LG Passau: Aussage "Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen" keine AGB

LG Passau: Aussage "Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen" keine AGB

Ist es wettbewerbswidrig, bei einzelnen Produktbildern im Internet Folgendes anzugeben: "Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen"? Das LG Passau ist jedenfalls nicht der Ansicht.

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Sachverhalt

Der Verfügungsbeklagte gab bei einer Vielzahl von Produktbeschreibungen an: "Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen". Diese Aussage war Bestandteil eines vierzeiligen Absatzes, der jeweils unter der Abbildung verschiedener Produkte angeowrdnet und von einem schwarzen Strich in der Form eines Rechtseckes umrahmt war.

Entscheidung des LG Passau

Nach Ansicht des Landgerichts Passau (Urteil vom 15.07.2010, Az. 1 HK O 32/10) ist die Aussage "Form und Farbe der Produktverpackung können geringfügig von den Produktbildern abweichen" weder unlauter im Sinne von §§ 3 ff. UWG noch belästigend im Sinne von § 7 UWG:

"Der streitgegenständliche Hinweis "Form und Farbe der Produktverpackungen können geringfügig von den Produktbildern abweichen" beinhaltet - wie auch der Hinweis "Abbildung ähnlich" - keine Allgemeine Geschäftsbedingung, da hier lediglich der werbende und unverbindliche Charakter der Internetkatalogangaben und -abbildungen verdeutlicht wird. Ein unzulässiger Änderungsvorbehalt im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB liegt entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsklägerin nicht vor (BGHZ 179, 319 = NJW 2009, 1337). Darüber hinaus ist auch in sonstiger wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ein Verstoß nicht erkennbar (vgl. auch BGH NJW 1997, 1780). Letzteres gilt insbesondere für den Fall der Belästigung im Sinne von § 7 UWG.

Gegebenenfalls obliegt es einem Kunden, ein aus seiner Sicht besonderes Interesse an einer bestimmten Verpackung herauszustellen und diesen Umstand gegebenenfalls zu einem ausdrücklichen Vertragsgegenstand oder zu dem Gegenstand einer besonderen Zusicherung zu erheben."

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1 Kommentar

N
Nico 10.08.2010, 08:44 Uhr
Produktverpackung
Ist doch nett, wenn es diesen Hinweis gibt! Dann ist der Kunde auch später beim Auspacken nicht enttäuscht, weil er eine andere Erwartung hatte. Manchmal versteh ich nicht, wieso sich Gerichte um so etwas "unwichtiges" kümmern müssen..

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