Abgekürzter Vorname im Impressum berechtigt zur Abmahnung

Abgekürzter Vorname im Impressum berechtigt zur Abmahnung
07.03.2007 | Lesezeit: 3 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Impressum"

Leider hat die IT-Recht Kanzlei auf ein neues Urteil hinzuweisen, welches sicherlich viele Shopanbieter beunruhigen wird. So hatte das KG Berlin zu entscheiden, ob ein abgekürzter Vorname in einem Impressum zu einer Abmahnung berechtigt oder nicht. Und, wer hätte es nicht schon vermutet: Auch Lappalien können ein großes Abmahnrisiko darstellen.

Konkret ging es um einen eBay-Händler, der seinen Vornamen in seinem eBay-Impressum nicht ausgeschrieben, sondern vielmehr abgekürzt hatte. Dies sei abmahnfähig, so das KG Berlin (Beschluss vom 13.02.2007 - Az. 5 W 34/07).

 

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Begründung des KG Berlin:

"(…) der in Rede stehende Verstoß ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Im Streitfall hat die Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden Informationspflicht durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) . Insofern handelt ein Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleiern sucht, aus dem Verborgenen heraus und verschafft sich gegenüber der Konkurrenz auch - durchaus nicht zu vernachlässigende - Vorteile, indem er es seinen Vertragspartnern erschwert, ihn notfalls im Klagewege zu belangen, was - mit Blick auf einzuhaltende Fristen - gegebenenfalls auch die endgültige Vereitelung von gegen ihn bestehenden Ansprüchen aus Verbraucherrechten nach sich ziehen kann. Aus diesen Gründen ist der Senat der Auffassung, dass die nur unvollständige Namensangabe, ähnlich wie das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift (dazu OLG Jena a.a.0.), die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht unterschreitet."

Fazit:

„Die spinnen die…”. So zumindest die Meinung eines Shopbetreibers, den das oben vorgestellte Urteil schon beinahe in Rage brachte. Aber irgendwo hat er ja auch Recht: Wenn bereits eine Kleinigkeit wie ein abgekürzter Vorname zu einer (mitunter für den Betroffenen recht kostspieligen) Abmahnung führen kann, hat dies zur Konsequenz, dass es heutzutage fast schon als grob fahrlässig zu bezeichnen ist, ohne anwaltliche Unterstützung Waren im Internet anzubieten. Dies stellt eine Entwicklung im E-Commerce dar, die nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.

Immerhin ist die Politik zur Zeit nicht untätig. So berichtet etwa der shopbetreiber-blog, dass die FDP-Fraktion nun formell im Bundestag beantragt hat, die Musterwiderrufsbelehrung zu überarbeiten. Dem war bereits eine kleine Anfrage der FDP Ende letzten Jahres (BT-Drucks. 16/3387 v. 8. November 2006) vorausgegangen, die auf die unbefriedigende Situation bezüglich der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung hingewiesen hat. Leider sah zumindest zum damaligen Zeitpunkt die Bundesregierung noch keinerlei Handlungsbedarf.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
derateru / PIXELIO

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