Social Media-Reels mit Musik - ein akutes Abmahnrisiko

Social Media-Reels mit Musik - ein akutes Abmahnrisiko
30.09.2024 | Lesezeit: 8 min

Der Ton macht die Musik, auch auf Social Media. Die Bilder, Reels und Videos sind schön, doch ohne Vertonung nicht ganz so spektakulär. Doch die Verwendung von Musik auf Social Media ist nur dann zulässig, wenn hierfür auch eine gültige Lizenz vorliegt. Andernfalls drohen teure Abmahnungen und Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber. Wir erklären in diesem Beitrag die rechtlichen Risiken und wie Sie diese vermeiden können.

1) Viele Abmahnungen: Verwendung von Musik auf Social Media

Die Welt der Social Media auf Instagram, Facebook und Co. funktioniert nicht nur über Bilder und Videos, sondern vor allem auch über Musik und Sounds. Der Ton macht auch hier die Musik - Bilder und Videos ohne musikalische Untermalung haben bei weitem nicht denselben Impact.

Während der Bild- und Video-Content häufig vom Inhaber des Social Media-Accounts produziert worden ist, gilt dies für Musik und Ton nur in den seltensten Fällen. In der Regel handelt es sich dabei um fremde Inhalte, die urheberrechtlich geschützt sind und daher nicht frei verwendet werden dürfen.

Ohne die Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber ist die Verwendung von Musik und sonstigen Sounds urheberrechtlich in der Regel unzulässig. Aktuell kommt es daher zu teils sehr kostspieligen Abmahnungen gegenüber Inhabern von Social Media-Accounts wegen angeblich urheberrechtswidriger Verwendung von Musik im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Posts.

2) Musik unterliegt dem Urheberrecht

Musik, Sounds und sonstige Töne genießen weltweit urheberrechtlichen Schutz. Dies gilt sowohl für die Musik als auch für die Texte eines Songs, die sog. Lyrics.

Abgesehen von wenigen Ausnahmen bedeutet dies, dass die Musik daher nur mit Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber überhaupt verwendet werden darf. Wer also Musik kopieren, verändern und / oder dann auf dem eigenen Social Media-Account veröffentlichen möchte, bedarf hierfür der vorherigen Zustimmung des bzw. der jeweiligen Rechteinhaber.

In der Praxis bedeutet dies nicht unbedingt, dass man für jeden einzelnen Song oder Sound den jeweiligen Rechteinhaber recherchieren und kontaktieren muss. Vielmehr erfolgt die Einholung der Zustimmung in der Regel über sog. Verwertungsgesellschaften, die - wie deren Name schon andeutet - von den Rechteinhabern dazu beauftragt sind, die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte der Rechteinhaber kommerziell zu verwerten.

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3) Folgen von Urheberrechtsverletzungen: Abmahnungen und Schadensersatz

Die urheberrechtlich unzulässige Verwendung von Musik und Sounds auf Social Media kann für die Rechtsverletzung äußerst kostspielig werden. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Forderungen von Schadensersatz durch die jeweiligen Rechteinhaber bzw. durch deren Dienstleister, wie etwa Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte geltend machen. Da die Verstöße öffentlich gut nachvollziehbar sind und einfach dokumentiert werden können, können die Rechteinhaber oder deren Dienstleister mit technischer Unterstützung vergleichsweise einfach und schnell herausfinden, ob die urheberrechtlich geschützten Musikstücke und Sounds unzulässig verwendet werden.

Ganz konkret kann die unzulässige Verwendung von Musik auf Social Media folgende Konsequenzen haben:

  • Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: Personen und Unternehmen, die die Urheberrechte an der Musik und den Sounds (angeblich) verletzen, erhalten zunächst Abmahnschreiben, in der Regel von Anwaltskanzleien, in denen sie auf die einzelnen Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht und dazu aufgefordert werden, diese umgehend abzustellen und künftig dauerhaft zu unterlassen. Den Anwaltsschreiben hängen in der Regel vorformulierte Unterlassungserklärungen bei, die - meist innerhalb nur sehr kurzer Frist - unterschrieben zurückgesendet werden sollen. Doch hier ist unbedingt Vorsicht geboten: Häufig sind diese vorformulierten Unterlassungserklärungen zu Ungunsten der Rechtsverletzer weitgehender formuliert, als es aus rechtlicher Sicht erforderlich ist. Zum anderen sind die in den Unterlassungserklärung vorgesehenen Vertragsstrafen nicht selten überhöht angesetzt. Hier lohnt sich eine Prüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte, die die Rechtsverletzer dazu beraten können, welche Spielräume ihnen bleiben, um ihre eigenen Interessen weitestgehend zu wahren.
  • Abmahnkosten: Das Abmahnschreiben enthält neben der Abmahnung und der vorformulierten Unterlassungserklärung in der Regel als dritten Bestandteil auch direkt eine teure Kostennote der Anwaltskanzlei. Die Höhe der Kosten bemisst sich dabei an dem sog. Gegenstandswert des Rechtsstreits, der aus Sicht von Laien für bloß einzelne Songs als eher hoch angesetzt erscheint. Tatsächlich werden aber im Bereich des Urheberrechts nicht selten teils auch berechtigterweise höhere Gegenstandswerte angenommen. Dennoch lohnt sich im Zweifel auch eine professionelle Überprüfung der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten.
  • Schadensersatz: Die Kostennote der Anwaltskanzlei für ihre Abmahntätigkeit ist allerdings nicht der einzige Kostenposten, mit denen sich die Abgemahnten auseinandersetzen müssen. Daneben machen die Rechteinhaber über die Kanzleien in der Regel auch weitere Schadensposten geltend, insbesondere in Form von nachträglichen Lizenzgebühren für die Nutzung der Songs. Auch dabei werden typischerweise hohe Beträge aufgerufen, die die Rechtsverletzer nachträglich als Schadensersatz zahlen sollen. Zusammen mit den Abmahnkosten können die geltend gemachten Gesamtkosten schon einmal bei happigen EUR 3.000-4.000 liegen.
  • Vertragsstrafe: Schließlich drohen selbst bei Klärung des akuten Falles auf lange Sicht weitere Schäden. Durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung entsteht ein Unterlassungsvertrag, durch den sich der Abgemahnte verpflichtet, die begangenen Rechtsverletzungen künftig zu unterlassen. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung muss der Rechtsverletzter dann die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Dies kann ruinöse Summen erreichen. Daher sollte unbedingt sichergestellt werden, dass vor Unterzeichnung einer solchen Unterlassungserklärung die davon umfassten Rechtsverletzungen abgestellt sind und auch dauerhaft unterbunden werden.

4) Gültige Lizenzen für Musik auf Social Media

Natürlich ist nicht jede Verwendung von Songs und sonstiger Musik auf Social Media urheberrechtswidrig. Deren Verwendung ist dann zulässig, wenn sie durch entsprechende Nutzungsrechte gedeckt ist, also hierfür Lizenzen vorliegen.

Solche Lizenzen können aus ganz unterschiedlichen Quellen stammen. Im Folgenden ein erster Überblick über mögliche Lizenzen für die Verwendung von Songs und sonstigen Sounds auf Social Media.

Musik-Bibliotheken auf Social Media

Einige Betreiber von Social Media-Netzwerken bieten ihren Kunden Musik- bzw. Sound-Bibliotheken an, aus denen diese Musik und Sounds im Rahmen der jeweiligen Nutzungsbedingungen für ihre eigenen Zwecke verwenden dürfen. Hintergrund dieser Datenbanken sind Verträge der Betreiber der sozialen Netzwerke mit Verwertungsgesellschaften, die im Ergebnis auch den Kunden der Plattform-Betreiber die Nutzung der Musik erlauben.

Hier ist allerdings dennoch Vorsicht geboten: Alleine die Bereitstellung solcher Musik und Sound-Datenbanken bedeutet nicht, dass die darin enthaltenen Musik in jedem Fall und unter allen Umständen verwendet werden darf. Vielmehr unterliegt diese Musik bestimmten Lizenzbedingungen, die unbedingt eingehalten werden müssen. So ist in vielen Fällen bloß die Nutzung zu privaten Zwecke gestattet und nicht auch zu kommerziellen Zwecken. Wer in solchen Konstellationen Songs zu kommerziellen Zwecken verwendet, kann gegebenenfalls dennoch einen Urheberrechtsverstoß begehen. Weiter muss häufig auch der Urheber bzw. die Urheber zusammen mit der Veröffentlichung der Musik genannt werden. Diese Urhebernennung ist nicht selten eine wesentliche Lizenzbedingung. Die Verwendung von solchen Musik- und Soundbibliotheken ist somit nur dann urheberrechtlich unbedenklich, wenn wirklich sämtliche Lizenzbedingungen vollständig eingehalten werden.

Die Nutzungsbedingungen von Instagram und Facebook enthalten hinsichtlich der Verwendung von Musik auf diesen beiden sozialen Netzwerken folgende eindeutige Regelung:

"Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt."

Meta Platforms, Inc., der Mutterkonzern der beiden sozialen Netzwerke Facebook und Instagram, hat für die eigenen Kunde eine entsprechende Musik-Bibliothek zusammengestellt. Darin sind eine Vielzahl von Songs enthalten, die die Inhaber der dortigen Social Media-Accounts nutzen dürfen. Jedoch gibt es zwei völlig verschiedene Musik-Datenbanken:

  • Privaten Nutzern steht die Instagram-Bibliothek mit vielen Songs - insbesondere auch inklusive vieler aktueller Hits - bereit, die private Nutzer grundsätzlich auf ihren Social Media-Accounts einsetzen dürfen.
  • Gewerbliche Nutzer (Business-Konten; Unternehmensaccounts) dürfen allerdings bloß die sog. Facebook Sound Collection verwenden – mit deutlich abgespecktem Repertoire, das nicht im gleichen Umfang attraktiv ist; aktuelle Songs sucht man dort häufig vergebens.

In den Nutzungsbedingungen von Instagram wird dies eindeutig dargestellt:

"Bestimmte Business-Konten oder Beitragsarten können jedoch nicht darauf zugreifen. Der Grund dafür ist, dass sich unsere Vereinbarungen mit den Rechteinhabern lediglich auf die persönliche, nichtkommerzielle Nutzung von Musik beschränken. Konten, die nicht auf unsere lizenzierte Musikbibliothek zugreifen können, steht die Sound Collection von Facebook zur Verfügung."

Lizenzen von Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften

Daneben können Interessenten jederzeit auch direkt auf die Rechteinhaber der gewünschten Songs oder deren Verwertungsgesellschaften zugehen, um die Rechte an bestimmten Songs und Sounds ebenso zu kommerziellen Zwecken zu erwerben. Natürlich ist dies mit entsprechendem organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden. Erst nach dem Kauf der entsprechenden Lizenz dürfen die jeweiligen Songs dann tatsächlich auch im Rahmen der vereinbarten Lizenzbedingungen verwendet werden.

Creative Commons-Lizenzen

Ähnlich wie bei Bildern im Internet können auch eine Vielzahl von Songs und Sounds auf Grundlage der Creative Commons- Lizenz (auch "CC-Lizenz") kostenlos verwendet werden. Allerdings bedeutet kostenlos nicht gleich lizenzfrei. Vielmehr ist auch die die Creative Commons-Lizenz eine echte Lizenz mit Lizenzbedingungen, die beachtet werden müssen. Wer gegen die Lizenzbedingungen verstößt, muss mit negativen Konsequenzen rechnen. Allerdings sind die Lizenzbedingungen nicht besonders streng, so dass deren Einhaltung relativ leicht möglich und negative Konsequenzen daher auch vergleichsweise unrealistisch sind.

Veröffentlichung von Musik ohne Tonspur

Schließlich bleibt Inhabern von Social Media-Accounts auch die Möglichkeit, ihre Bilder, Reels und sonstigen Videos ohne eine Tonspur zu veröffentlichen.

Zwar ist dies natürlich keine tolle Option, um Follower in den Bann zu ziehen. Es kann zumindest aber eine temporäre Lösung sein, wenn Inhaber von Social Media-Accounts nicht ganz sicher sind, ob ihre aktuelle Verwendung von Musik und Sounds vollständig urheberrechtskonform ist.

5) Das Wichtigste in Kürze

  • Musik und Sounds sind urheberrechtlich geschützt und dürfen daher nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber zur Untermalung von Social Media-Posts verwendet werden.
  • Wer sich nicht daran hält, muss mit Abmahnungen und hohen Schadenersatzforderungen in Form von nachträglichen Lizenzgebühren rechnen. Aktuell sprechen einige Anwaltskanzleien in diesem Bereich Abmahnungen aus.
  • Inhaber von Social Media-Accounts können Lizenzen auf verschiedenen Wegen erwerben. Eine Möglichkeit sind Bibliotheken, die die Betreiber der sozialen Netzwerke ihren Kunden bereitstellen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Lizenz direkt beim jeweiligen Rechteinhaber oder bei den Verwertungsgesellschaften zu erwerben. Schließlich sind auch kostenlose Lizenzen aus freien Bibliotheken eine Option.
  • In allen Konstellationen müssen allerdings die jeweiligen Lizenzbedingungen unbedingt genau gelesen und eingehalten werden. Andernfalls drohen auch bei Erwerb einer Lizenz den Musikverwendern negative Konsequenzen.

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Bildquelle:
Diego Thomazini / Shutterstock.com

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