Abmahnradar: Streichpreise iVm. UVP / Kosmetika: Fehlende Inhaltsstoffe / Marken: MO, IVI

Abmahnradar: Streichpreise iVm. UVP / Kosmetika: Fehlende Inhaltsstoffe / Marken: MO, IVI
12 min
Beitrag vom: 14.02.2025

Diese Woche wurden Streichpreise und eine angebliche UVP des Herstellers sowie Kosmetika und deren fehlende Online-Kennzeichnung abgemahnt. Im Markenrecht ging es um die Marken Mo und IVI.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Streichpreis: Angebliche UVP des Herstellers

Abmahner: empasa GmbH

Kosten: n.n.

Darum geht es: Der Abgemahnte bewarb ein Produkt mit einer durchgestrichenen UVP und einem günstigeren Gesamtpreis.

Da der abgemahnte Händler selbst als Hersteller das streitgegenständliche Angebot machte, sah ein Mitbewerber in der Werbung eine Irreführung und mahnte ab.

Die UVP dient in diesem Fall nicht als objektiver Vergleichspreis. Angesprochene Verkehrskreise werden dazu verleitet, in der UVP eine marktgerechte Preisorientierungshilfe zu sehen, die bei einer Alleinvertriebsberechtigung tatsächlich nicht existiert.

Weitere Informationen zum Thema Werbung mit Preisen finden Sie in diesem Beitrag.

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Privat oder gewerblich? Kein Impressum / Keine Widerrufsbelehrung etc.

Abmahner: Andreas Wirth

Kosten: 953,40 EUR

Darum geht es: Die klassische Abmahnung eines scheinbar privaten Verkäufers, der in Wirklichkeit auf eBay aber gewerblich handelt. Doch ab wann ist das der Fall? Hier gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben. Wir haben das in diesem Beitrag einmal zusammengefasst. Der Vorwurf lautet dann

  • kein Impressum
  • keine Widerrufsbelehrung
  • keine Informationen über den Vertragsschluss
  • keine Informationen über die Speicherung der Vertragsdaten
  • keine Informationen über die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung - Achtung: Das wird bald Geschichte sein.
  • keine Informationen über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln der Kaufsache

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: In unseren Schutzpaketen sind alle notwendigen Rechtstexte und Informationen enthalten. Wer darüber hinaus Abmahnungen vermeiden möchte, die außerhalb der "Fehlerquelle Rechtstexte" liegen, kann mit dem unlimited-Paket + Intensivprüfung einen Rundumschutz für seinen Auftritt buchen.

Kosmetika: Fehlerhafte Angabe Inhaltsstoff

Abmahner: Primis GmbH

Kosten: 1.375,88 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde ein Angebot von Kosmetika mit fehlerhaften Inhaltsstoffen: Kennzeichnungspflichten für Kosmetika im Online-Auftritt ergeben sich zwar nicht aus der EU-Kosmetik-Verordnung. Diese regelt nur die physische Verpackungskennzeichnung.

Verschiedene Gerichte (so etwa das OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.09.2018 - Az. 6 U 84/17) leiten Online-Kennzeichnungspflichten aber zurecht aus dem Transparenzgebot des § 5a Abs. 2 UWG her und bejahen eine Online-Kennzeichnungspflicht für die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels.

Grund: für Verbraucher sind Informationen darüber, welche Stoffe das Mittel enthält, für die Kaufentscheidung gerade vor dem Hintergrund von Unverträglichkeiten, Allergien oder ethischen Vorstellungen so wesentlich, dass deren Vorenthalten sie zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könnte, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.

Online-Händler sind also für die bestmögliche Rechtssicherheit gehalten, die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels auch online kenntlich zu machen. Und dies natürlich in korrekter Art und Weise.

Wir haben uns in diesem Beitrag näher mit dem Thema rechtssicherer Verkauf von Kosmetika.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Oliver Gast

Kosten: 800,39 EUR

Darum geht es: Ein Dauerbrenner (diese Woche auch von der Treasy GmbH abgemahnt): Erneut wurde eine Abmahnung wegen der angeblich unberechtigten Nutzung geschützten Bildmaterials ausgesprochen – diesmal betraf es 1 Foto auf Pinterest. Gefordert werden eine Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz sowie die Erstattung der Abmahnkosten. Die Höhe der Forderungen hängt von der Anzahl der betroffenen Bilder und der Nutzungsdauer ab und kann erheblich sein. Zudem kann sich der Schadensersatz verdoppeln, wenn die Urheberbenennung unterlassen wurde.

Einen guten Überblick zum Thema Bilderklau-Abmahnungen finden Sie hier. Und hier alle wichtigen Informationen zu Bilddatenbanken und der richtigen Verwendung der Bilder durch den Händler.

Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden gerne hier entsprechenden Vertragsmuster. Oder einfach selbst fotografieren!

Zudem wurde hier noch eine markenrechtliche Berechtigungsanfrage gestellt, um abzuklopfen, ob die bebilderte Markenware rechtmäßig bezogen wurde.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH

Kosten: 2.036,78 EUR

Darum geht es:Kaum eine Woche vergeht ohne solche Schreiben: Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine klassische Abmahnung, da lediglich Schadensersatz gefordert wird – auf Unterlassungsansprüche und eine Unterlassungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Im aktuellen Fall hat die dpa Picture-Alliance GmbH die Durchsetzung der Forderung bereits an Rechtsanwälte übergeben. Betroffene sollten sorgfältig prüfen, ob das angebotene Zahlungsmodell akzeptabel ist oder ob es sinnvoller wäre, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben und gegebenenfalls ein streitiges Verfahren in Kauf zu nehmen.

Marke I: Benutzung der Marke "MO"

Abmahner: Mo Streetwear GmbH

Kosten: 2.538,10 EUR zzgl. Schadensersatz

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Darum geht es: Im Bereich Markenrecht schlagen diese Abmahnungen regelmäßig auf. Diesmal ging es um die Marke MO - abgemahnt wurden zuletzt aber auch Marken des betroffenen Rechteinhabers wie ISHA, myMo, risa etc.

Eine Markeneintragung bedeutet zunächst einmal: Kein Dritter darf dieses Zeichen markenmäßig verwenden, außer es liegt eine Berechtigung durch den Rechteinhaber vor - bei den zahlreichen Mo-Abmahnungen in letzter Zeit wird die Verwendung des Begriffes Mo in den unterschiedlichsten Varianten vorgeworfen. Meist in Verbindung mit der ebenso genannten Herstellermarke. Hier sieht die rechtliche Bewertung schon ein wenig anders aus bzw. kommt es hier immer auf den ganz konkreten Verwendungsfall an. Denn nicht jede Nutzung eines solchen Bezeichnung erfolgt auch markenmäßig.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema Vorname&Marke finden Sie in diesem Beitrag.

Marke II: Benutzung der Marke "IVI"

Abmahner: IVI GmbH

Kosten: 2.538,10 EUR

Darum geht es: Und nochmal die Marken-Vornamen-Markenabmahnung: In diesem Fall ging es um die unberechtigte Nutzung der Bezeichnung "Ivie" für Bekleidung - genutzt wurde das Zeichen also ähnlich für identische Waren. Ob zwischen den Marken „IVI“ und dem Zeichen „Ivie“ eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, hängt von mehreren Faktoren ab, die nach dem Markenrecht geprüft werden:

1. Zeichenähnlichkeit:

  • Visuell: Die beiden Zeichen unterscheiden sich nur durch den zusätzlichen Buchstaben „e“ am Ende. Dieser Unterschied ist gering, sodass eine visuelle Ähnlichkeit besteht.
  • Phonetisch: Die Aussprache könnte sehr ähnlich oder sogar identisch sein, je nach Betonung.
  • Begrifflich: Falls beide Begriffe keine eigenständige Bedeutung haben, spielt dieser Aspekt eine untergeordnete Rolle.

2. Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit:

Eine Verwechslungsgefahr ist höher, wenn beide Marken für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen eingetragen sind.

3. Kennzeichnungskraft der älteren Marke:

Falls „IVI“ bereits eine bekannte und starke Marke ist, könnte der Schutzbereich größer sein.

Wie man sieht: Es hängt hier von mehreren Faktoren ab, um sagen zu können, dass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.

Marke III: Markenkollision - hier: Suliko vs. Suliko

Hier standen sich 2 ganz ähnliche eingetragene Marken (Wortmarke vs. Wort/Bildmarke) gegenüber. Vorwurf: Markenkollision mit der Folge: Die ältere Marke will die Löschung der jüngeren Marke .Eine Markenkollision entsteht, wenn eine neue Marke einer bestehenden zu ähnlich ist (siehe oben) – sei es in Schrift, Klang oder Bedeutung – und für ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt wird. Der ältere Markeninhaber kann dann eine Löschung oder Einschränkung der jüngeren Marke fordern, notfalls per Widerspruchsverfahren oder Klage. Um solche Konflikte zu vermeiden, sollte vor der Anmeldung eine gründliche Markenrecherche durchgeführt werden.

In Sachen Markenüberwachung und Markenanmeldung hat die IT-Recht Kanzlei attraktive Angebote - sehen Sie ganz aktuell dazu gerne das derzeitige Angebot für Markenanmelder.

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Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: N Universe / shutterstock.com

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