Abmahnrisiko: Rücksendekosten der Widerrufsware
Online-Händler aufgepasst! Wer derzeit in seiner Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn er bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat, wie dies auch in der neuen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen ist, geht ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko ein, sofern dieser Punkt nicht auch noch zusätzlich in Form von AGB geregelt wird.
Der IT-Recht Kanzlei sind bereits mehrere Fälle bekannt, in denen Widerrufsbelehrungen mit entsprechenden Hinweisen wettbewerbsrechtlich beanstandet wurden, wenn sich im betreffenden Internetauftritt nicht zugleich eine vertragliche Regelung zu den Rücksendekosten befand.
Hintergrund ist die Regelung des § 357 Abs. 2 BGB. Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer Kosten und Gefahr der Rücksendung. Hat der Verbraucher jedoch ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag), so dürfen ihm die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Wenn der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 zu tragen hat, muss hierüber auch im Rahmen der Widerrufsbelehrung informiert werden, wie sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergibt. So weit, so gut.
Nun übersehen aber viele Online-Händler, dass dem Verbraucher die Rücksendekosten der Widerrufsware nach dem klaren Wortlaut des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB vertraglich auferlegt werden müssen. Dies kann im Vorfeld eines individuellen Kontakts zwischen Unternehmer und Verbraucher im Fernabsatz nur durch die Verwendung einer entsprechenden AGB-Klausel durch den Unternehmer bewerkstelligt werden, da individualvertragliche Vereinbarungen in diesem Stadium der Geschäftsanbahnung begriffsnotwendig nicht möglich sind.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob nicht der Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers in der Widerrufsbelehrung einer vertraglichen Vereinbarung gleich kommt, mit der Folge, dass eine zusätzliche AGB-Klausel mit diesem Inhalt entbehrlich wäre.
Dieser Auffassung scheint sich zumindest das OLG Hamburg bereits verschlossen zu haben, welches mit Beschluss vom 24.01.2008 (Az.: 3 W 7/08) entschied, dass ein Hinweis, der die Kosten der Rücksendung vom Preis der zurückzusendenden Ware abhängig macht, nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zulässig ist, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, was auch im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen könne. Damit hat das Gericht zugleich zum Ausdruck gebracht, dass der bloße Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers in der Widerrufsbelehrung keinen Regelungscharakter hat, mit der Folge, dass insoweit eine zusätzliche Vereinbarung erforderlich ist.
Fazit
Wer als Online-Händler den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung dahin gehend informiert, dass dieser die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn er bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat, sollte dies zusätzlich im Rahmen von AGB vertraglich regeln.
Die Problematik zeigt einmal mehr, dass die Verwendung nicht aufeinander abgestimmter Mustertexte stets ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko birgt. So waren gerade in den der IT-Recht Kanzlei bekannt gewordenen Abmahnfällen mehrere Online-Händler betroffen, die in ihren Internetauftritten zwar die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendeten, den Punkt zu den Rücksendekosten der Widerrufsware aber nicht explizit vertraglich geregelt hatten. Man darf gespannt sein, ob diese Problematik zu einer neuen Abmahnwelle führen wird.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
8 Kommentare
Ich habe das so gemacht ... bei mir ist der Punkt 5 in den AGB die "Widerrufsbelehrung" und darin wird die Widerrufsbelehrung erneut mit der 40 Euro Klausel aufgeführt. Somit gibt es in meinem Shop die AGB (incl. 40 Euro Klausel) und zusätzlich noch einmal eine separate Seite auf der nur und ganz alleine die Widerrufsbelehrung aufgeführt ist.
Ist das nicht ausreichend?!
Danke und Gruß
MFG Harald
Blendende Geschäfte für die Juristen. Ist jetzt klar, warum diese Sofort-Verurteilung, genannt Abmahnung, kaum ein Jurist abschaffen will? Pro Nacht 20 Abmahnungen a 730 Euro hinausgejagt, davon zahlen 18, macht ... Taschenrechner holen ;-)
Was sagt Ihr dazu?