LG Düsseldorf erklärt Klausel zum unversicherten Versand und sog. Spaßbieterklausel für unzulässig
Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits berichtet hatte, birgt die Bezeichnung „unversicherter Versand” ohne weitere Erläuterungen im Fernabsatz die nicht unerhebliche Gefahr einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Diese Auffassung ist nun auch vom LG Düsseldorf im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom 13.11.2006 bestätigt worden.
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Das Internetforum www.weblawg.saschakremer.de berichtete hierzu, dass das LG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.11.2006 (Az: 12 O 401/06) bei Fernabsatzgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern die folgenden Klauseln (und inhaltsgleiche Formulierungen) eines eBay-Anbieters für wettbewerbsrechtlich unzulässig erklärt hat:
Unversicherter Versand:
„Versand: Versichert innerhalb Deutschland. Der Käufer kann eine andere Versandart wählen, dann trägt aber der Käufer das Versandrisiko!”
Hierzu meint das Gericht: Alle Fernabsatzgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind zugleich Verbrauchsgüterkaufverträge. Durch diese Klausel wird der Verbraucher beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 Abs. 1 BGB darüber getäuscht, dass hier stets der Unternehmer gemäß §§ 474 Abs. 2, 446 BGB das Versandrisiko, also das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, bis zur Übergabe der verkauften Ware an den Käufer trägt.
Spaßbieterklausel:
„Spaßbietern werden 15% des Kaufpreises als Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.”
Die Klausel stellt nach Auffassung des Gerichts einen verdeckten pauschalierten Schadensersatz dar und ist unwirksam, wenn nicht zugleich den Anforderungen des § 309 Nr. 5 BGB Rechnung getragen und der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass die Klausel bei Ausübung des Widerrufsrechts im Fernabsatz nach §§ 312d Abs. 1, 355 BGB nicht greift.
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