Abmahnung von Shop-Betreiber wegen irreführender Produktnamen
Abmahnungen im Online-Handel betreffen häufig (vermeintlich) irreführende Angaben in Produktbeschreibungen und in der allgemeinen Werbung. Allerdings können auch schon Produktnamen irreführende Angaben enthalten und daher zu Abmahnungen führen, auch bei Verkäufern der Produkte am Ende der Lieferkette. Das OLG Celle hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Wir ordnen dies für Online-Händler ein.
I. Worum ging es in dem Fall?
Ursprünglich verkaufte und bewarb der beklagte Betreiber eines Online-Shops das Produkt "HCG C30 G.® Globuli", zunächst noch als "Nahrungsergänzungsmittel". Nach einer Abmahnung durch die sog. Wettbewerbszentrale wurde dies vom Shop-Betreiber unterlassen und das Produkt fortan als "Lebensmittel" angeboten. Dies war auch auf dem Etikett des betreffenden Produktes ausdrücklich zu lesen.
Später mahnte die Wettbewerbszentrale den Shop-Betreiber allerdings erneut ab und forderte ihn zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. EUR 10.000 auf. Die Wettbewerbszentrale war insbesondere der Ansicht, vom Shop-Betreiber gemachte Angaben über wesentliche Merkmale des Produkts „HCG C30 G.® Globuli“ seien irreführend.
Nachdem der Shop-Betreiber sowohl die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung der geforderten Vertragsstrafe ablehnte, klagte die Wettbewerbszentrale, so dass der Fall schließlich in der zweiten Instanz beim OLG Celle landete (Beschluss vom 05.10.2022 - Az. 13 U 18/22).
II. Welche Angaben sind laut Wettbewerbszentrale irreführend?
In der Produktbeschreibung von "HCG C30 G.® Globuli" auf der Webseite des Händlers war zu lesen:
"HCG C30 G.® Globuli enthalten hormonfreie, bioenergetisierte HCG-Informationen auf Sucrose-Globuli"
Potenzielle Käufer und Interessierte konnten auf der Webseite außerdem folgende Beschreibung entdecken:
"Mit dem energetischen Verfahren werden Informationsmuster, die dem HCG Hormon entsprechen, auf die Sucrose-Globuli kopiert. Die so erzeugten Kopien enthalten keine Hormone, sondern rein die aufgeprägten Informationen. HCG C30 Globuli sind kein homöopathisches Arzneimittel."
Die klagende Wettbewerbszentrale war der Auffassung, das Produkt mit dem Namen „HCG C30 G.® Globuli“ sei mit dem - produktnamengebenden - Hormon „HCG“ (=humanes Choriongonadotropin), welches für die Aufrechterhaltung einer Schwangerschaft zuständig ist, gar nicht in Berührung gekommen und enthalte ausschließlich bloßen Zucker. Die Produktbezeichnung würde beim Käufer aber einerseits den Eindruck erwecken, die Kügelchen enthielten HCG, andererseits auch die (Fehl-)Vorstellung hervorrufen, es handle sich bei diesen um ein homöopathisches Arzneimittel und nicht etwa um ein gewöhnliches Lebensmittel. Beides wäre hier aber nicht der Fall, da - wie der Produktbeschreibung zu entnehmen sei - die Kügelchen nur aus Zucker bestehen würden.
Das Anbieten des Produkts mit diesem aus ihrer Sicht irreführenden Produktnamen hielt die Wettbewerbszentrale aufgrund der zur Täuschung geeigneten Angaben daher für eine unlautere geschäftliche Handlung des beklagten Shop-Betreibers.
III. Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG Celle entschied - wie im Übrigen bereits die Vorinstanz - zu Gunsten der Wettbewerbszentrale und somit gegen den Shop-Betreiber.
Der Argumentation des Shop-Betreibers, durch das Produktetikett und die Produktbeschreibung auf der Website sei ersichtlich, dass es sich bei dem Produkt um ein hormonfreies Lebensmittel handle, folgte das Gericht nicht. Vielmehr hob das Gericht in seiner Entscheidung vor allem die unklare und verwirrende Produktbeschreibung hervor und war hinsichtlich „HCG C30 G.® Globuli“ folgender Auffassung:
- Bei "HCG" handle es sich um die Abkürzung des Schwangerschaftshormons.
- In der Homöopathie werden "Globuli" verabreicht.
- Die Bezeichnung "C30" stelle in der Homöopathie eine Angabe zur Konzentration bzw. Verdünnung dar.
Da der Produktname diese drei Begriffe enthalte, würden potenzielle Kunden - trotz der Angabe "Lebensmittel" auf dem Lebensmitteletikett - davon ausgehen, dass das Produkt nicht nur bloßen Ernährungszwecken dienen soll. Um klarzustellen, dass das Produkt nur Zucker und somit kein HCG enthält, würde eine Auflistung der Zutaten auf dem Produktetikett nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichen, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden.
Den irreführenden Eindruck sah das Gericht zusätzlich durch die ebenso gemachte Angabe "APOTHEKER QUALITÄT" verstärkt. Doch selbst ohne diese irreführende Angabe würden durchschnittliche Verbraucher aufgrund der Verzehrempfehlung ("Erwachsene: 3 x täglich 5 Globuli einnehmen") davon ausgehen, es handle sich bei dem Produkt nicht nur um reinen Zucker.
IV. Worauf sollten Händler somit achten?
Um Abmahnungen wegen irreführender Werbung zu vermeiden, sollten Händler stets darauf achten und sicherstellen, dass
- Produktnamen,
- Produktbeschreibungen und
- die allgemeine Werbung für die Produkte (z.B. Online-Banner)
keine falschen oder irreführenden Angaben enthalten. Ob derlei Angaben irreführend sind, bewerten die Gerichten stets aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, (angemessen) aufmerksamen und kritischen Verbrauchers. Zur Überprüfung der eigenen Produktangaben müssen sich Händler somit in die Lage eines solchen Verbrauchers versetzen.
Lässt sich bereits aus der Produktbezeichnung und/oder -beschreibung auf falsche Bestandteile des jeweiligen Produkts (bei Lebensmitteln etwa auf tatsächlich nicht enthaltene Zutaten) schließen, so ist eine Irreführung in der Regel zu bejahen. Denkbar ist zudem, dass in Einzelfällen möglicherweise auch Designelemente - wie etwa Bilder, Grafiken oder Symbole - auf Produktverpackungen auf Verbraucher irreführend wirken können, wenn diese auf andere Produktbestandteile hindeuten, als tatsächlich enthalten sind.
V. Fazit
Irreführende Angaben in Produktnamen, Produktbeschreibungen und in der allgemeinen Werbung sind unlauter und daher unzulässig und können folglich abgemahnt werden.
Ob Angaben in diesem Zusammenhang irreführend sind, bewerten die Gericht aus dem Blickwinkel eines durchschnittlichen Verbrauchers. Bereits irreführende Angaben in einem Produktnamen können wohl nur in seltenen Fällen durch klarstellende Hinweise in der Produktbeschreibung oder in sonstigen Subtexten hinreichend korrigiert werden, so dass Produktnamen für sich genommen bereits keine irreführende Angaben enthalten sollten.
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