Abmahnradar: Markennutzung als Herkunftstäuschung

Abmahnradar: Markennutzung als Herkunftstäuschung
11 min
Beitrag vom: 28.02.2025

Eine Markennutzung kann dann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, wenn eine Herkunftstäuschung vorliegt. Zudem abgemahnt: Unberechtigte Datenweitergabe, fehlerhafte Inhaltsstoffe bei Kosmetikaverkauf und die BMW-Marke M2.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Markennutzung: Herkunftstäuschung

Abmahner: Michaela Maurer

Kosten: 1.299,93 EUR

Darum geht es: In diesem Fall wurde mit Ersatzteilen für Velux-Produkte geworben, obwohl keine Originalteile angeboten wurden – und ohne dies durch Zusätze wie „passend für“ oder „kompatibel mit“ kenntlich zu machen. Normalerweise würde der Markeninhaber eine Markenabmahnung aussprechen, hier erfolgte die Abmahnung jedoch durch einen Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn:

  • Markenbenutzung: Ein Unternehmen verwendet in der Werbung eine fremde Marke für eigene Produkte, obwohl es sich nicht um Originalprodukte handelt – das gilt insbesondere für Ersatzteile.
  • Falsche Herkunftsangaben: Die Werbung erweckt den Eindruck, dass ein Produkt von einem bestimmten Hersteller stammt, obwohl dies nicht zutrifft.
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DSGVO-Verstoß: Datenauskunft und Schmerzensgeldpauschale

Abmahner: Wolfgang Klein

Kosten: n.n.

Darum geht es: Ein Händler wurde wegen eines DSGVO-Verstoßes abgemahnt – mit einem ungewöhnlichen Hintergrund: Da er kein Double-Opt-In verwendete, konnte er nicht sicherstellen, dass der Ersteller eines Kundenkontos und der Besteller tatsächlich identisch sind. Offenbar wurde unberechtigt ein Kundenkonto im Namen des Abmahners angelegt und eine Bestellung getätigt. Daraus wird nun ein Datenschutzverstoß wegen unzulässiger Datenweitergabe konstruiert.

Diverse Muster für die Datenauskunft von Kunden finden unsere Mandanten hier.

Was hier noch hinzukam: Es wurde auch ein pauschaler Schadensersatz geltend gemacht - u.a. wegen eines angeblichen immateriellen Schadens durch die rechtswidrige Weitergabe der Daten an unberechtigte Dritte.

Eine ausführliche FAQ zur Schadensersatzpflicht von Händlern bei DSGVO-Verstößen finden Sie hier.

Kosmetika: Fehlerhafte Angabe Inhaltsstoff

Abmahner: Primis GmbH

Kosten: 1.375,88 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde ein Angebot von Kosmetika mit fehlerhaften Inhaltsstoffen: Die Kennzeichnungspflichten für Kosmetika im Onlineauftritt ergeben sich zwar nicht aus der EU-Kosmetikverordnung. Diese regelt nur die Kennzeichnung auf der physischen Verpackung.

Verschiedene Gerichte [(so z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018 - Az. 6 U 84/17)] (https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-karlsruhe-inhaltsstoffe-kosmetika-online-kennzeichnen.html) leiten Online-Kennzeichnungspflichten aber zu Recht aus dem Transparenzgebot des § 5a Abs. 2 UWG ab und bejahen eine Online-Kennzeichnungspflicht für die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels.

Denn für Verbraucher ist die Information, welche Stoffe das Produkt enthält, gerade vor dem Hintergrund von Unverträglichkeiten, Allergien oder ethischen Vorstellungen für die Kaufentscheidung so wesentlich, dass ihr Vorenthalten sie zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könnte, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Online-Händler sind daher gehalten, die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels auch online kenntlich zu machen, um größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen. Und das natürlich korrekt. Und vorliegend wurden die Inhaltsstoffe wohl nicht korrekt angegeben.

Mit dem Thema rechtssicherer Verkauf von Kosmetika haben wir uns in diesem Beitrag näher beschäftigt.

Versicherter Versand

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

Kosten: 300,00 EUR

Darum geht es: Dazu liegen uns gleich mehrere Abmahnungen vor: Es ging hier um die Werbung mit einem versicherten Versand - mithin also um folgende Formulierung:

„..versicherter Versand..."

Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Der Verkäufer trägt stets das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die in die Irre führen kann.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Michael Geiss

Kosten:n.n.

Darum geht es: Ein Dauerbrenner: Erneut wurde eine Abmahnung wegen der angeblich unberechtigten Nutzung geschützten Bildmaterials ausgesprochen – diesmal betraf es ein Produktfoto. Gefordert werden eine Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz sowie die Erstattung der Abmahnkosten. Die Höhe der Forderungen richtet sich nach der Anzahl der betroffenen Bilder und der Nutzungsdauer und kann erheblich sein. Zusätzlich droht eine Verdopplung des Schadensersatzes, wenn die Urheberbenennung fehlt.

Einen guten Überblick zum Thema Bilderklau-Abmahnungen finden Sie hier. Und hier alle wichtigen Informationen zu Bilddatenbanken und der richtigen Verwendung der Bilder durch den Händler.

Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden gerne hier entsprechenden Vertragsmuster. Oder einfach selbst fotografieren!

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung - Berechtigungsanfrage

Abmahner: copytrack GmbH

Kosten: 1.750,00 EUR

Darum geht es: Und wieder geht es um die unerlaubte Nutzung geschützten Bildmaterials. Streng genommen handelt es sich hier jedoch nicht um eine Abmahnung im juristischen Sinne: Die Copytrack GmbH – ebenso wie in letzter Zeit häufig die dpa Picture-Alliance GmbH – vertritt die Bildrechte Dritter und wendet sich im Namen ihrer Kunden an Händler. Allerdings wird dabei kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, also keine klassische Abmahnung ausgesprochen. Stattdessen erfolgt eine Berechtigungsanfrage, verbunden mit dem Angebot, entweder Schadensersatz zu zahlen oder eine nachträgliche Lizenzgebühr zu entrichten.

Marke I: Benutzung der BMW-Marke "M2"

Abmahner: BMW AG

Kosten: 6.340,92 EUR (!)

Darum geht es: Automobilhersteller wie VW, Audi und besonders BMW achten äußerst genau auf ihre Marken im Internet. Ein aktuelles Beispiel einer BMW-Abmahnung ist die Nutzung der geschützten M-Marke von BMW (konkret das Zeichen M2) für einen E-Scooter. Dieses Zeichen M2 ist markenrechtlich geschützt und ist damit im Automobil-Bereich im weitesten Sinne tabu. Händler trifft es oft hart, wenn sie abgemahnt werden, denn der Gegenstandswert liegt in solchen Fällen meist bei 500.000 EUR. Diese Summe ist rechtlich jedoch gut vertretbar, da die BMW-Marke weit verbreitet und intensiv genutzt wird.

Exkurs: Informationen zu einer weiteren Abmahnvariante zum Thema BMW-Farben erhalten Sie in diesem Beitrag.

Marke II: Benutzung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH

Kosten: 3.020,34 EUR

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Darum geht es: Diese Markenabmahnungen sind schon ein Klassiker: Es geht um den Begriff Mensch ärgere Dich nicht - ein beliebtes Spiel, aber eben auch ein geschützter Markenbegriff (alternativ wurde in der Vergangenheit auch gerne der Begriff "Kniffel" abgemahnt). Der Begriff wurde verwendet, um - in der Artikelbeschreibung - nicht lizenzierte Fremdprodukte zu bewerben. Hier liegt letztlich das Problem: Der Verkehr und offenbar auch viele Händler gehen teilweise davon aus, dass es sich bei dem bekannten Spiel um einen Gattungsbegriff handelt, der eine bestimmte Art von Brettspiel beschreibt. Dies ist aber (leider) nicht der Fall.

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Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Tapati Rinchumrus / shutterstock.com

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