Abmahnung: Wegen fehlerhafter Lebensmittelkennzeichnung
Kürzlich wurde ein Online-Händler abgemahnt, der über die eBay-Plattform Komucha- und Kefir-Produkte angeboten hatte. Vorgeworfen wurde dem Händler, dass er beim Handel und Vertrieb seiner Lebensmittel gegen zahlreiche lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen habe.
Inhaltsverzeichnis
So habe er das Lebensmittel Wasserkefir gegenüber Endverbrauchern angeboten und in Verkehr gebracht, ohne dabei zumindest
- die Verkehrsbezeichnung,
- den eindeutigen Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliestaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers und
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchersdatum anzugeben.
(Zudem habe der Händler das Lebensmittel in einer produktfremden Verpackung angeboten, welche nach wie vor die Kennzeichnung des vormals enthaltenen Lebensmittels getragen habe.)
Aufgrund der mangelnden Kennzeichnung der von ihm vertriebenen Kefir-Verpackungen habe der Online-Händler gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1,2, 4 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) i.V.m. § 6 Eichgesetz verstoßen. Dies wiederum begründe den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Anmerkung
Abmahnungen wegen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften sind ernst zu nehmen. Diverse Gerichte haben bisher entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, sich über die einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften hinwegzusetzen, da man "dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangt" - so etwa das OLG Köln (Urteil vom 24.08.2001, Az. 6 U 59/01).
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