Abmahnungen der RAAG-Kanzlei aus Meerbusch + Musterschreiben
Derzeit erreichen uns zahlreiche Abmahnungen der RAAG-Kanzlei, Dikigiros Kairis aus Meerbusch wegen einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die angeblich datenschutzwidrige Nutzung von „Google Fonts“. Dabei werden die Abmahnungen mal für eine Frau Jolanta Januszewski und mal für einen Herrn Omar Taha M. Salhin ausgesprochen. Der Beginn einer neuen Abmahnwelle?
I. Worum geht es?
Heute erreichten uns bereits zahlreiche Abmahnschreiben der „RAAG-Kanzlei“ des Dikigoros (griechische Bezeichnung für „Rechtsanwalt“) Nikolaos Kairis aus Meerbusch.
Dikigoros Kairis mahnt dabei mal für eine Frau Jolanta Januszewski und mal für einen Herrn Omar Taha M. Salhin, die ihrerseits Teil einer Interessengemeinschaft Datenschutz (kurz: VIVA Datenschutz) seien, eine angebliche Datenschutzverletzung ab.
Die VIVA Datenschutz habe sich der Verteidigung und Durchsetzung des Datenschutzes auf zivilrechtlichem Weg verschrieben.
Die Abmahnung stützt sich auf eine angebliche Datenschutzverletzung, welche von der VIVA Datenschutz auf der Webseite des Abgemahnten festgestellt worden sei.
Dort sei der Schriftartendienst Google Fonts in einer die Rechte der angeblichen Mandantschaft verletzenden Weise eingebunden, weil die IP-Adresse an Google weitergegeben worden sein soll.
Geltend gemacht werden Ansprüche auf Löschung, Unterlassung, Schadenersatz und Kostenerstattung sowie auf Erteilung einer Auskunft über die verarbeiteten Daten nach Art. 15 DSGVO.
Zum angeblichen Schadenersatzanspruch wird ausgeführt, dass die Datenweitergabe für die Mandantschaft einen tatsächlichen und wirtschaftlichen Nachteil spüren lasse. Deswegen werde der immaterielle Schadenersatzanspruch mit 140 Euro bewertet.
Hinsichtlich der Kosten wird ausgeführt:
Sie haben die Kosten dieser anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, da Sie durch die eigenmächtige Datenweitergabe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. (…)
Sodann erfolgt in einem mit dem Absender „RAAG-Kanzlei, Dikigoros Kairis“ als Absender gekennzeichneten und mit „Rechnung Nr. [folgt Rechnungsnummer]“ überschriebenem Dokument eine „Liquidation über die entstandenen gesetzlichen Gebühren“.
Nicht nachvollziehbar ist hier zum einen, dass Dikigoros Kairis hier gegenüber dem angeblichen Verletzer zu liquidieren versucht, indem der Abmahnung eine Rechnung des Dikigoros Kairis beigefügt wird. Zum anderen wird in dieser Berechnung der „entstandenen gesetzlichen Gebühren“ eine Position „Schadenersatz“ mit einem Betrag von 140,00 € zzgl. MwSt. aufgenommen.
Warum eine angebliche Schadenersatzposition des angeblichen Mandanten Zugang in eine Berechnung gesetzlichen Gebühren einer anwaltlichen Tätigkeit Eingang findet, wird jedoch nicht erläutert.
In Summe wird dann die Zahlung von „Gebühren“ in Höhe von 230,96 Euro gefordert.
Wie auch schon bei früheren Abmahnungen in Sachen „Google Fonts“ geht es am Ende des Schreibens mal wieder ums Geld:
Werden der Schadenersatz und die Kosten des Einschreitens des Dikigoros Kairis innerhalb von 14 Tagen bezahlt, sollen sämtliche Ansprüche der angeblichen Mandantschaft verglichen sein und die angebliche Mandantschaft verpflichte sich, „keine weiteren juristischen Schritte aus dieser Cause“ gegen den Abmahnten einzuleiten.
Das Abmahnschreiben schließt mit dem Satz:
Vorsorglich informiere ich Sie, dass mein Mandant mich in anderen gleichgeschalteten Fällen mit der Klage mandatiert hat.
II. Was halten wir davon?
Die Thematik „Google Fonts“ hat seit Mitte des Jahres vermutlich bereits zu zehntausenden Abmahnschreiben geführt.
Wer Google Fonts dynamisch einbindet, so dass die IP-Adresse des Seitenbesuchers ohne Einwilligung zu Google übertragen wird, macht etwas falsch. Google Fonts muss, wie alle anderen Fonts-Dienste, vom Seitenbetreiber lokal eingebunden werden, soll ein datenschutzkonformer Betrieb gewährleistet werden.
Eine Anleitung zur lokalen Einbindung von Google Fonts finden Sie hier.
Anscheinend werden auch hier erneut Abmahnungen in großer Anzahl für eine angebliche Mandantschaft ausgesprochen, so dass eine missbräuchliche Geltendmachung angeblicher Ansprüche (etwa im Sinne eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens) derzeit zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Hierzu müssen aber natürlich die weiteren Entwicklungen abgewartet werden.
Zudem sind Teile des Abmahnschreibens inhaltlich nur schwer nachvollziehbar.
Warum hier – abweichend von der Rechtsprechung des LG München I, auf welche sich auch bezogen wird, 140 Euro als Betrag für den angeblichen Schadenersatzanspruch angesetzt werden, dazu wird nicht weiter ausgeführt. Ganz generell wird nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum die angebliche Datenschutzverletzung auch zu einer Beeinträchtigung von persönlichkeitsrechtlichen Belangen geführt hat, die über ein bloßes Gefühl des Unbehagens hinausgehen.
Ferner steht bei Abmahnungen dieses Inhalts und in diesem Umfang immer der Verdacht des provozierten Datenschutzverstoßes im Raum. Zu anderen vergleichbaren Abmahnvorgängen anderer Abmahner aus der Vergangenheit ist bekannt geworden, dass die dortigen Abmahner sich technischer Hilfsmittel zum „Aufspüren“ dynamisch eingebundener Google Fonts bedient haben und in einigen Fällen die Verletzer-Webseite nur durch ein Software-Tool aufgerufen worden ist, nicht durch den Abmahner selbst. Eine Software kann aber nicht Opfer einer Datenschutzverletzung sein.
Jedenfalls sind derartige provozierte Datenschutzverstöße im Hinblick auf den Verdacht des Rechtsmissbrauchs nicht gerade förderlich für den Abmahner, wenn sich ein Gericht hiermit im Detail beschäftigten müsste. Ferner dürfte dann auch ein erhebliches Mitverschulden des Schadenersatzgläubigers zu unterstellen sein, welches der Höhe nach zu einer erheblichen Anspruchskürzung führt.
In das Bild passt auch, dass sich der Abmahner hier weitere behauptete Ansprüche (u.a. auf Unterlassung) durch Zahlung der geforderten Summe für Schadenersatz und Kosten „abkaufen“ lässt.
In den bisherigen Wellen zu Google-Fonts-Abmahnungen hat sich gezeigt, dass bei massenhaftem Ausbringen entsprechender Schreiben überhaupt nur in sehr wenigen Fällen eine ernsthafte Rechtsverfolgung betrieben wird.
III. Muster-Verteidigungsschreiben für unsere Mandanten
Betroffene, die ebenfalls Abmahnpost des Dikigoros Kairis erhalten haben, sind jedenfalls gut beraten, sich von diesem Schreiben nicht einschüchtern zu lassen. So sprechen doch einige Punkte gegen das Bestehen der behaupteten Forderung auf Zahlung eines Schadenersatzes von 140 Euro.
Seitenbetreiber, die von entsprechenden Abmahnungen betroffen sind, können sich mit entsprechenden Einwendungen gegen die Forderungen verteidigen.
Für Update-Service-Mandanten stellen wir im Folgenden ein kostenfreies Musterscheiben für eine Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen angeblicher Datenschutzverletzung aufgrund Nutzung von Google Fonts durch Dikigoros Kairis zur Verfügung. Dieses beinhaltet neben Einwendungen gegen die geltend gemachten Forderungen auch eine Negativauskunft gemäß Art. 15 DSGVO, da bei entsprechenden Sachverhalten davon auszugehen ist, dass außer der automatisierten Übermittlung der IP-Adresse, welche außerhalb der Sphäre des Seitenbetreibers erfolgt, keine personenbezogenen Daten der angeblich Betroffenen vom Seitenbetreiber verarbeitet wurden.
Auch als neuer Mandant der IT-Recht Kanzlei können Sie auf das folgende Musterschreiben zugreifen, wenn Sie eines unserer Schuztpakete beauftragen.
Im Regelfall können Sie bereits binnen weniger Stunden nach Auftragserteilung über das Musterschreiben verfügen, um der Gegenseite zu antworten.
Und das Wichtigste: Mit dem Update-Service der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie auf dem neuesten Stand, was rechtliche Anforderungen an Onlineauftritte und aktuelle Abmahnentwicklungen betrifft - für Ihre dauerhafte Rechtssicherheit.
Das Musterschreiben ist hier abrufbar:
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Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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IV. Fazit
Nachdem die RAAG-Kanzlei, Dikigiros Kairis aus Meerbusch bereits in der Vergangenheit mit einer größeren Abmahnwelle zu diesem Thema auf sich aufmerksam gemacht hatte, könnte sich dies nun mit einer angeblichen neuen Mandantschaft fortsetzen. Inhaltlich sind die Abmahnschreiben nahezu identisch mit denen der vergangenen Abmahnwelle. Nach unserer Auffassung liegen zahlreiche Indizien für Rechtsmissbrauch vor.
Betroffene sollten nicht einfach blind zahlen, sondern besonnen reagieren. Eine Möglichkeit stellt dabei die Nutzung unseres Musterschreibens dar, welches wir Mandanten unserer Kanzlei ohne Zusatzkosten zur Verfügung stellen.
Unabhängig davon raten wir an dieser Stelle erneut dazu, Google Fonts nicht dynamisch sondern ausschließlich lokal in die Webseite einzubinden. Eine Anleitung dazu kann man hier abrufen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
sdx15 / shutterstock.com
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2 Kommentare
danke für Ihren Kommentar. Wir haben die von Ihnen genannten Punkte in unserem neuen Musterschreiben berücksichtigt. Insbesondere wird darin nicht mehr auf ein fehlendes Vollmachtsformular abgestellt.