Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
clicksale
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
Flow Shopsoftware
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Impressum für Webseiten
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
DE Shop - Online-Kurse (live oder on demand) DE
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
SumUp
Teilehaber.de
Tentary
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
Zoho
ZVAB

Vertragsstrafe bei jedem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung?

28.08.2024, 11:55 Uhr | Lesezeit: 6 min
Vertragsstrafe bei jedem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung?

Jede Abmahnung ist ärgerlich. Die größere Gefahr geht allerdings von Unterlassungserklärungen aus, die Online-Händler häufig vorschnell, ungeprüft und zu weitgehend abgeben. Sie können zu erheblichen Vertragsstrafe-Forderungen führen und Händler ruinieren. Gegenwehr ist aber möglich, wie dieser Beitrag zeigt.

1) Unterscheidung von berechtigten und unberechtigten Abmahnungen

Berechtigten Abmahnungen können Online-Händler vorbeugen, indem sie ihren Shop vollständig rechtskonform gestalten. Abmahnungen an sich können Händler aber nicht vermeiden, da es jeder Person möglich ist, Schreiben mit dem Titel "Abmahnung" an beliebige Personen zu versenden, egal ob per Briefpost oder E-Mail.

Unberechtigte Abmahnungen lassen sich manchmal auf den ersten Blick erkennen, auch durch das nicht geschulte Auge. In vielen Fällen lässt sich aber nicht sofort erkennen, ob ein Abmahnschreiben vollkommen oder teilweise berechtigt oder unberechtigt ist und es daher vielleicht sogar ignoriert werden kann. Das Einholen fachkundigen Rats ist daher stets empfehlenswert.

Ein Experte kann nicht nur die Berechtigung der einzelnen Unterlassungsforderungen aus einer Abmahnung prüfen und einschätzen, sondern auch sinnvolle Handlungsoptionen für den Abgemahnten identifizieren. Kritisch ist dabei - auch bei berechtigten Abmahnungen - vor allem die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben sollte.

2) Unterlassungserklärung = Vertragliche Verpflichtung zur Unterlassung

Hintergrund ist, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu einer strafbewehrten vertraglichen Verpflichtung des Abgemahnten führt, die in der Unterlassungserklärung angeführten Handlungen künftig zu unterlassen. Jeder Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann dazu führen, einen hohen Geldbetrag zahlen zu müssen.

Zwar scheint es für Abgemahnte eine einfache und schnelle Lösung zu sein, die vom Abmahnenden vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an die Gegenseite zurückzuschicken. Doch ist dies häufig ein Fehler:

  • Nicht selten sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst, so dass sich der Abgemahnte durch deren Abgabe zu teils deutlich mehr verpflichtet, als er zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr müsste.
  • Zudem wirkt die Unterlassungsverpflichtung des Abgemahnten sofort ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sind die abgemahntenen Gesetzesverstöße zu diesem Zeitpunkt noch nicht beseitigt, könnte daher bereits direkt ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorliegen, der zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verpflichten würde.
  • Abgemahnte sollten sich auch gut überlegen, ob sie in der Unterlassungserklärung künftiges Verhalten versprechen, das sie - etwa aus technisch-organisatorischen Gründen - nicht vollständig kontrollieren und daher auch nicht sicherstellen können. Zwar können nur schuldhafte Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung die Vertragsstrafe auslösen. Doch hierfür genügt bereits (leichte) Fahrlässigkeit, ein Maßstab, der schnell erreicht ist.
Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

3) Abwehrmaßnahmen gegen Vertragsstrafe-Forderungen

Abgemahnte bzw. Unterlassungsverpflichtete sind hohen Vertragsstrafe-Forderungen nicht hilflos ausgesetzt. Vielmehr stehen ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die hohen Forderungen anzugreifen und zumindest auf einen Vergleich hinzuwirken, der sie bloß zur Zahlung einer viel niedrigeren Vertragsstrafe verpflichtet. Vor allem folgende Ansatzpunkte können hierfür nutzbar gemacht werden.

(1) Unwirksamkeit der Unterlassungsverpflichtung

Unterlassungsgläubiger können nur aus wirksamen Unterlassungserklärungen bzw. Unterlassungverpflichtungen die Zahlung einer Vertragsstrafe fordern. Ist eine Unterlassungsverpflichtung unwirksam, so besteht auch keine Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Verschiedene Gründe sind denkbar, weshalb eine Unterlassungsverpflichtung unwirksam sein könnte. Hierzu zählen zum Beispiel die fehlende Unterschrift oder sonstige Bestätigung des Abgemahnten. Auch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung durch eine hierzu nicht befugte Person kann - je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - im Ergebnis die Unwirksamkeit der Unterlassungsverpflichtung bedeuten.

(2) Kein Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung

Im Falle einer wirksamen Unterlassungsverpflichtung könnte eine Vertragsstrafe aber möglicherweise auch deshalb nicht zu zahlen sein, weil gar kein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorliegt.

Manche Unterlassungsverpflichtungen sind ungenau formuliert und bedürfen daher der Auslegung. Ob eine bestimmte Handlung tatsächlich ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung ist, hängt dann davon ab, wie die Unterlassungsverpflichtung in dieser Hinsicht zu interpretieren ist.

Nicht selten kommt in der Praxis vor, dass eine Unterlassungsverpflichtung umfassender formuliert ist als die entsprechende gesetzliche Pflicht. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob die Parteien vertraglich tatsächlich eine weitergehende Verpflichtung als das Gesetz vereinbaren wollten. Nach der Rechtsprechung ist eine vertragliche Unterlassungverpflegung in der Regel so auszulegen, dass sie ihrem Umfang nach der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung entspricht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Parteien eine über die gesetzliche Pflicht hinausgehende Verpflichtung begründen wollten.

(3) Kein mehrfacher Verstoß

Macht der Unterlassungsgläubiger geltend, der Unterlassungsschuldner habe mehrfach gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so muss die Vertragsstrafe je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles möglicherweise dennoch nur einmal gezahlt werden.

Dies ist dann der Fall, wenn die mehreren Verstöße aus rechtlicher Sicht als ein Verstoß anzusehen sind, etwa bei einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang. Wenn eine sog. natürliche Handlungseinheit vorliegt, die das Geschehen zusammenfasst, sprechen gute Argumente gegen eine mehrfache Verwirkung der Vertragsstrafe. Aber natürlich ist dies ein häufiger Diskussionspunkt zwischen den Parteien und könnte daher am Ende durch Gerichte zu klären sein.

(4) Kein schuldhafter Verstoß

Nicht jeder Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung führt automatisch zur Pflicht des Unterlassungsschuldner, die jeweils vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Vielmehr besteht diese Pflicht nur bei schuldhaften Verstößen, wenn der Unterlassungschuldner also vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Unterlassungverpflichtung verstoßen hat.

Allerdings genügt für Fahrlässigkeit das Vorliegen leicht fahrlässigen Verhaltens. In der Regel wird es dem Unterlassungsschuldner in der Praxis schwer fallen, überzeugend darzulegen und nachzuweisen, dass er gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht einmal nur leicht fahrlässig verstoßen hat.

(5) Unangemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe

Alleine weil eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe in der Unterlassungsverpflichtung angegeben ist und / oder bei einem späteren Verstoß gefordert wird, muss sie noch lange nicht gezahlt werden.

Vertragsstrafen müssen in ihrer Höhe angemessen sein, d.h. die Forderung von überzogenen Beträgen muss nicht akzeptiert werden.

Sind Unterlassungsschuldner mit hohen Vertragsstrafe-Forderungen konfrontiert, können sie sich gerichtlich dagegen wehren. Ist eine verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie nach § 343 Abs. 1 BGB auf Antrag des Unterlassungsschuldners durch Urteil von einem Gericht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Dabei ist bei der Beurteilung der Angemessenheit jedes berechtigte Interesse des Unterlassungsgläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse in Betracht zu ziehen.

Allerdings ist nach § 343 Abs. 1 Satz 3 BGB die Herabsetzung der Vertragsstrafe nach deren Entrichtung - also nach der Zahlung der Vertragsstrafe - ausgeschlossen. Wer eine geforderte Vertragsstrafe einmal gezahlt hat, kann demnach keinen Anteil wegen Unangemessenheit zurückfordern.

Hinweis: Wir unterstützen unsere Mandanten mit unseren Leistungen aus unseren Schutzpaketen dabei, ihre Online-Präsenzen im Einklang mit den vielen rechtlichen Vorgaben zu gestalten. Kommt es dennoch zu Abmahnungen, geben wir unseren Mandanten gerne eine Ersteinschätzung ab und helfen auf Wunsch auch bei Abgabe von Unterlassungserklärungen und der Abwehr von Vertragsstrafe-Forderungen. Sprechen Sie uns gerne noch heute an, wenn Sie sich für unsere Leistungen interessieren.

4) Das Wichtigste in Kürze

  • Jede Abmahnung ist lästig, ob berechtigt oder unberechtigt, weil sie adressiert werden muss.
  • Kritischer als die Abmahnungen selbst sind allerdings die Unterlassungserklärungen, die zu weitreichenden Unterlassungsverpflichtungen und hohen Vertragsstrafen führen können.
  • Gegen hohe Vertragsstrafe-Forderungen sind Unterlassungsschuldner aber nicht machtlos. Vielmehr stehen ihnen je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles einige Abwehrmittel zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Abmahnradar: Fehlende Textilkennzeichnung / Einschränkung Widerrufsrecht / CE-geprüft / Marken: Lillifee, Crossfit
(30.08.2024, 12:43 Uhr)
Abmahnradar: Fehlende Textilkennzeichnung / Einschränkung Widerrufsrecht / CE-geprüft / Marken: Lillifee, Crossfit
Abmahnungen und Schadensersatz bei Fake-News über Mitbewerber
(09.08.2024, 15:58 Uhr)
Abmahnungen und Schadensersatz bei Fake-News über Mitbewerber
Abmahnradar: Fehlender Grundpreis /  Werbung mit Testsieger & ce-geprüft / Fehlender Gesamtpreis / Marke: VW
(09.08.2024, 12:38 Uhr)
Abmahnradar: Fehlender Grundpreis / Werbung mit Testsieger & ce-geprüft / Fehlender Gesamtpreis / Marke: VW
Achtung Abmahnung: Irreführung über betriebliche Herkunft der Ware = Wettbewerbsverstoß
(02.08.2024, 15:48 Uhr)
Achtung Abmahnung: Irreführung über betriebliche Herkunft der Ware = Wettbewerbsverstoß
Abmahnradar: Fehlerhafte Textilkennzeichnung /  Unzulässige E-Mail-Werbung / Wettbewerblicher Leistungsschutz / Marken: Biblock, Claris
(02.08.2024, 10:16 Uhr)
Abmahnradar: Fehlerhafte Textilkennzeichnung / Unzulässige E-Mail-Werbung / Wettbewerblicher Leistungsschutz / Marken: Biblock, Claris
Vorsicht Abmahnung: Falsche/ Fehlende Angaben im Impressum = Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz
(01.08.2024, 15:41 Uhr)
Vorsicht Abmahnung: Falsche/ Fehlende Angaben im Impressum = Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei