Wettbewerbsverstoß durch Anzeige der Preisangaben erst auf Internetseite "Warenkorb"

Wettbewerbsverstoß durch Anzeige der Preisangaben erst auf Internetseite "Warenkorb"

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"

Wieder einmal ein Urteil des OLG Hamburg zur Preisangabenverordnung. Diesmal ging es um einen Online-Händler, der abgemahnt wurde, da er seine im Internet beworbenen Produkte nicht mit Hinweisen zur Umsatzsteuer versehen hatte. Ein entsprechender Hinweis erfolgte vielmehr erst auf seiner Seite „Warenkorb”. Dies stelle ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht dar, so das OLG Hamburg. Überraschung: Dennoch ging die Abmahnung gegen den Händler diesmal ins Leere...

Aber eins nach dem anderen:

1. Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Zunächst ging das OLG Hamburg davon aus, dass im konkreten Fall tatsächlich ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV) vorlag. So sei nach der Preisangabenverordnung bei allen Fernabsatzgeschäften im B2C-Bereich von dem Unternehmer anzugeben, dass in den für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind. Diese Angabe müsse dem Angebot eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Wie folgt äußerte sich das OLG Hamburg zur Platzierung der vorgeschriebenen Preisinformationen:

Dazu gehört, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikeln befindet oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird. Die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6 PAngV umfasst dabei sowohl das „Wo” als auch das „Wie” der Angaben, denn beide Komponenten sind untrennbar miteinander verknüpft.

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Wichtig:

Die oben genannten Regeln gelten nach dem OLG Hamburg nicht nur für konkrete Warenangebote, sondern auch für die Werbung unter Angaben von Preise.

Indem der Online-Händler die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV erforderlichen Angaben erst auf der Internetseite „Warenkorb” und somit erst nach Einleitung des Bestellvorganges und unmittelbar vor Abgabe der Bestellung machte, hat er nach Ansicht des OLG Hamburg den Anforderungen der §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV nicht genügend Rechnung getragen.

2. Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Das OLG Hamburg stellte sodann fest, dass dieser Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG darstellen würde. So handele es sich bei den hier in Frage stehenden Vorschriften der PAngV immerhin um wettbewerbsbezogene Normen, da sie auch dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

3. Glück im Unglück: Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten

Auch wenn man sich eines Wettbewerbsverstoßes zu verantworten hat, reicht dies nicht immer gleich aus, um tatsächlich auch abgemahnt werden zu können. Vielmehr muss immer auch das zusätzliche wettbewerbsrechtliche Erfordernis erfüllt sein, dass durch das wettbewerbswidrige Verhalten nicht nur unerheblich die Mitbewerber (oder auch Verbraucher) beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall ging jedoch das OLG Hamburg tatsächlich nur von einer unerheblichen Beeinträchtigung aus:

"Entscheidend für die Annahme einer nur unerheblichen Beeinträchtigung ist vorliegend, dass die Beklagte die erforderliche Angabe in aller Deutlichkeit auf der Seite „Warenkorb” mitteilt. Unmittelbar unter der Gesamtsumme (Endpreis) befindet sich der Hinweis, dass „die Umsatzsteuer in der Gesamtsumme enthalten” ist (Anlage JS 3). Hierdurch wird die Angabe zwar im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 PAngV zu spät, aber doch noch vor Abgabe der zum Vertragsabschluss führenden Willenserklärung gemacht. Hierdurch ist das Beeinträchtigungspotential des Verstoßes weiter entschärft."

Fazit:

Gerade in letzter Zeit setzen sich die Gerichte immer öfter mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung auseinander. Hintergrund ist letztendlich der, dass viele Abmahner die in weiten Teilen nur schwer verständliche Preisangabenverordnung dazu missbrauchen, um missliebige Konkurrenten auf scheinbar sichere und einfache Weise abmahnen zu können. Wie der vorliegende Fall zeigt, sollte man sich jedoch nicht alles gefallen lassen und sich durchaus auch einmal wehrhaft zeigen. Nichtsdestotrotz sollte jedem Online-Händler geraten sein, sich zumindest einmal kurz mit den wichtigsten Aussagen der Preisangabenverordnung zu beschäftigen. Hierzu sollen die folgenden Links dienlich sein:

Anmerkung:

Keinesfalls genügt es übrigens, dass nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darüber aufgeklärt wird, dass sich die angegebenen Kaufpreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen! Vgl. dazu auch den folgenden Link:

Unzulässig: Erstmalige Nennung der Versandkosten in über Link erreichbaren AGB

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Bildquelle: Kurt F. Domnik / PIXELIO

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