Produktsicherheitsverstoß: Spielzeug-Wärmekissen ohne Herstellerangabe

Produktsicherheitsverstoß: Spielzeug-Wärmekissen ohne Herstellerangabe
Stand: 15.01.2025 5 min

Eine Abmahnung beanstandet Körnerkissen in Kuscheltierform wegen fehlender Herstellerangaben. Wir klären auf, wie Sie diesen Fehler vermeiden können.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der betroffene Online-Händler bot auf der Verkaufsplattform „Etsy“ Baby- und Kinderprodukte, u.a. erwärmbare Körnerkissen in Form von Kuscheltieren, an.

Diese Kissen werden typischerweise für Wärmeanwendungen benutzt und dementsprechend erhitzt. Beim Verkauf dieser Waren wurden jedoch nicht alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen erfüllt: Der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers waren nicht auf den Produkten selbst angebracht.

Verstoß bei Nichteinhaltung der Anforderungen bzgl. der Herstellerangaben

Auf diese Weise verstieß der Online-Händler gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit den Vorgaben der Spielzeugverordnung und des Produktsicherheitsrechts.

Waren, die auf dem Markt bereitgestellt werden, haben u.a. die Anforderungen des Produktsicherheitsrechts (im Rahmen der Abmahnung war dies noch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 Produktsicherheitsgesetz; mittlerweile gilt die europarechtliche Produktsicherheitsverordnung (GPSR) zu erfüllen.

Zum Zeitpunkt der Abmahnung ergaben sich bei den Wärmekissen die Sicherheitsvoraussetzungen aus der Umsetzung der Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG), namentlich der „Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz“ (ProdSV2).

Nach der Spielzeugrichtlinie waren auch „mikrowellengeeignete Wärmeflaschen in Form von Plüschtieren und ähnliche Artikel“ als Spielzeug anzusehen und unterlagen dem Geltungsbereich der gesetzlichen Regelungen. Als „ähnlicher Artikel“ galten die Wärmekissen des abgemahnten Online-Händlers in Form von Kuscheltieren ebenfalls als Spielzeuge und müssen die vorgeschriebenen, spielzeugrechtlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Darunter fiel gem. § 4 Abs. 2 ProdSV2 die Angabe des Namens und der Adresse des Herstellers, grundsätzlich auf dem Spielzeug selbst (die produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen der Warenkennzeichnung ergeben sich seit dem 13.12.2024 aus der Produktsicherheitsverordnung).

Da diese Angaben trotz Möglichkeit hierzu nicht auf den erwärmbaren Körnerkissen selbst angebracht waren, verhielt sich der Online-Händler wettbewerbswidrig.

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Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der betroffene Online-Händler bot auf der Verkaufsplattform „Etsy“ Baby- und Kinderprodukte, u.a. erwärmbare Körnerkissen in Form von Kuscheltieren, an.

Diese Kissen werden typischerweise für Wärmeanwendungen benutzt und dementsprechend erhitzt. Beim Verkauf dieser Waren wurden jedoch nicht alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen erfüllt: Der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers waren nicht auf den Produkten selbst angebracht.

Verstoß bei Nichteinhaltung der Anforderungen bzgl. der Herstellerangaben

Auf diese Weise verstieß der Online-Händler gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit den Vorgaben der Spielzeugverordnung und des Produktsicherheitsrechts.

Waren, die auf dem Markt bereitgestellt werden, haben u.a. die Anforderungen des Produktsicherheitsrechts (im Rahmen der Abmahnung war dies noch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 Produktsicherheitsgesetz; mittlerweile gilt die europarechtliche Produktsicherheitsverordnung (GPSR) zu erfüllen.

Zum Zeitpunkt der Abmahnung ergaben sich bei den Wärmekissen die Sicherheitsvoraussetzungen aus der Umsetzung der Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG), namentlich der „Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz“ (ProdSV2).

Nach der Spielzeugrichtlinie waren auch „mikrowellengeeignete Wärmeflaschen in Form von Plüschtieren und ähnliche Artikel“ als Spielzeug anzusehen und unterlagen dem Geltungsbereich der gesetzlichen Regelungen. Als „ähnlicher Artikel“ galten die Wärmekissen des abgemahnten Online-Händlers in Form von Kuscheltieren ebenfalls als Spielzeuge und müssen die vorgeschriebenen, spielzeugrechtlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Darunter fiel gem. § 4 Abs. 2 ProdSV2 die Angabe des Namens und der Adresse des Herstellers, grundsätzlich auf dem Spielzeug selbst (die produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen der Warenkennzeichnung ergeben sich seit dem 13.12.2024 aus der Produktsicherheitsverordnung).

Da diese Angaben trotz Möglichkeit hierzu nicht auf den erwärmbaren Körnerkissen selbst angebracht waren, verhielt sich der Online-Händler wettbewerbswidrig.

Best Practice: Abmahnsicherer Verkauf von Wärmekissen gemäß Produktsicherheitsanforderungen

Wie werden nun die genannten spielzeugrechtlichen Sicherheitsanforderungen beim Verkauf von Wärmekissen eingehalten?

Händler haben jetzt (früher aus § 6 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz) gemäß Art. 9 Abs. 6 Produktsicherheitsverordnung (GPSR) die Pflicht, ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse anzugeben, unter der sie kontaktiert werden können. Art. 9 Abs. 6 Produktsicherheitsverordnung schreibt des Weiteren vor Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.

Bei Wärmekissen können die erforderlichen Herstellerangaben regelmäßig mithilfe eines Stoffetiketts ohne Weiteres an das Spielzeugprodukt selbst angebracht werden.

Sollte die Anbringung eines Stoffetiketts oder Ähnlichem nicht möglich sein, sind die Herstellerangaben jedenfalls auf der Verpackung des Spielzeugs oder in den mitgelieferten Unterlagen bereitzustellen.

Für eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Thema Produktsicherheitsverordnung dürfen wir Ihnen diesen Beitrag als Lektüre empfehlen. Wir geben in diesem Beitrag Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Anwendungsbereich der GPSR, den neuen Händlerpflichten und den Übergangsvorschriften.

Fazit

Erwärmbare Körnerkissen in Kuscheltierform stellen Spielzeuge im Sinne der Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) dar. Deshalb mussten diese den Sicherheitsanforderungen nach der „Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz“ (ProdSV2) genügen. Diese umfassten u.a. die Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers (§ 4 Abs. 2 ProdSV2).

Die Vorgaben zur Kennzeichnung des Produkts ergeben sich nunmehr aus Art. 9 Abs. 6 GPSR.

Diese Informationen sind grundsätzlich am Spielzeug selbst anzubringen, beispielsweise in Form eines Stoffetiketts. Sollte dies nicht möglich sein, sind die erforderlichen Herstellerangaben auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen zu vermerken.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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