Abmahnung: fehlende Altersverifikation beim Handel mit Tabakwaren, E-Zigaretten
Der Online-Handel mit Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids ist bekanntermaßen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen stark reglementiert. Verstöße in diesem Bereich können unangenehme und teure Folgen haben. Ein zentraler Punkt im Zusammenhang mit den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind Altersverifikationssysteme. Sind diese auch beim Verkauf von Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids notwendig?
Was ist geschehen?
Ein Online-Händler vertrieb über seinen Online-Shop E-Zigaretten und Teile von E-Zigaretten. Durch einen Testkauf stellte ein Mitbewerber fest, dass der Händler diese Waren ohne Altersverifikation verkaufte und verschickte.
Aufgrund dessen mahnte der Mitbewerber den Online-Händler ab.
Im Raum stand der Vorwurf, dass der Händler gegen § 10 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 1 Abs. 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) verstoßen hat. Gemäß diesen gesetzlichen Vorgaben ist ein Versandhandel mit den vorgenannten Waren nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder oder Jugendliche erfolgt.
Der Mitbewerber machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 3, 3a, 8 ff UWG i. V. m. § 10 JuschG) sowie die Erstattung der Abmahnkosten geltend und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Jugendschutzvorgaben für den Verkauf von Tabak
Der Verkauf von Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids ist streng reglementiert, um Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Konsums dieser Waren zu schützen.
Nach § 10 Abs. 3 JuSchG dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
Absatz 4 der Norm weitet dieses Abgabeverbot auch auf nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse aus.
Betroffen vom Angebots-/Abgabeverbot ggü. Kindern/Jugendlichen sind somit folgende Waren:
- herkömmliche Tabakwaren
- E-Zigaretten (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
- E-Shishas (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
- Liquids (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
Tipp: Für ausführliche Informationen zum Thema Verkauf von E-Zigaretten & Co. dürfen wir die Lektüre des Beitrags Ausgedampft – oder doch nicht? Die Rechtslage beim Verkauf von E-Zigaretten und Liquids empfehlen!
Online-Händler dürfen Kindern und Jugendlichen somit Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shihas und Liquids nicht im Rahmen des Versandhandels im Sinne des JuSchG anbieten bzw. an diese durch Versand abgeben.
Die entscheidende Frage hier lautet: Wie können Online-Händler sicherstellen, dass sich ihre Angebote weder an Kinder bzw. Jugendliche richten noch an diese abgegeben werden? Das Schlüsselwort in diesem Zusammenhang heißt Altersverifikationssystem.
Altersverifikationsverfahren dringend erforderlich
Um die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes einzuhalten, ist es zwingend erforderlich, im Rahmen des Online-Handels mit Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shihas und Liquids ein Altersverifikationsverfahren einzusetzen. Nur so können Online-Händler sicherstellen, dass solche Waren Kindern und Jugendlichen weder angeboten noch an diese abgegeben werden.
Die Rolle eines Altersverifikationsverfahrens besteht darin, sicherzustellen, dass der jeweilige Besteller im Online-Shop volljährig ist – und kein Kind bzw. Jugendlicher die Sendung nach Bestellabschluss in die Hände bekommt.
Diese Vorgabe geht auf die Rechtsprechung zurück, wonach zum einen eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien vorausgesetzt wird. Zum anderen muss auch sichergestellt sein, dass die versendete Ware nach dem Versand nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.
Welche Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung gestellt werden und wie diese eingehalten werden, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Achtung, Abmahnung! Verstöße können wehtun
Wer gegen die kinder- und jugendschützenden Vorschriften verstößt, indem er Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids ohne hinreichende Altersverifikation Kindern bzw. Jugendlichen anbietet bzw. an diese abgibt, muss mit teils empfindlichen Konsequenzen rechnen.
Das Jugendschutzgesetz droht in § 28 Abs. 1 und Abs. 5 JuSchG für den Fall von Verstößen gegen das JuSchG ein Bußgeld von bis zu 50.000,- € an.
Hinzu kommt, dass es sich bei den maßgeblichen Bestimmungen des JuSchG um Marktverhaltensnormen im Sinne des § 3a UWG handelt. Dies hat zur Folge, dass bei fehlender bzw. unzulänglicher Altersverifikation auch die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen besteht – wie der eingangs erwähnte Fall deutlich macht.
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