Vorsicht Abmahnung: Falsche/ Fehlende Angaben im Impressum = Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz

01.08.2024, 15:41 Uhr | Lesezeit: 6 min
Vorsicht Abmahnung: Falsche/ Fehlende Angaben im Impressum = Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz

In einer aktuellen Abmahnung werden falsche bzw. fehlende Angaben im Impressum gerügt. Ein Impressum, eine sog. Anbieterkennzeichnung, muss jeder vorhalten, der eine geschäftliche Internetpräsenz betreibt. Was konkret abgemahnt wurde und wie Sie ein rechtssicheres Impressum vorhalten, lesen Sie in diesem Beitrag.

I. Was war der Anlass für die Abmahnung?

Anlass der Abmahnung war das unvollständige und inhaltlich falsche Impressum einer Online-Händlerin.

Zum einen fehlte die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Zum anderen war das Registergericht und der Link zur Verbraucherstreitbeilegung nicht angegeben.

II. Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz

Die Online-Händlerin hielt ein inkorrektes Impressum für ihre geschäftliche Internetpräsenz vor.

Aufgrund der fehlenden bzw. falschen, oben genannten Angaben verstieß sie gegen § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

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III. Best Practice: Rechtssichere Angabe eines ordnungsgemäßen Impressums

Wird ein Internetauftritt geschäftlich betrieben, ist die Angabe eines (korrekten) Impressums verpflichtend. Andernfalls können Abmahnungen und Bußgelder drohen.

Dies wirft die Frage auf, wie ein abmahnsicheres Impressum betrieben wird.

Nach § 5 Abs. 1 DDG sind im Impressum folgende Angaben verpflichtend bereitzustellen:

  • der Name des Unternehmens
  • die Anschrift der Niederlassung
  • bei juristischen Personen zusätzlich: die Vertretungsberechtigten und die Rechtsform (sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, auch das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
  • Kontaktdaten für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation, einschließlich der Adresse für die elektronische Post (die E-Mail-Anschrift) Der Diensteanbieter muss den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse eine weitere schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikationsmöglichkeit bereitstellen. Dabei erfordert der Begriff „unmittelbar“, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist.
  • sofern vorhanden: das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, die entsprechende Registernummer und das - Registergericht
  • Link zur Verbraucherstreitbeilegung: Der Verbraucher ist über eine EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung zu informieren. Dabei ist an leicht erreichbarer Stelle ein klickbarer Link zur entsprechenden Seite der EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung anzugeben (direkt unter dem Impressum): „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Informationsteil www.ec.europa.eu/consumers/odr als anklickbarer Hyperlink zu gestalten.
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes bzw. nach § 139c der Abgabenordnung vorhanden ist. Es ist weder die Angabe der Steuernummer noch der Steueridentifikationsnummer erforderlich. Dagegen ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben, sofern dem Diensteanbieter eine solche vom Finanzamt zugeteilt worden ist.
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden: die Angabe hierüber
  • bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten: die Angabe des Mitgliedsstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden

Wie und wo ist das Impressum vorzuhalten?

Die Anforderungen an die strukturelle und örtliche Darstellung des Impressums sind ebenfalls in § 5 Abs. 1 DDG geregelt.

Das Impressum ist

  • leicht erkennbar,
  • unmittelbar erreichbar und
  • ständig verfügbar

zur Verfügung zu stellen.

Lesetipp: Sie möchten sich umfassend über die korrekte Gestaltung des Impressums informieren? In diesem FAQ beantwortet die IT-Recht Kanzlei die wichtigsten Fragen rum um die Impressumspflicht inklusive eines Überblicks über die bisherige Rechtsprechung.

Folgende vier Tipps können bei der Darstellung des Impressums beachtet werden:

  • Die 3 formellen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 DDG werden am ehesten erfüllt, wenn das Impressum bei einer Bildschirmauflösung von 1024*768 Pixel dauerhaft wahrnehmbar ist.
  • Das Impressum sollte nicht erst durch Scrollen der Webseite erkennbar werden. Vor allem ein Scrollen über 4 Bildschirmseiten bei einer Anzeige des Impressums am Seitenende erweist sich nicht mehr als leicht erkennbar.
  • Die aufgeführten Informationspflichten nach § 5 DDG werden idealerweise unter der Bezeichnung „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ angegeben.
  • Optimal ist die Erreichbarkeit des Impressums von jeder Seite der Website aus mittels eines Klicks. Hierzu eignet sich besonders eine Linkanführung am unteren Seitenrand, die auf jeder Seite einer Web-Präsenz unverändert gesetzt ist.

IV. Hintergrundwissen: Gesetzliche Neuerung bzgl. des Impressums

Bisher war die Pflicht des Vorhaltens eines Impressums sowie dessen vorgeschriebenen Pflichtinhalte in § 5 Telemediengesetz (TMG) festgelegt.

Am 14.05.2024 trat das Telemediengesetz jedoch außer Kraft. Der vielfach in Impressen referenzierte § 5 TMG existiert daher nicht mehr. Folglich sind nun entsprechende einleitende Hinweise in Impressen wie „Angaben nach § 5 TMG“ oder „Anbieterkennzeichnung i.S.d. § 5 TMG“ falsch. Dabei ist anzumerken, dass keine Pflicht zur Gesetzesangabe besteht. Zur Vermeidung von Anpassungen kann auch gänzlich auf eine entsprechende Angabe verzichtet werden.

Das TMG fand jedoch Ersatz: Seit dem 14.05.2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz in Deutschland. Es dient der Umsetzung des Digital Services Act der EU. Dahinter steht das Ziel, einen einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Angebote (z.B. Online-Plattformen, Suchmaschinen etc.) zu schaffen.

Nun sind die für das Impressum wichtigen gesetzlichen Vorgaben in § 5 DDG geregelt. § 5 TMG wurde zum 14.05.2024 durch § 5 DDG ersetzt.

Ergaben sich dadurch auch inhaltliche Änderungen? Die Vorgaben, die ein rechtskonformes Impressum zu erfüllen hat, haben sich nicht geändert. Nur in sprachlicher Hinsicht wurde der bislang gebräuchliche Begriff des „Telemediums“ durch den des „Digitalen Dienstes“ abgelöst.

Tipp: Die gesetzliche Änderung rät dazu, Impressen, die sich noch auf das TMG berufen, zeitnah an das neue DDG anzupassen. Es ist nämlich möglich, dass ein Gericht die Bezugnahme auf eine nicht (mehr) existente Vorschrift als rechtlich beanstandbar und somit als abmahnbar bewerten könnte.

Update-Service-Mandaten der IT-Recht Kanzlei, die das von uns bereitgestellte Impressum verwenden, müssen hier nicht tätig werden. In diesem Impressum ist nach wie vor kein Hinweis auf § 5 TMG enthalten.

V. Fazit

Ein korrektes Impressum gehört zu jedem erfolgreichen geschäftlichen Internetauftritt.

Die Pflichtangaben eines Impressums sind in § 5 Abs. 1 DDG aufgeführt. Neben Name, Anschrift und Kontaktdaten sind hier insbesondere die Angaben der Vertretungsberechtigten, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und eines klickbaren Links auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung zu berücksichtigen. Achten Sie dabei auf eine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Darstellung Ihres Impressums.

Prüfen Sie stets die Angaben zu Ihrem Impressum auf Richtigkeit und Aktualität Ihrer Daten und nehmen Sie ggf. erforderliche Anpassungen vor. So gelingt Ihnen einen abmahnsicherer Internetauftritt!

VI. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen - in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Gerne stellen wir auch Ihnen, wie bereits über 70.000 laufend abgesicherten Unternehmen, unsere Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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