Falsche Bestimmungen über das Zustandekommen von Verträgen können abgemahnt werden

Falsche Bestimmungen über das Zustandekommen von Verträgen können abgemahnt werden
20.04.2007 | Lesezeit: 4 min

Gemäß § 312 c I, II BGB hat der Unternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, wie der Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt - das gilt selbstverständlich auch für die eBay-Plattform. Aber Vorsicht: Viele Onlinehändler haben sich für ihren Online-Shop AGB stricken lassen, die sie auch einfach ohne weitere rechtliche Prüfung bei eBay einsetzen. Dies kann jedoch fatale Folgen haben, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (wieder einmal!) zeigt.

So ging es im vorliegenden Fall um einen Online-Händler, der bei eBay im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelte, dass ein Kaufvertrag über ein bei „eBay” angebotenes Produkt erst zustande komme, wenn der Unternehmer den Auftrag durch Lieferung der Ware bzw. durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform annehme. Nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschluss vom 17.1.2007, Az. 312 O 929/06) sind diese Geschäftsbedingung jedoch nicht für den Verbraucher erkennbar allein bezogen auf Verkäufe des Händlers über einen von diesem betriebenen Internet-Shop. Vielmehr habe der Händler seine AGB mit seinem eBay-Auftritt verlinkt, so dass diese aus der Sicht des Verbrauchers auch Geltung für die von dem Händler betriebenen eBay-Verkäufe beanspruchen würden.

Zitat aus der Begründung des Gerichts:

(...)Auf dieser tatsächlichen Grundlage benachteiligt die Geschäftsbedingung über das Zustandekommen von Kaufverträgen den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben aber unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht. Hiervon sind auch Regelungen in den Geschäftsbedingungen betroffen, die sich mit der Art und Weise des Vertragsabschlusses befassen. Bei der Wirksamkeitsprüfung sind insbesondere Zweck und Eigenart der in Frage stehenden Verträge zu berücksichtigen.

e-Bay-Verkäufe, auch in der Form der Sofort-Verkäufe, haben dabei durch die von ebay für die Nutzung deutschsprachiger eBay-Websites vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine besondere rechtliche Ausgestaltung auch hinsichtlich des Vertragsabschlusses erfahren, denen sich die Nutzer von eBay und somit auch die Antragsgegnerin zu unterwerfen haben. Bei der Masse der über eBay abgeschlossenen Verkäufe hat sich ein bestimmtes Vertragsbild auch im Hinblick auf den Vertragsschluss herausgebildet, gegen welches die in Streit stehende Geschäftsbedingung der Antragsgegnerin zum Nachteil der Käufer verstößt. § 10 der eBay-AGB sieht auch für den Fall der sog. „Sofort-Kauf-Option” vor, dass der Vertrag bereits dann zustande kommt, wenn der Käufer die Option ausübt, d.h. seine Vertragserklärung abgibt. Hiernach wird dem Verkäufer nicht zugestanden, den Vertragsschluss von der Übersendung der Ware oder einer Bestätigung in Textform abhängig zu machen. Hiernach ist in der angegriffenen AGB-Bestimmung eine Benachteiligung des eBay-Käufers zu sehen, da aus seiner Sicht das Zustandekommen des Kaufvertrages nicht von seiner Willenserklärung, sondern einer nachfolgenden Willensbetätigung der Antragsgegnerin abhängt, die von dem Kaufinteressenten schon in zeitlicher Hinsicht nicht zu überschauen ist. Anzuerkennende Interessen des Verkäufers, den Vertragsschluss auch bei eBay-Verkäufen hinauszuzögern, sind demgegenüber nicht ersichtlich.

Die Verletzung des § 307 Abs.1 BGB sei auch wettbewerbswidrig:

"§ 307 BGB stellt in Zusammenhang mit dem in AGB geregelten zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen der Parteien eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Auch die Voraussetzungen des § 3 UWG sind gegeben, da die AGB-Bestimmung der Antragsgegnerin geeignet ist, das Marktgeschehen nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich relevante Teile der Kaufinteressierten von der Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen, die bereits durch Abgabe der Vertragserklärung des Käufers entstehen, abschrecken lassen.(...)"

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Fazit:

Vorsicht bei dem Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Bereich des B2C im Internet. Es gibt im Internet zwar vielfältige Möglichkeiten, für wenig Geld professionell wirkende AGB zu beziehen. Nur, einmal ganz abgesehen davon, dass diese AGB in abmahnrechtlicher Hinsicht in der Regel mehr als unsicher sind, bedarf es heutzutage schon bei der Verwendung von AGB im E-Commerce rechtlicher Beratung, wie das aktuelle Urteil des OLG Hamburg gezeigt hat. Bereits hier lassen die Anbieter von AGB-Texten ihre Kunden jedoch oft im Stich.

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Bildquelle:
Stephanie Hofschlaeger / PIXELIO

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