Neue Abmahnungen wegen fehlender Spielzeugkennzeichnung im Internet

Neue Abmahnungen wegen fehlender Spielzeugkennzeichnung im Internet
24.05.2023 | Lesezeit: 3 min

Der gewerbliche Verkauf von Spielzeug löst eine spezielle Warnhinweispflicht mit dem Ziel der sicheren Verwendung aus, die Aufsichtspflichtige sensibilisieren soll. Die Warnhinweise erklären das Spielzeug entweder als für bestimmte Altersklassen ungeeignet oder knüpfen den Gebrauch an weitere Sicherheitsmaßnahmen.
Dass nach geltendem Recht Spielzeug-Warnhinweise auch online zwingend erforderlich sind, aber nach wie vor häufig vergessen werden, machen sich aktuell vermehrt Abmahner zu eigen.

I. Allgemeines zu den verpflichtende Spielzeugwarnhinweisen

Der Gesetzgeber stuft Spielzeuge als besonders sicherheitsrelevante Produkte ein, deren nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch durch Kinder erhebliche gesundheitliche Risiken begründen kann.

Als Spielzeug gelten dabei alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden.

Aus diesem Grund ist in § 11 der Spielzeugverordnung (Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) eine besondere Hinweispflichten kodifiziert, mit der primär Spielzeughersteller auf Produktverpackungen über Einschränkungen der alters- und verwendungsbedingten Eignung hinzuweisen haben.

Um die lückenlose Gewähr eines risikobewussten und sicheren Umgangs mit Spielzeug sicherzustellen, gilt die Warnhinweispflicht aber nicht auf physischen Verpackungen, sondern nach § 11 Abs. 4 Satz 2 der Spielzeugverordnung auch für den elektronischen Geschäftsverkehr.

Hier sind die Händler in der Pflicht, vor dem Kauf klar erkennbar die einschlägigen Warnhinweise bereitzustellen.

Maßgeblicher Anführungsort ist ein leicht einsehbarer Teil der Online-Produktdetailseite, etwa die Produktbeschreibung.

Zu beachten ist dabei, dass Spielzeugwarnhinweise zwingend mit der Formulierung „ Achtung “ beginnen müssen, § 11 Abs. 3 Spielzeugverordnung.

Der konkrete Wortlaut und der Inhalt des Hinweises richten sich nach der Art des Spielzeugs und nach den bestimmungsgemäßen Verwendungsumständen.

Einen allgemeinen „Spielzeugwarnhinweis“ gibt es nicht, vielmehr knüpft der korrekte Hinweis stets an die kategorische Einordnung des Spielzeugs, die Aufmachung, Zusammensetzung und die gedachte Einsatzumgebung an.

Der wohl gängigste einschlägige Warnhinweis für Spielzeug, das (auch) aus Kleinteilen besteht, ist allerdings der folgende:

Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet wegen verschluckbarer Kleinteile, Erstickungsgefahr.

Regelmäßig können sich Händler für ihre Online-Angebote an dem vom Hersteller angeführten Warnhinweis auf der entsprechenden Produktverpackung orientieren.

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II. Aktuelle Abmahnungen im Umlauf

Verstöße gegen die Warnhinweispflicht aus § 11 der Spielzeugverordnung können über § 3a UWG in das Wettbewerbsrecht projiziert und als Wettbewerbsverstöße geahndet werden.

Nach wie vor werden Spielzeugwarnhinweise im Online-Handel teilweise stiefmütterlich behandelt und aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit in Angeboten unterlassen.

Dies machen sich aktuell (Stand 05/2023) wieder vermehrt Mitbewerber zunutze, indem sie auf deren Fehlen per Abmahnung mit Unterlassungsforderungen reagieren.

So liegen der IT-Recht Kanzlei mehrere aktuelle Abmahnungen vor, die einen fehlenden Warnhinweis auf die Ungeeignetheit für Kinder unter 3 Jahren und verschluckbare Kleinteile für Konstruktionsbausätze auf der Plattform eBay rügen.

Gefordert wird neben dem Ersatz von Anwaltskosten in mittlerer dreistelliger Höhe auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

III. Fazit: Verfügbarkeit und Vollständigkeit von Warnhinweisen unbedingt prüfen

Händler, die Spielzeug online zum Verkauf anbieten, sind verpflichtet, einen einschlägigen Hinweis auf alters- oder verwendungsbedingte Eignungseinschränkungen beginnend mit dem Wort „Achtung“ auf den entsprechenden Produktdetailseiten vorzuhalten.

Dies gilt unabhängig vom Online-Verkaufskanal und mithin gleichermaßen im eigenen Online-Shop wie auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, Etsy und Co.

Das Fehlen korrekter Warnhinweise in Online-Angeboten über Spielzeug wird derzeit wieder vermehrt abgemahnt.

Betroffene Händler sollten daher das Vorhandensein und die Vollständigkeit notwendiger Spielzeugwarnhinweise unbedingt prüfen und bestehende Unzulänglichkeiten beheben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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