OLG Köln: Fehlen des Hinweises auf den "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch" bei Neufahrzeugwerbung im Internet ist abmahnbar

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von PKW"
Die Neufahrzeugwerbung eines PKW-Händlers entielt nicht den Hinweis auf den "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwaren", den § 5 Abs. 2 S. 2 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 1 der Anlage 4 für elektronisch verbreitetes Werbematerial vorschreibt. Dies sei wettbewerbswidrig, so das OLG Köln (Beschluss vom 03.06.2009, Az. 6 W 60/09).
Das OLG Köln stellte klar:
"Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 19.01.2007 - 6 U 143/06 - und vom 14.02.2007 - 6 U 217/06) handelt es sich bei den Vorgaben für die Werbung in § 5 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 um marktverhaltensregeln (§ 4 Nr. 11 UWG) . Das gilt auch für den im Rahmen einer Internetwerbung gebotenen Hinweises auf den Leitfaden gemäß § 4 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 3, der insbesondere mit seinem zweiten Teil dem Verbraucher vor seiner Kaufentschedung einen Vergleich der Verbrauchs- und Emissionswerte aller auf dem Neuwagenmarkt angebotenen Modelle ermöglichen soll.
Das Fehlen des Hinweises ist grunsätzlich als geeignet anzusehen, die Interessen der Verbraucher insbesondere deren Fähigkeit, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Erwägungsgründe der mit der Pkw-EnVKV umgesetzten Richtlinie 1999/94/EG belegen, dass Richtlinien- und Verordnungsgeber der mit dem Leitfaden bezweckten rechtzeitigen Verbraucherinformation einen hohen Stellenwert einräumen."
Hintergründe
1. Um welchen Hinweis geht es?
Gemäß Abschnitt II Ziff. 1 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV) muss die Online-Werbung zwingend den folgende Hinweis enthalten:
Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen" entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der "Deutschen Automobil Treuhand GmbH" unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.
(Hinweis: Erfolgt Marketing oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, muss dieser Hinweis ebenfalls erfolgen - entweder in gesprochener oder visueller Form.)
2. Wo gibt es weitere Informationen zum rechtssicheren Verkauf von PKW über das Internet?
Die IT-Recht Kanzlei hat hier die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflichten beantwortet.
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