Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V.: Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent

Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V.: Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
26.09.2023 | Lesezeit: 2 min

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. vor. Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf unzulässiger Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent und mehr. Gefordert wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lesen Sie mehr zur Abmahnung der Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. in unserem Beitrag.

1. Was wird in der Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. vorgeworfen?

In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen. Konkret wird folgendes moniert:

  • unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (hier: Likör) mit dem Hinweis "bekömmlich"
  • fehlende Grundpreisangaben bei Lebensmitteln in Fertigpackungen (hier: BBQ Sauce)
  • gerügter Verstoß auf: Webshop
  • Stand: 09/2023
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2. Was wird vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gefordert?

Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:

  • Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung;
  • Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 238,00 Euro

Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.

3. Was halten wir von der Abmahnung?

Wenn ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen sollte, sollte hinsichtlich der ausgesprochenen Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. unter anderem folgendes geprüft werden:

  • Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
  • Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß dar?
  • Wann wurde die Handlung begangen?

Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten, voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!

4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?

In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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