Verkauf von elektronischen Zigaretten: Abmahnung wegen Verstoß gegen Tabakerzeugnisverordnung

Verkauf von elektronischen Zigaretten: Abmahnung wegen Verstoß gegen Tabakerzeugnisverordnung
07.02.2019 | Lesezeit: 3 min

Anbieter von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern müssen sich an die Vorgaben der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) halten. Uns liegt eine aktuelle Abmahnung vor, in der ein Online-Händler für elektronische Zigaretten wegen angeblicher Verstöße gegen bestimmte Vorgaben der TabakerzV wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen wird.

A. Hintergrund

Die TabakerzV trifft in den §§ 24 ff. besondere Regelungen für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Die Vorschriften richten sich in erster Linie an Hersteller und Importeure und regeln insbesondere besondere Mitteilungs- und Kennzeichnungspflichten für entsprechende Produkte.

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B. Sachverhalt

Im konkreten Fall werden dem Händler Verstöße gegen folgende Vorschriften vorgeworfen:

I. Fehlende Informationen nach § 26 Abs. 1 TabakerzV

Danach sind Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zur Erstellung des Beipackzettels nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. Der Beipackzettel muss die Überschrift „Gebrauchsinformation“ tragen und Folgendes enthalten:

  • Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen,
  • Gegenanzeigen,
  • Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind,
  • Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • Angaben zur suchterzeugenden Wirkung,
  • Angaben zu toxikologischen Daten,
  • den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person und
  • die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15) genannten Informationen.

II. Kein Beipackzettel in deutscher Sprache nach § 26 Abs. 2 TabakerzV

Danach muss der Beipackzettel in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.

III. Fehlender Hinweis gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzV

Gemäß § 27 Abs. 1 sind Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern vor dem Inverkehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet.

Die Liste muss folgende Angaben enthalten:

  • alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
  • den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis,
  • einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter gehört, und
  • den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.

IV. Verletzung von Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG

Bei den genannten Vorschriften handle es sich nach Auffassung des Abmahners um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG, weshalb Verstöße hiergegen zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß begründen.

C. Fazit

Anbieter von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern müssen sich an die Vorgaben der Tabakerzeugnisverordnung halten. Zwar richten sich deren Vorschriften in erster Linie an Hersteller und Importeure. Allerdings sind mittelbar auch Händler hiervon betroffen, wenn sie nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Produkte vertreiben. Sie verstoßen damit nämlich gegen ein Vertriebsverbot und können wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden. Jeder Händler sollte daher vor dem Verkauf solcher Produkte prüfen, ob der Hersteller bzw. Importeur seinen gesetzlichen Mitteilungs- und Kennzeichnungspflichten ausreichend nachgekommen ist. Sofern der Händler zugleich auch Importeur ist, treffen ihn die gesetzlichen Pflichten aus der Tabakerzeugnisverordnung ohnehin unmittelbar.

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