Schafft die Abfallbeauftragtenverordnung 2017 neue Pflichten für den Online-Händler?

Die Abfallbeauftragtenverordnung 2017 (Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall) verpflichtet bestimmte Online-Händler (Betreiber) einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Die Bestellung eines solchen fachkundigen Abfallbeauftragten ist mit zusätzlichen Kosten und zeitlichem Aufwand für den betroffenen Online-Händler verbunden. Es stellt sich daher die Frage, welche Online-Händler überhaupt von dieser neuen Verordnung betroffen sind. Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, dann lesen sie den folgenden Beitrag, der im Format (Frage/Antwort) aufbereitet ist.
Inhaltsverzeichnis
- I. Rechtliche Einordnung
- Frage: Was regelt die Abfallbeauftragtenverordnung 2017?
- Frage: Seit wann ist die Abfallbeauftragtenverordnung in Kraft getreten?
- Frage: Was ist die gesetzliche Rechtsgrundlage der Abfallbeauftragtenverorndnung?
- Frage: Sind Online-Händler allgemein von der Abfallbeauftragtenverordnung betroffen?
- II. Pflicht zu Bestellung eines Abfallbeauftragten für bestimmte Online-Händler
- Frage: Wann besteht bei der Rücknahme von Transport- und Verkaufsverpackungen die Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen?
- Frage: Wann besteht bei der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten die Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen?
- Frage: Besteht bei der Rücknahme von Batterien eine Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten?
- Frage: Sieht die Abfallbeauftragtenverordnung eine Härtefallregelung vor, von der Bestellung eines Abfallbeauftragen abzusehen?
I. Rechtliche Einordnung
Frage: Was regelt die Abfallbeauftragtenverordnung 2017?
Die Abfallbeauftragtenverordnung 2017 definiert bestimmte Betriebe und Vertreiber (Online-Händler), die zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet sind und regelt die Voraussetzungen, die ein Abfallbeauftragter erfüllen muss.
Abfallbeauftragte können betriebseigene Mitarbeiter wie auch externe Dienstleister sein.
Die Abfallbeauftragtenverordnung ist im Zusammenhang mit den allgemeinen Rücknahmepflichten von Abfall nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung, dem ElektroG und dem Batteriegesetz zu lesen, die auch den Online-Händler betreffen. Die IT-Recht Kanzlei hat hierzu mehrere Beiträge veröffentlicht, die weiter unten noch genannt werden.
Frage: Seit wann ist die Abfallbeauftragtenverordnung in Kraft getreten?
Die Abfallbeauftragtenverordnung 2017 ist am 01.06.2017 in Kraft getreten.
Frage: Was ist die gesetzliche Rechtsgrundlage der Abfallbeauftragtenverorndnung?
Gesetzliche Grundlage der Verordnung ist § 59 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG), das den Verordnungsgeber ermächtigt, Betreiber von Produkten, die als Abfälle gewertet werden, zu verpflichten, einen Abfallbeauftragten zu bestellen.
Frage: Sind Online-Händler allgemein von der Abfallbeauftragtenverordnung betroffen?
Im wesentlichen nicht.
Für die überwiegende Mehrheit der Online-Händler ist die neue Abfallbeauftragtenverordnung ohne Bedeutung. Die Verordnung schafft keine Generalpflicht für die Bestellung eines Abfallbeauftragten, sondern definiert lediglich bestimmte Spezialfälle, wo eine solche Bestellpflicht zu Lasten eines Online-Händlers besteht.
II. Pflicht zu Bestellung eines Abfallbeauftragten für bestimmte Online-Händler
Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten besteht für einen Online-Händler bei der Rücknahme von Transport- und Verkaufsverpackungen in genau definierten Fällen, bei der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten, sofern eine Rücknahmepflicht besteht, sowie bei der Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien.
Frage: Wann besteht bei der Rücknahme von Transport- und Verkaufsverpackungen die Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen?
Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten bei der Rücknahme von Transport- und Verkaufsverpackungen ist (im Unterschied zu den Pflichten nach der Verpackungsverordnung) grundsätzlich an bestimmte Mengenschwellen geknüpft und betrifft daher nur wenige große Online-Händler (Allgemein zu den Pflichten von Onlinehändlern nach der Verpackungsverordnung, siehe den entsprechenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei).
Folgende Online-Händler sind von der Bestellpflicht betroffen:
- Online-Händler, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackung zurücknehmen (§ 2 Nr.2, Buchstabe a Verordnung);
- Online-Händler, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackung zurücknehmen (§ 2, Nr. 2, Buchstabe b Verordnung);
- Online-Händler, die pro Jahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackung schadstoffhaltiger Füllgüter zurücknehmen (§ 2, Nr. 2, Buchstabe d Verordnung).
- Online-Händler, die unabhängig von einer Mengenschwelle Verkaufsverpackungen im Rahmen einer Branchenlösung zurücknehmen, es sei denn der beauftragte Dritte hat einen Abfallbeauftragten bestellt, was in der Regel der Fall sein dürfte (§ 2, Nr. 2, Buchstabe b Verordnung).
Die Abfallbeauftragtenverordnung bezieht sich hinsichtlich der Begriffe Transportverpackung und Verkaufsverpackung auf die Verpackungsverordnung. Transportverpackungen sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Verpackungsverordnung) . Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Verpackungsverordnung) .
Frage: Wann besteht bei der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten die Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen?
Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben, sind nur dann zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet, wenn sie gem. § 17 Abs. 2 ElektroG über eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 qm verfügen Zur Rücknahmepflicht von Elektro- und Elektronikaltgeräten s. auch den entsprechenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei).
Die Mehrheit der Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben, ist daher auf Grund der 400- Quadratmeter-Anforderung, von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht betroffen.
Frage: Besteht bei der Rücknahme von Batterien eine Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten?
Nein, eine solche allgemeine Pflicht besteht nicht.
Nur Online-Händler, die gemäß Batteriegesetz Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zurücknehmen, sind verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen, es sei denn sie sind einem freiwilligen System von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt (s. allgemein den entsprechenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei zu den Pflichten des Online-Händlers beim Verkauf von Batterien) .
Frage: Sieht die Abfallbeauftragtenverordnung eine Härtefallregelung vor, von der Bestellung eines Abfallbeauftragen abzusehen?
Ja
Gemäß § 7 der Verordnung kann die Behörde auf Antrag des Betroffenen davon absehen, dass ein Abfallbeauftragter bestellt wird. Hierzu führt die regierungsamtliche Begründung folgendes aus:
"Die Bestellung eines Abfallbeauftragten kann beispielsweise dann nicht erforderlich sein, wenn die Bestellung eine unzumutbare wirtschaftliche Härte für den Betrieb darstellt oder die Tätigkeit des Betriebes trotz Überschreitung der Mengengrenzen nicht zu bedeutenden Umweltrisiken führt. Auf diese Weise kann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall Rechnung getragen werden."
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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