Achtung Abmahnung: Irreführung über betriebliche Herkunft der Ware = Wettbewerbsverstoß

Achtung Abmahnung: Irreführung über betriebliche Herkunft der Ware = Wettbewerbsverstoß
02.08.2024 | Lesezeit: 4 min

Originalprodukt oder Nachbildung? Eine aktuelle, uns vorliegende Abmahnung bemängelt den Verkauf von im 3D-Druckverfahren hergestellten Waren unter Irreführung des Kunden über ihre betriebliche Herkunft. Was konkret abgemahnt wurde und wie Sie rechtssicher Waren aus dem 3D-Druckverfahren verkaufen, lesen Sie in diesem Beitrag.

I. Was war der Anlass für die Abmahnung?

Anlass für die vorliegende Abmahnung war der Handel mit im 3D-Druckverfahren hergestellten Waren über die Plattform Ebay unter Täuschung über die betriebliche Herkunft des vermeintlichen Originalprodukts.

Die Abmahnerin bot unterschiedliche, überwiegend, aber nicht ausschließlich im 3D-Druckverfahren gefertigte Waren, u.a. Zubehör für bestimmte Audi-Modelle, an.

Der abgemahnte Online-Händler verkaufte ebenfalls solches Zubehör, z.B. Artikel unter der Überschrift „Audi 80 100 A6 S4 S6 C4 A4 B5 A8 Stopfen Kabeltülle Kofferraum Kabeldurchführung“. In der entsprechenden Artikelbeschreibung fand sich die Angabe, dass es sich bei dem Produkt um eine im 3D-Druck hergestellte Ware handelte.

II. Rechtliche Bewertung: Irreführende Hersteller- / Herkunftsangabe = Wettbewerbsverstoß

Aufgrund der Artikel-Überschrift „Audi 80 100 A6 S4 S6 C4 A4 B5 A8 Stopfen Kabeltülle Kofferraum Kabeldurchführung“, wobei in der Artikelbeschreibung die Herstellung im 3D-Druckverfahren angegeben wurde, verstieß der Online-Händler gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Denn aufgrund der Überschrift entsteht der Eindruck, bei der Ware handele es sich um ein Originalprodukt der AUDI AG, 85057 Ingolstadt.

Es ist jedoch nicht die Lieferung eines Produkts der AUDI AG zu erwarten, sondern ausweislich der Artikelbeschreibung die einer im 3D-Druckverfahren gefertigten Ware.

Dadurch werden Kunden über eine wesentliche Eigenschaft der Ware, nämlich über ihren Hersteller bzw. ihre betriebliche Herkunft, getäuscht.

Die Irreführung wirkt sich auch aus, da Verbraucher eher dazu tendieren, Original-Ersatz- und Zubehörteile des Herstellers statt Waren von Drittanbietern zu kaufen.

Die Täuschung entfällt auch nicht durch die Aufklärung in der Artikelbeschreibung. Denn der Verbraucher kann die Bestellung im Webbrowser wie in der mobilen Ansicht bzw. App aufgeben, ohne die darin enthaltenen Informationen wahrnehmen zu müssen.

Gerade aufgrund des Irrtums über den Hersteller durch die Überschrift ist der Verbraucher möglicherweise dazu geneigt, sich nicht weiter mit dem Angebot auseinanderzusetzen. Er nimmt an, mit dem Originalprodukt sowieso die bestmögliche Ware zu erhalten.

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III. Best Practice: Rechtssicherer Verkauf von im 3D-Druck hergestellten Waren

Doch wie kann nun abmahnsicherer Handel mit Waren aus dem 3D-Druck betrieben werden?

Wie bei jedem Angebot von Waren gilt: Über Produkteigenschaften ist stets wahrheitsgemäß zu informieren.

Daher ist auch die Herstellung der angebotenen Artikel im 3D-Druckverfahren unmissverständlich kenntlich zu machen, indem z.B. mitgeteilt wird, dass ein Produkt "kompatibel ist für XY". Hierdurch wird erreicht, dass der angesprochene Kunde sofort erkennt, dass es sich um ein kompatibles Teil/Produkt handelt und nicht vom Marken- bzw. Originalhersteller.

Die wahrheitsgemäße, klar erkennbare Herkunftsangabe ist insbesondere sicherzustellen, wenn Verwechslungsgefahr mit Originalprodukten der Marke XY besteht. In solchen Situationen können ansonsten auch markenrechtliche Ansprüche entstehen. Die Verwendung eines geschützten Markennamens für nicht originales Zubehör ist nämlich nur sehr begrenzt möglich.

Lesetipp: Sie möchten sich ausführlicher über einen abmahnsicheren Verkauf von Ersatzteilen für Markenprodukte informieren? Dann dürfen wir Sie auf folgenden Leitfaden zur markenrechtlichen Kennzeichnung von Zubehör aufmerksam machen.

IV. Fazit

Beim Handel mit Waren aus der Herstellung im 3D-Druckverfahren ist Vorsicht geboten.

Die wahrheitsgemäße Nennung der Herkunft der Ware ist unmissverständlich und für den Kunden leicht erkennbar vor Abschluss der Bestellung anzugeben.

Dies gilt vor allem beim Angebot von Ersatzzubehör für Markenprodukte. Lediglich eine Auskunft über die Herstellung im 3D-Druck in der Artikelbeschreibung reicht nicht aus. Ohne eine entsprechende Kenntlichmachung in der Überschrift besteht hier die Gefahr der Irreführung des Kunden, es handele sich um ein Originalprodukt der Marke.

V. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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