Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.: Vertgragsstrafenforderung

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. vor. Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung. Gefordert wird die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.200,00 Euro. Lesen Sie mehr zur Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
1. Was wird in der Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. konkret vorgeworfen?
In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen. Konkret wird folgendes moniert:
- Verstoß gegen Pflichten aus einem geschlossenen Unterlassungsvertrag
- gerügter Verstoß auf: Onlineshop
- Stand: 02/2017
2. Was wird vom Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. gefordert?
Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:
- Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.200,00 Euro.
Für den Fall, dass der Abgemahnte der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.
3. Was halten wir von der Abmahnung?
Hinsichtlich der ausgesprochenen Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. unter anderem folgendes geprüft werden:
- Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
- Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß dar?
- Wann wurde die Handlung begangen?
Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten, voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!
4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?
In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden! Ferner zeigt die hier gefordert Vertragsstrafe von 10.200,00 Euro, welche gravierende wirtschaftliche Folgen die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach sich ziehen kann, zum der Abmahner nunmehr eine erneute Unterlassungserklärung fordert, mit welcher für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 versprochen werden soll.
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
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