Aus der Reihe „Die Abmahnklassiker“: Abweichende Widerrufsfristen bei eBay
Die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei haben bereits mehrere tausend Abmahnungen bearbeitet. Dabei zeigt sich, dass nur wenige Abmahngründe in der Praxis für einen Großteil des Abmahnaufkommens verantwortlich sind. Die IT-Recht Kanzlei möchte Onlinehändler über diese „Abmahnklassiker“ kurz und bündig informieren. Damit Sie deswegen nicht abgemahnt werden!
Wo liegt das Problem?
Bei eBay kann der Verkäufer in den Einstellungen für seine Angebote zum einen die Länge der Widerrufsfrist definieren, die dann im Rahmen eines Hinweises oberhalb der eigentlichen Widerrufsbelehrung wie folgt angezeigt wird:
Dabei stehen Fristen von 14 Tagen, 30 Tagen, 60 Tagen und 1 Monat zur Auswahl.
Daneben muss der Verkäufer in seinen Angeboten eine Widerrufsbelehrung hinterlegen.
In der Widerrufsbelehrung selbst wird auch eine Angabe zur Länge der Widerrufsfrist getätigt. Dort heißt es – wird dort auch eine Frist von 14 Tagen vom Verkäufer gewählt:
Der Verkäufer muss also bei eBay an zwei Stellen Angaben zur Länge der Widerrufsfrist machen.
Genau darin liegt in der Praxis das Problem!
Auf den Gleichlauf kommt es an
eBay-Verkäufer müssen hierbei sehr genau arbeiten. Im Beispiel oben passt alles, da die Fristhinweis im Gleichlauf sind (beim Hinweis von eBay „14 Tage“ und in der Widerrufsbelehrung selbst ebenfalls „vierzehn Tage(n)“.
In schöner Regelmäßigkeit weichen die Fristangaben jedoch voneinander ab. Z.B. oben heißt es „1 Monat“, in der Widerrufsbelehrung dann „vierzehn Tage“.
Der Verbraucher weiß dann nicht, welche Angabe letztlich zutrifft und wird dahingehend in die Irre geführt.
Es muss also unbedingt ein Gleichlauf zwischen den Angaben zur Länge der Widerrufsfrist bestehen, andernfalls besteht konkrete Abmahngefahr!
Achtung: „30 Tage“ sind nicht „ein Monat“
Ebenfalls immer wieder gerne abgemahnt: Oben „1 Monat“ und in de Widerrufsbelehrung „30 Tage“ oder umgekehrt. Ganz klar falsch und ebenfalls abmahnbar.
Denn ein Monat hat nicht zwingend 30 Tage. Mal mehr (z.B. Januar) oder mal weniger (Februar). Auch wenn nur wenige Tage Unterschied bestehen, sehen die Gerichte das gar nicht gerne.
Besser regelmäßig kontrollieren
eBay-Verkäufer berichten uns immer wieder, dass der Fristhinweis oberhalb der Widerrufsbelehrung ohne ihr aktives bzw. bewusstes Zutun geändert wurde.
Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn eBay-Verkäufer an bestimmten Programmen von eBay teilnehme, die eine Mindestfrist größer als 14 Tage beim Widerrufsrecht vorsehen. Dann wird aus dem Hinweis „14 Tage“ schnell „1 Monat“. Wird die Widerrufsbelehrung dann nicht ebenfalls angepasst (vom Verkäufer selbst), droht eine Abmahnung.
Oftmals wussten betroffene Verkäufer davon gar nichts, bis die Abmahnung eintrudelte.
Wirklich abmahnbar?
Ja, ganz klar und hundertfach gerichtlich bestätigt. Für den Abmahner eine sichere Bank.
Und aufgrund der technischen Abhängigkeit von eBay ist eine Unterlassungserklärung dahingehend oft eine Gelddruckmaschine für den Abmahner…
Fazit: Augen auf bei den Angaben zur Widerrufsfrist!
Folgendes müssen sich eBay-Verkäufer unbedingt einprägen und aus dem Effeff beherrschen:
- Wenn oben 14 Tage, dann auch in der Widerrufsbelehrung 14 Tage.
- Wenn oben 30 Tage, dann auch in der Widerrufsbelehrung 30 Tage.
- Wenn oben 60 Tage, dann auch in der Widerrufsbelehrung 60 Tage.
- Wenn oben 1 Monat, dann auch in der Widerrufsbelehrung ein Monat.
Und: 30 Tage ist in diesem Zusammenhang niemals gleichzusetzen mit „ein Monat“.
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