Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung des Vereins Lauterer Wettbewerb e.V. vor. Inhalt der Abmahnung ist der Vorwurf einer fehlenden EAR-Registrierung beim Vertrieb von Beleuchtungskörpern. Gefordert wird unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Lesen Sie mehr zur Abmahnung des Vereins Lauterer Wettbewerb e.V. in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
1. Was wird in der Abmahnung des Lauterer Wettbewerb e.V. vorgeworfen?
In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vorgeworfen. Konkret wird folgendes moniert:
- fehlende Pflichtangaben beim Vertrieb von Beleuchtungskörpern
- fehlende EAR-Registrierung
- gerügter Verstoß auf: Onlineshop
- Stand: 07/2016
2. Was wird vom Verein Lauterer Wettbewerb e.V. gefordert?
Im Rahmen der Abmahnung werden die folgenden Ansprüche geltend gemacht:
- Forderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Handlung;
- Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 185,00 Euro netto.
- Zahlung von Testkaufkosten in Höhe von 260,00 Euro zzgl. Warenwert
Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.
3. Was halten wir von der Abmahnung?
Wenn ein Wettbewerbsverhältnis vorliegen sollte, sollte hinsichtlich der ausgesprochenen Abmahnung des Vereins Lauterer Wettbewerb e.V. unter anderem folgendes geprüft werden:
- Ist die behauptete Handlung tatsächlich begangen worden?
- Stellt die monierte Handlung überhaupt einen Wettbewerbsverstoß dar?
- Wann wurde die Handlung begangen?
Betroffene sollten ohne anwaltlichen Rat erst einmal keine Unterlassungserklärung abgeben oder Zahlungen leisten, voreiliges Handeln kann sich später sehr schnell rächen!
4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?
In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
© Edler von Rabenstein - Fotolia
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