Irreführung beim Verkauf von elektrischen Zahnbürsten: Ultraschall-Zahnbürsten vs. Schallzahnbürsten
Im heutigen Beitrag beleuchten wir einen aktuellen Abmahnvorfall der eine elektrische Zahnbürste zum Gegenstand hat und wieder einmal beweist, wie schnell Online-Händler im Bereich der irreführenden Werbung agieren.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Eine Online-Händlerin stellte ein Angebot für eine Oral-B-Zahnbürste bei eBay ein, und bewarb diese in der Produktbezeichnung als „Ultraschall-Zahnbürste“.
Im Folgenden erhielt das Unternehmen eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V., welcher sie aufforderte, ihr Angebot der angeblichen „Ultraschall-Zahnbürste“ in dieser Form im Online-Shop einzustellen und zudem künftig auch nicht mehr dergestalt irreführend zu werben.
Der Verein, welcher sich aus Mitgliedern verschiedener Bereiche des Handels, des Handwerks, der Industrie und der Dienstleistung zusammensetzt, stellt eine Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft dar, welcher das Ziel verfolgt, unlauteren Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit entgegenzutreten.
Aufgrund der Eintragung als qualifizierter Wirtschaftsverbands ist es dem Verein gem. § 8 Abs. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG erlaubt, die Beseitigung bzw. zukünftige Unterlassung der Bewerbung der angebotenen Oral-B-Zahnbürste als „Ultraschall-Zahnbürste“ zu fordern.
Die irreführende Werbung
Die sog. Ultraschall-Zahnbürsten sind in ihrer Reinigungsweise von herkömmlichen elektrischen Zahnbürsten zu unterscheiden, welche die Zähne lediglich durch Reibung des Bürstenkopfes auf der Zahnoberfläche säubern. Zudem sind Ultraschall-Zahnbürsten auch deutlich teurer als die normalen Schallzahnbürsten.
Ultraschall-Zahnbürsten, wie der Name es bereits andeutet, arbeiten im Ultraschallbereich (ab 16 kHz), hierbei werden Flüssigkeiten und Reinigungsmassen in Schwingung versetzt.
Dies führe dazu, dass kleine Bläschen in der Zahncreme entstehen, welche bei Kontakt mit der Zahnoberfläche platzen, Unreinheiten lösen und einfach ausgespült werden können, ohne dem Zahnfleisch mechanischem Druck aussetzen zu müssen.
Bei der beworbenen Zahnbürste handle es sich allerdings nur um eine herkömmliche, im unteren Preissegment liegende Schallzahnbürste, sodass durch die Bezeichnung als „Ultraschall-Zahnbürste“ ein falsches Bild von dessen Funktionsweise bei den potentiellen Kunden entstehen könnte. Dies stelle eine Irreführung gem. §§ 3, 5 UWG dar.
Aufgrund der Irreführung fordert der Verband das Unternehmen auf, das Angebot in dieser Gestalt von eBay zu entfernen und die Zahnbürste auch zukünftig nicht mehr als „Ultraschall-Zahnbürste“ zu bewerben.
Ferner wurde die Online-Händlerin aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Fazit
Wie das Beispiel zeigt, bleiben falsche Bezeichnungen von Produkten nicht folgenlos. Auch wenn in einem ersten Schritt keine Straf- oder Bußgelder verhängt werden, müssen Verkäufer dennoch mit Abmahnkosten rechnen, sowie mit der Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Im Speziellen zum Verkauf von elektrischen Zahnbürsten sollten Online-Händler die eigenen Angebote auf den Prüfstand heben und kontrollieren, ob Schallzahnbürsten fälschlicherweise als Ultraschall-Zahnbürsten angeboten werden.
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