Desinfektionsmittel: Abgemahnt als Arzneimittel

Desinfektionsmittel: Abgemahnt als Arzneimittel
25.05.2020 | Lesezeit: 3 min

Das Thema Desinfektionsmittel bleibt für Abmahner interessant: Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Solera Telecom AG vor. Dabei geht es um das Anbieten von Desinfektionsmittel auf der Plattform Amazon. Der Abmahner wirft vor, dass es sich bei dem Produkt um ein Arzneimittel handelt. In dem Fall muss der anbietende Internet-Händler das europäische Versandhandelslogo führen und ist verpflichtet sich in das Versandhandelsregister vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) einzutragen. Alles gar nicht so leicht - wir zeigen in diesem Beitrag einige Tücken und Tipps beim Verkauf von Desinfektionsmittel.

1. Desinfektionsmittel = Arzneimittel

Ausgangspunkt der Abmahnung war, dass das angebotene Desinfektionsmittel als Arzneimittel angesehen wurde. Denn: Sofern ein Desinfektionsmittel zur Anwendung am menschlichen Körper und zur Abtötung von Krankheitserregern in den Verkehr gebracht wird, ist ein solches Produkt im Zweifel als Arzneimittel einzuordnen. Das hat rechtliche Folgen und stellt besondere Anforderungen - wie etwa:

  • Versandhandelslogo: Händler von Humanarzneimitteln sind schon seit dem 26.10.2015 verpflichtet ein Versandshandelslogo zu führen - um ihre Berechtigung zum Verkauf nachzuweisen. So will es die EU-Richtlinie Art. 85 c der EU-RL 2001/83/EG.
  • Eintrag Versandhandelsregister: Nach § 67 Abs. 8 AMG ist jeder Internethändler verpflichtet sich in das Versandhandelsregister vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) einzutragen.

Beides hatte der abgemahnte Händler hier offensichtlich unterlassen - und wurde deshalb abgemahnt.

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2. Das kann teuer werden

In der Abmahnung wurde ein Gegenstandswert von 50.000 EUR festgesetzt - daraus resultieren Anwaltskosten iHv. 1.532,90 EUR. Das ist für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung schon ganz schön sportlich. Zudem wird hier noch ein Auskunftsanspruch geltend gemacht - auch wenn dies im Wettbewerbsrecht ungewöhnlich ist, ist das vom Gesetzgeber her möglich und daher zulässig. Dieser Auskunftsanspruch dient der Bezifferung eines Schadensersatzanspruches. Bedeutet: Auch aus dieser Ecke drohen dem Abgemahnten weitere Zahlungsforderungen.

Für den Fall, dass der Abgemahnte der Unterlassungsforderung nicht nachkommt, wird wie üblich bei einer Abmahnung die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens in Aussicht gestellt.

3. Desinfektionsmittel richtig anbieten

In diesen Zeiten ist der Verkauf von Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel inflationär - kein Wunder, dass das auch die Abmahner auf den Plan ruft. Wir hatten zu den Fallstricken beim Verkauf von Atemschutzmasken etwa in diesem Beitrag hingewiesen.

Welche rechtlichen Anforderungen an den Verkauf von Desinfektionsmitteln gestellt werden und va. was hier generell abgemahnt wird, finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

4. Was soll der betroffene Abgemahnte jetzt machen?

Auch wenn die Abmahnung an sich schon fundiert ist: In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – va. in dieser Abmahnungen geht es ja um hohe Zahlungsforderungen. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Tipp: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung...

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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