Abmahnrisiko ungesichertes WLAN-Netzwerk
W-Lan-Router erfreuen sich in der Bevölkerung großer Beliebtheit. Sie ermöglichen dem Inhaber einen einfachen Zugang zum Internet, ohne vorher ein hinderliches Netzwerkkabel anschließen zu müssen. Für eine Internetverbindung über Funk reicht eine handelsübliche W-Lan-Karte aus, wie sie heute in fast allen Endgeräten serienmäßig vorinstalliert ist.
Doch genau in dieser Einfachheit des kabellosen Internetgenusses liegt auch eine nicht zu unterschätzende Gefahr für den Verwender eines solchen Gerätes. Erst kürzlich hat ein Mandant der IT-Recht-Kanzlei eine sehr unerfreuliche Erfahrung im Zusammenhang mit seiner kabellosen Internetverbindung gemacht. Er erhielt eine Abmahnung wegen einer angeblich von Ihm begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, eine urheberrechtlich geschützte Software über ein sog. Peer-to-Peer-Netzwerk im Internet weiterverbreitet zu haben, ohne über ein entsprechendes Nutzungsrecht zu verfügen. Als Beweis seines Urheberrechtsverstoßes wurde seine IP-Adresse angegeben, die durch die eingeschaltete Staatsanwaltschaft über seinen Provider ermittelt worden war.
Der Mandant traute seinen Augen nicht, hatte er doch selbst nie eine derartige Software im Internet angeboten, geschweige denn jemals von einem Peer-to-Peer-Netzwerk gehört. Offenbar war jemand über seinen Internetanschluss ins Netz gegangen und hatte die Daten dort über eine sog. Tauschbörse weiterverbreitet.
Dieser Vorfall ist in Deutschland nicht einmalig. Erst im Juli 2006 hatte das LG Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass wer seinen kabellosen Internetzugang nicht in zumutbarer Weise vor dem unbefugten Zugriff Dritter schützt, als sog. Störer für eventuelle Rechtsverletzungen einzustehen hat, die über den eigenen Internetanschluss begangen werden (LG Hamburg, Urt. v. 26.07.2006, 308 O 407/06). In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall wurde eine Familie als Störer in Anspruch genommen, die Ihren kabellosen Internetzugang nicht durch eine Verschlüsselung geschützt hatte und deren Zugang zum illegalen Filesharing urheberrechtlich geschützter Musikdateien genutzt worden war. Obwohl die Familie ihre Unschuld beteuerte, musste sie letztendlich für die erfolgte Urheberrechtsverletzung gerade stehen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Familie es Dritten aufgrund einer ungeschützten W-Lan-Verbindung ermöglicht hätte, ihren Internetzugang zu nutzen und die Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Die Verwendung einer ungeschützten W-Lan-Verbindung für den Zugang ins Internet sei mit dem Risiko verbunden, dass von unbekannten Dritten, die die ungeschützte Verbindung nutzen, solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löse Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Die Familie hätte sich daher über mögliche Vorsorgemaßnahmen informieren und diese technisch in die Tat umsetzen müssen. So hätten sie etwa einen Passwortschutz einrichten können. Wenn sie dies nicht selbst bewerkstelligen könnten, so sei auch die Inanspruchnahme professioneller Hilfe zumutbar.
Fazit
Auch wenn man über dieses Urteil wegen der damit verbundenen Haftungserweiterung geteilter Meinung sein kann, so sollte sich jeder, der über einen kabellosen Internetzugang verfügt, der damit einher gehenden Missbrauchsgefahr und des damit verbundenen Haftungsrisikos bewusst sein. Im Falle einer Abmahnung wird man seinen Hals nur aus der Schlinge ziehen können, wenn man nachweisen kann, dass man seinen kabellosen Internetzugang ausreichend vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt hat. Daher die dringende Empfehlung, einen kabellosen Internetzugang stets nur verschlüsselt zu nutzen.
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rasc / PIXELIO
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