Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V.: Fehlende Pflichtinformationen und unlautere Bekömmlichkeitswerbung für Wein

Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V.: Fehlende Pflichtinformationen und unlautere Bekömmlichkeitswerbung für Wein
Stand: 02.11.2020 3 min

Wer Wein über das Internet verkauft, hat nicht nur spezielle Informationspflichten für Lebensmittel zu beachten, sondern muss in Anbetracht des Alkoholgehalts auch im Umgang mit Ernährungswerbung Vorsicht walten lassen. Dass das Außerachtlassen von Lebensmittelpflichtinformationen und die Missachtung der Werbegrundsätze empfindliche Folgen für Händler haben kann, zeigt eine der IT-Recht Kanzlei vorliegende Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V.. Lesen Sie mehr zum Gegenstand der Abmahnung und dazu, wie das Risiko vermieden werden kann.

I. Pflichtinformationen und Werbeverbote für Wein

Bei Wein handelt es sich im Rechtssinne um ein Lebensmittel, welches den Vorschriften der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) unterliegt.

Diese sieht sowohl online auch offline eine Reihe von Pflichtinformationen für Lebensmittel vor, um dem Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.

Für Wein als alkoholisches Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist das Pflichtprogramm zwar eingeschränkt.

Zu treffen sind auf Produktdetailseiten im Internet aber im Internet aber Angaben über

  • den lebensmittelrechtlich Verantwortlichen
  • den Alkoholgehalt
  • Allergene (hier: Sulfite)

Jenseits der Pflichtinformationen bestehen für Wein wie auch für andere Alkoholika besondere Verbote für gesundheitsbezogene Werbeaussagen.

Wer Wein so bewirbt, dass ein Zusammenhang zwischen den Verzehr und positiven Eigenschaften auf die Gesundheit oder das körperliche Wohlbefinden angedeutet wird, handelt nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der europäischen Health-Claims-Verordnung (HCVO) wettbewerbswidrig.

Diese Verordnung verbietet gesundheitsbezogene Werbung nämlich allgemein für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

Von dem Verbot erfasst werden insbesondere Behauptungen, ein Wein sei appetitanregend, wohltuend oder bekömmlich.

Welche Anforderungen für einen rechtssicheren Online-Verkauf von Wein zu beachten sind, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem speziellen Leitfaden auf.

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II. Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V.

Auf die besonderen Informationspflichten und Werbeverbote von Wein bezieht sich eine aktuelle Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e.V., welche der IT-Recht Kanzlei vorliegt.

Der Verband rügt – rechtlich begründet – Wettbewerbsverstöße eines Online-Weinhändlers, der

  • es einerseits unterlassen hatte, auf Produktdetailseiten für Wein in seinem Online-Shop den lebensmittelrechtlich Verantwortlichen (d.h. grundsätzlich den Hersteller oder Importeur) zu benennen und
  • andererseits auf selbigen Seiten damit geworben hatte, der Wein sei "bekömmlich"

Unter Bezugnahme auf Verstöße gegen die LMIV und die HCVO werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 237,80€ gefordert.

III. Fazit: Abmahnungen für Wein vermeiden

Die Anforderungen an einen rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet sind hoch. Neben einem speziellen Informationspflichtprogramm nach der LMIV (und ggf. spezieller weinspezifischer Rechtsakte) sind insbesondere die Verbote von gesundheitsförderlichen Werbeaussagen zu beachten.

Um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen hier zu vermeiden, sollten Händler ihre Weinangebote dringend auf Vollständigkeit und Unbefangenheit überprüfen.

Die IT-Recht Kanzlei stellt als Umsetzungshilfe einen speziellen Leitfaden für den rechtskonformen Verkauf von Wein über das Internet bereit.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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