bestehen.
Darüber hinaus kommen bessere Konditionen, was die Einstell- und Verkaufsgebühren betrifft sowie ein besseres Ranking der eingestellten Angebote in Betracht, handelt es sich bereits um einen etablierten Verkaufsaccount.
Die „Übernahme“ eines Verkaufsaccounts macht jedoch überhaupt nur dann Sinn, wenn diese auch in rechtlicher Hinsicht in zulässiger Weise erfolgen kann.
Hierbei sind zwei Ebenen unabhängig in rechtlicher Hinsicht zu betrachten: Die vertragliche und die gesetzliche Ebene.
Viele Plattformen verbieten eine Accountübernahme
Zunächst ist es bei den meisten Verkaufsplattformen bereits aufgrund der akzeptierten AGB bzw. Nutzungsbedingungen (also auf vertraglicher Ebene) untersagt, dort eingerichtete Accounts zu verkaufen oder zu übertragen. Spiegelbildlich dazu verstieße dann auch der Kauf bzw. die Übernahme eines dortigen Accounts gegen die vertraglichen Bestimmungen.
Kommt es dann dennoch zur Übertragung bzw. zur Übernahme eines Accounts, ist es meist nur eine Frage der Zeit, bis die Nutzung durch den neuen „Inhaber“ auffällt bzw. Versuche einer erfolgreichen Umschreibung scheitern.
In der Folge droht dann die Sperrung bzw. Schließung des entsprechenden Accounts.
Wenn die Nutzungsbedingungen schon keine Konto-Übertragung vorsehen bzw. diese sogar untersagen, dürfte es im Regelfall zudem an dem entsprechenden (technischen) Prozess zur „Umschreibung“ des Accounts fehlen, so dass die Daten im Impressum usw. dann in technischer Hinsicht gar nicht geändert werden können. Folglich kann der neue „Inhaber“ dann nach außen hin formal nicht korrekt auftreten, da etwa die Impressums- und Rechnungsdaten noch auf den bisherigen Accountinhaber lauten.
So untersagen es etwa die Nutzungsbedingungen von eBay.de ganz eindeutig den Verkauf bzw. die Übertragung eines dortigen Accounts, siehe:
QuelleZum Schutz unserer Käufer und Verkäufer und zur Wahrung der Sicherheit von eBay als Marktplatz dürfen Sie Ihr eBay-Konto nicht verkaufen. Sie dürfen das Nutzerkonto auch nicht auf jemand anderes übertragen.
Wenn Sie sich ein gutes Bewertungsprofil erarbeiten und einen zufriedenen Kundenstamm aufbauen, hat Ihr eBay-Konto einen Wert. Bewertungen sollen die Leistung eines konkreten Verkäufers widerspiegeln. Aus diesem Grund ist es bei eBay nicht erlaubt, Konten zu übertragen oder zu verkaufen.
Jeder Versuch, ein eBay-Konto zu verkaufen oder zu auf andere Personen zu übertragen, kann Einschränkungen Ihrer Rechte als Käufer oder Verkäufer oder die vorübergehende oder dauerhafte Sperrung Ihres Kontos zur Folge haben.
(…)
Da es im Falle einer eBay-Kontenübertragung auf eine andere Person nicht mehr nachvollziehbar ist, wie vertrauensvoll ein Mitglied wirklich ist, lassen wir eine Übertragung eines eBay-Kontos nicht zu.
Auch die beliebte DIY-Verkaufsplattform etsy untersagt die Übertragung bzw. Übernahme eines Verkäuferaccounts. So heißt es dazu in den von etsy bereitgestellten Informationen:
QuelleKann ich mein Etsy-Konto an jemanden anderen übertragen?
Nein, du kannst dein Etsy-Konto nicht an jemanden anderen übertragen. Wenn das Geschäft, das du auf Etsy führst, an jemanden anderen verkaufst, kannst du dein Etsy-Konto nicht an den neuen Inhaber übertragen. Stattdessen muss der neue Inhaber ein neues Etsy-Konto und einen neuen Etsy-Shop eröffnen.
Uns ist bewusst, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Inhaber von Kleinunternehmen ein Geschäft kaufen oder verkaufen. Jedoch sind Kontoübertragungen aus Gründen der Sicherheit und aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf Etsy nicht erlaubt, wie in unseren Nutzungsbedingungen dargelegt ist.
Sollte Etsy der Meinung sein, dass eine Kontoübertragung stattgefunden hat, kann das Konto ohne vorherige Ankündigung gesperrt werden.
Bei Amazon.de ist es hingegen grundsätzlich möglich, ein Verkäuferkonto auf eine Dritte Person zu übertragen. Wer die von Amazon definierten Spieregeln einhält und die nötigen Unterlagen beschafft und bei Amazon einreicht, kann quasi per standardisiertem Prozess einen Amazon-Account übernehmen.
Oftmals scheitert das Ansinnen also bereits auf der ersten Stufe, der vertraglichen Ebene: Wenn der Plattformbetreiber eine Übertragung des Accounts auf Dritte nicht erlaubt, wäre ein faktischer Vollzug, wenn dieser denn überhaupt technisch gelingt, ein klarer Vertragsbruch.
Mit anderen Worten: Der Plattformbetreiber hat das Hausrecht. Wer dagegen verstößt, der „fliegt“ früher oder später „raus“.
In diesem Fall wird also davon auszugehen sein, dass der Account-Käufer früher oder später ohne einen nutzbaren Account dastehen wird, für dessen Kauf er möglicherweise viel Geld in die Hand genommen hatte.
Jedenfalls besteht dann eine dauerhafte Unsicherheit und der Handel auf der Plattform steht auf tönernen Füßen.
Unabhängig davon: In aller Regel wettbewerbsrechtlich problematisch!
Aber selbst, wenn die erste Hürde gemeistert wurde und die Accountübertragung im Einklang mit den vertraglichen Bedingungen des Plattformbetreibers erfolgt ist, bedeutet dies nicht, dass der neuer Inhaber in rechtlicher Hinsicht auf der sicheren Seite ist.
Das Problem liegt im Bereich des Wettbewerbsrechts. Mit der Übernahme des Accounts gehen in aller Regel auch Daten wie erhaltene Bewertungen, Anzahl verkaufter Artikel und Anmeldezeitraum des Accounts über.
Oder anders gesprochen: Der neue Verkäufer schmückt sich nach Übernahme des Accounts mit fremden Federn, indem im Rahmen des nun auf ihn lautenden Accounts mit Merkmalen geworben wird, die auf ihn selbst gar nicht zutreffen.
Schließlich hat nicht er selbst gar nicht dazu beigetragen, dass die bisherigen Bewertungen und Verkäufe erfolgt und erfolgreich abgelaufen sind. Auch ist er selbst noch gar nicht so lange auf der Plattform tätig, wie bei den Accountdaten angegeben.
Es gilt daher die folgende Faustregel:
Wird der Account nach erfolgter Übernahme so dargestellt, als hätte der neue Inhaber Bewertungen erhalten, die in Wahrheit aber noch für den alten Inhaber ergangen sind, oder als hätte der neue Inhaber eine bestimmte Anzahl von Verkäufen erzielt, die aber gar nicht von ihm selbst abgewickelt worden oder als sei der neue Inhaber bereits seit einem bestimmten Zeitraum auf der Plattform tätig, obwohl dies erst seit einem späteren Zeitpunkt der Fall ist, dürfte dadurch jeweils eine wettbewerblich relevante Irreführung des Verkehrs zu sehen sein.
Schließlich stellen Angaben zur Reputation des Verkäufers, insbesondere im Hinblick auf erhaltene Bewertungen, sowohl was deren Anzahl als auch deren Inhalt betrifft, Informationen zur „Größe“ des Verkäufers, etwa in Bezug auf die Anzahl abgewickelter Verkäufe sowie Hinweise zur Beständigkeit des Verkäufers, etwa wie lange dieser auf der Plattform schon als Händler aktiv ist, wichtige Kriterien für eine informierte Kaufentscheidung für Interessenten dar.
Treffen die gemachten Angaben auf den neuen Inhaber in der Sache jedoch nicht (vollständig) zu, führt dieser Interessenten dadurch in unlauterer Weise in die Irre. Das stellt dann einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar, der von jedem Mitbewerber oder aktivlegitimierten Verbänden verfolgt werden kann.
Gerichte mögen das gar nicht
Es sind gerichtliche Entscheidungen bekannt, welche die Nutzung zuvor von einem Dritten übernommener, gewerblicher Verkaufsaccounts bei eBay als irreführend und damit wettbewerbsverletzend einstufen, so etwa solche des OLG Hamm aus dem Jahr 2020 und zuletzt des LG Düsseldorf aus 2025 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die Richter sehen in der Darstellung der auf den neuen Inhaber in der Sache gar nicht (vollständig) zutreffenden Angaben zu erhaltenen Bewertungen und zum Alter des Accounts eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG.
Wer auf die entsprechende Abmahnung daher nicht reagiert, muss mit gerichtlicher Inanspruchnahme rechnen. Neben deutlichen höheren Kosten durch das gerichtliche Verfahren dürfte das Ergebnis dann in aller Regel ein gerichtlicher Unterlassungstitel sein. Denn am Vorliegen einer relevanten Irreführung gibt es in den meisten Konstellationen nichts zu Rütteln.
Abmahnung und Stilllegung des Accounts drohen
Wie bereits dargestellt, stellt ein von einem anderen Händler übernommener Verkäuferaccount in den meisten Fällen einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.
In der Praxis kommt es deswegen auch immer wieder zu Abmahnungen, denn die Abmahnung ist dann ein effektives Mittel, den unliebsamen, neuen Mitbewerber erst einmal kalt zu stellen.
Problem dabei: Der „Mangel“ am Account ist unheilbar, da der übernommene Account in aller Regel nicht so modifiziert werden kann, dass dieser keine unzutreffenden Angaben mehr beinhaltet.
Dem Händler, der den Account übernommen hatte bleibt dann nur, den Account stillzulegen und mit einem neuen Account doch wieder komplett bei Null anzufangen.
Viele Lehrgeld: Einmal für den sinnlosen Kauf des Accounts, das andere Mal für die Abmahnkosten.
Fazit:
Die Übernahme von Plattform-Accounts ist und bleibt in rechtlicher Hinsicht ein heißes Eisen, an welchem sich immer mehr Händler die Finger verbrennen.
Zunächst stehen die Nutzungsbedingungen vieler Plattformen einer Account-Übertragung im Weg (so etwa bei eBay.de oder etsy). Wer dennoch versucht, dort einen Account eines Dritten zu übernehmen, der dürfte sich früher oder später mit einer Accountsperrung konfrontiert sehen, wenn der Plattformbetreiber hiervon Wind bekommt.
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Selbst wenn die Übernahme nach den Bedingungen der Plattform zulässig ist, bestehen in aller Regel Probleme in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht.
Jedenfalls dann, wenn der neue Accountinhaber sich durch im Zusammenhang mit dem Account dargestellten „alten“ Angaben, etwa hinsichtlich Bewertungen, Verkaufsanzahl oder Accountalter mit fremden Federn schmückt, stellt dies eine Irreführung dar.
Schließlich gehen potentielle Kunden anhand dieser Angaben davon aus, sie hätten es mit einem auf dieser Plattform etablierten und bewährten Händler zu tun, obwohl in Wirklichkeit hinter dem so dargestellten Account ein ganz neuer Händler steckt.
Diese Irreführung kann insbesondere von Mitbewerbern jederzeit kostenpflichtig abgemahnt werden und Beseitigung sowie künftige Unterlassung der Irreführung verlangt werden. Im Ergebnis bedeutet dies: Der (womöglich teuer) übernommene Account muss eingestampft werden.
Der Handel auf Verkaufsplattformen birgt zahlreiche Abmahnrisiken – die geschilderte Thematik ist nur eine von vielen.
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Daher gilt: Auch wenn die entsprechende Verkaufsplattform die Accountübernahme durch Dritte gestattet – Finger weg!
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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