Finger weg von der Bezeichnung als Firma wenn keine Eintragung im Handelsregister!

Finger weg von der Bezeichnung als Firma wenn keine Eintragung im Handelsregister!
Stand: 28.11.2019 4 min 2

Häufig verwenden auch Klein(st)unternehmen im Rahmen ihres Impressums oder in der Werbung die Bezeichnung „Firma“ oder darauf hindeutende Kürzel. Warum dies rechtlich problematisch ist und zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann, lesen Sie im nachfolgenden Beitrag!

Worum geht es?

Der Begriff „Firma“ wird von vielen Unternehmen gerne freizügig genutzt, weil er suggeriert, es handele sich beim Unternehmen des Werbenden um ein starkes bzw. großes Unternehmen und gerade bei der klassischen One-Man-Show das Unternehmen „größer“ macht, als es tatsächlich ist.

Immer wieder ist zu beobachten, dass auch Einzelunternehmer / Gewerbetreibende, darunter auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG, mit dem Ausdruck „Firma“ werben.

Insbesondere im Rahmen des Impressums geschieht dies oft wie folgt:

„Firma Meier
Max Meier)“

Ferner wird auch im Rahmen der allgemeinen Werbung auf Unternehmenswebseiten, etwa unter Rubriken wie „Über uns“ oder „Unser Unternehmen“ gerne der Begriff „Firma“ verwendet.

Doch dieser lockere Umgang mit der Bezeichnung als „Firma“ ist rechtlich betrachtet nicht unkritisch. Warum dies so ist, erklären wir Ihnen im Folgenden.

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Verwendung des Begriffs „Firma“ im umgangssprachlichen Sinne

Umgangssprachlich wird der Begriff der „Firma“ oftmals mit dem Begriff „Unternehmen“ gleichgesetzt.

Nach dem laienhaften Verständnis betreibt also jeder Unternehmer auch eine Firma bzw. eine Firma wird gegründet, wenn jemand eine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt.

Dies deckt sich jedoch nicht mit dem rechtlichen Begriff der Firma.

Bedeutung des Begriffs „Firma“ im rechtlichen Sinne

Juristisch betrachtet ist der Begriff „Firma“ wesentlich enger gefasst. Nach der Definition der Firma in § 17 Abs. 1 HGB kann nur ein Kaufmann eine Firma führen. Die Firma des Kaufmanns ist dabei der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Es handelt sich damit letztlich um eine Bezeichnung bzw. einen Firmenamen, unter der ein Kaufmann im geschäftlichen Verkehr auftritt, unter dem er klagen kann bzw. verklagt werden kann.

Eine Firma im Sinne des HGB kann also nur ein (in das Handelsregister eingetragener) Kaufmann führen. Mit der Firma im Rechtssinne ist nicht das Unternehmen als solches gemeint, sondern der Namen unter dem das Unternehmen im Rechtsverkehr auftritt.
Insbesondere der Kleinunternehmer ist aber kein Kaufmann Sinne des HGB und kann damit keine Firma im Sinne des HGB führen (möglich ist für diesen aber die Nutzung einer Geschäftsbezeichnung, die jedoch nicht mit der Firma im Sinne des HGB gleichzusetzen ist).

Problemstellung

Wer als Unternehmer nun die Bezeichnung „Firma XY“ führt, ohne Kaufmann im Sinne des HGB zu sein, der macht sich nach außen hin „größer“ als er ist, was geeignet ist, die mit einer solchen Bezeichnung / Werbung angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen.

Wird das abgemahnt?

Ja. Aktuell mahnt ein bekannter Serienabmahner auch die Verwendung des Begriffs „Firma“ ab, wenn dieser von einem nicht in das Handelsregister eingetragenen Unternehmer verwendet wird, der nach Ansicht des Abmahners nicht die Kaufmannseigenschaft erfüllt.

Der Abmahner stützt sich dabei auf eine angebliche Irreführung über die Unternehmenseigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG und zieht für die Bekräftigung seiner Rechtsansicht einen Beschluss des LG Arnsberg aus dem Jahres 2015 heran.

Was also tun?

In jedem Falle kritisch ist die Verwendung des Begriffs „Firma“ oder diesbezüglicher Abkürzungen, wenn kein Handelsgewerbe betrieben wird, also insbesondere wenn es sich beim Verwender um einen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG handelt. Hier liegt dann definitiv keine Kaufmannseigenschaft vor, so dass es keine Firma im Rechtssinne geben kann. Folglich muss jede Bezeichnung mit / Werbung als „Firma“ unterbleiben.

Aber auch bei Unternehmen, die zwar keine Kleinunternehmer sind, jedoch nicht in das Handelsregister eingetragen sind, besteht ein Graubereich, so dass aufgrund der aktuell kursierenden Abmahnungen besser auf die Verwendung der Bezeichnung als Firma verzichtet werden sollte.

Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Impressums. Grundsätzlich ist von der Problematik aber jede werbliche Äußerung betroffen (z.B. auch in Emails oder auf Visitenkarten).

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2 Kommentare

A
Antonino Triscari Benedetto 04.03.2022, 12:58 Uhr
?
Wenn man nicht registriert ist, muss man darauf hinweisen? Zb. „Kein Eintrag im Handelsregister?“ oder ist das nicht notwendig ?
K
Klaus Kullmann 02.12.2019, 19:17 Uhr
?
Und was ist mit Handwerksbetrieben, Handswerksmeister ?

Die Welt besteht ja nicht nur aus Online-Händlern, sonder auch Mischbetrieben.

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