Schlechte Zeiten für Abmahnsportler: Massenabmahnungen können Schadensersatzpflicht begründen

Schlechte Zeiten für Abmahnsportler: Massenabmahnungen können Schadensersatzpflicht begründen
von Mag. iur Christoph Engel
25.10.2012 | Lesezeit: 3 min

Ein aktuelles Urteil aus dem schönen Hamburg: Wer schlampig recherchierte Massenabmahnungen verschickt, muss im Rahmen einer Schadensersatzpflicht für die beim Abgemahnten entstandenen Anwaltskosten aufkommen. So entschied das Landgericht Hamburg in einem recht kuriosen Fall, in dem ein Abmahnsportler den wettbewerbsrechtlichen Bogen tatsächlich überspannt hatte (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 08.05.2012, Az. 407 HKO 15/12).

Und so kam’s: Der Beklagte mahnte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2011 einen angeblichen Wettbewerbsverstoß des Klägers vom 10.11.2010 (!) ab (Vorwurf: fehlerhafte Belehrung über Rücksendungskosten im Falle eines Widerrufs). Er machte dabei einen pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von € 700,- geltend und wies vorsorglich auf einen deutlich höheren Streitwert im Falle einer Klage hin. Der Kläger ließ mit Anwaltsschreiben vom 11.04.2011 erwidern, dass eine korrekte Belehrung erfolgt sei und weiterhin erfolgen werde, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2011 erklärte, die Abmahnung werde nicht aufrechterhalten.

Dann, am 06.09.2011 ließ der Beklagte den Kläger erneut abmahnen, diesmal wegen eines Verstoßes vom 28.07.2011 (Vorwurf: keine Widerrufsbelehrung bereitgestellt). Die Ausführungen in diesem Schreiben waren praktisch wortgleich mit der Abmahnung vom 05.04.2011; diesmal forderte der Beklagte einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von € 500,-.

Der Kläger wies auch diese Abmahnung mit Schriftsatz vom 13.09.2011 zurück und erklärte gleichzeitig, Ersatz für die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu verlangen.

Und zwar zu Recht, wie die Richter des LG Hamburg entschieden. Nach Ansicht des Gerichts lag hier ein Fall missbräuchlicher Abmahnungen vor, da es dem Abmahnenden offensichtlich gar nicht um die Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, sondern um das Generieren von Abmahnkosten ging. Überdies hatte er Beklagte (also der Abmahnende) dabei auch noch offensichtlich schlecht recherchiert – schließlich waren beide Vorwürfe an den Abgemahnten zu keinem Zeitpunkt nachzuweisen (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 08.05.2012, Az. 407 HKO 15/12; mit weiteren Nachweisen):

„Diese Umstände führen bei dem Gericht zu der Überzeugung, dass der Beklagte seinerzeit massenhaft abmahnte und sich dabei von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Hierbei nahm er auch billigend in Kauf, dass er mangels Wettbewerbsverstoßes unberechtigte Abmahnungen aussprechen ließ. Bei einer solchen Verhaltensweise kann ein verfahrensrechtliches Privileg nicht in Anspruch genommen werden. Vielmehr muss der Beklagte die Konsequenzen seines Handelns tragen. Wer schlecht recherchiert, mehr oder weniger ins Blaue hinein abmahnt, hat für die Folgen seines Verhaltens einzustehen.

Das Verhalten des Beklagten stellt sich nach Überzeugung des Gerichts darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG dar. Hierfür spricht, dass der Beklagte bei der ersten Abmahnung bereits am 10.11.2010 Kenntnis von der angeblichen Wettbewerbsverletzung durch den Kläger hatte, gleichwohl erst am 05.04.2011 abmahnen ließ. Dies macht entgegen den Ausführungen in der Abmahnung deutlich, dass es dem Beklagten nicht in erster Linie auf das Abstellen einer wettbewerbswidrigen Handlung ankam, sondern auf das Herbeiführen einer Geldzahlung. […]

Auch der Umstand, dass der angebliche Verstoß offenbar nicht dokumentiert worden ist, macht deutlich, dass ein Gewinnerzielungsinteresse im Vordergrund stand.“

Ebenso verhält es sich mit der zweiten Abmahnung:

„Der Text beider Abmahnschreiben ist nahezu identisch. Auch nach der Erwiderung durch den Klägervertreter im September 2011 verzichtete der Beklagte auf eine weitere Verfolgung des angeblichen Wettbewerbsverstoßes. Auch hieraus wird deutlich, dass nicht die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Vordergrund stand, sondern die Erzielung von Einnahmen. Anderenfalls wäre der Beklagte, wenn er mit Sicherheit von einem Verstoß ausgegangen wäre, nicht vor dem Beschreiten des Rechtsweges zurückgeschreckt.“

Aus diesen Erkenntnissen leitete das Landgericht Hamburg letztendlich einen Schadensersatzanspruch des Klägers (also des Abgemahnten) wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ab: Die beiden Abmahnungen waren rechtswidrige Handlungen, sodass die dadurch entstandenen Rechtsberatungskosten durch den zu Unrecht Abmahnenden zu ersetzen sind.

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