LG Bochum: Kleine Mängel berechtigen zum Abbruch einer eBay-Auktion!

LG Bochum: Kleine Mängel berechtigen zum Abbruch einer eBay-Auktion!
von Mag. iur Christoph Engel
22.01.2013 | Lesezeit: 5 min

Während der Dauer einer eBay-Auktion kann es immer einmal passieren, dass bei dem eingestellten Gegenstand ein Mangel auftritt – in diesem Fall ist es laut eBay möglich, die Auktion abzubrechen. Auch das Landgericht Bochum hat nun in einem konkreten Fall bestätigt, dass ein solcher Abbruch rechtens war, obwohl es sich bei dem Mangel nur um einen Lappalie handelte (vgl. aktuell LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012, Az. 9 S 166/12).

Der Sachverhalt ist schnell geschildert: Ein eBay-Mitglied stellte sein Fahrzeug, einen Mercedes der A-Klasse, bei eBay zum Verkauf ein. Kurz darauf bemerkte er, dass die Zentralverriegelung des Fahrzeugs ihren Dienst quittiert hatte, und brach die Auktion daraufhin wieder ab – zu diesem Zeitpunkt hatte ein Bieter jedoch schon einen Euro auf das Fahrzeug geboten. Die Zentralverriegelung konnte kurze Zeit später für etwa 65 Euro repariert werden, das Fahrzeug wurde daraufhin in einem anderen Portal für 2.800 Euro.

Urteil des LG Bochum

Vor Gericht verlangte nun der eBay-Bieter Schadensersatz für das entgangene Fahrzeug, Zug um Zug gegen Zahlung des gebotenen Euros. Da ein Gutachter den Wert des Fahrzeugs auf 4.200 Euro geschätzt hatte, verlangte der Bieter nun 4.199 Euro vom Verkäufer.

Zu Unrecht, wie sowohl das Amtsgericht Bochum (erstinstanzlich, vgl. Az. 65 C 227/11) als auch das Landgericht Bochum (im Berufungsverfahren) entschied. Nach Ansicht der Richter war der Verkäufer nicht mehr an sein Angebot gebunden, da er die Gebundenheit wirksam ausgeschlossen bzw. einen Widerruf vorbehalten hatte (vgl. LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012, Az. 9 S 166/12; mit weiteren Nachweisen):

"Der Erklärungsinhalt der im Rahmen einer eBay-Auktion abgegebenen Willenserklärungen richtet sich nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den AGB von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. In die Auslegung der Willenserklärungen ist daher die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion mit einzubeziehen. Das Verkaufsangebot des Anbieters ist somit dahingehend zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots, sondern ist zulässig, weil gemäß § 145 BGB der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots gerade ausschließen kann. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält."

Ein solcher Widerrufsvorbehalt ergebe sich aus den eBay-AGB sowie den Erläuterungen auf der deutschen eBay-Website:

"§ 10 Abs. 1 der AGB bezeichnet nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Diese Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung ist nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Vielmehr sind die Hinweise von ebay, in denen als Gründe zur Angebotsbeendigung aufgeführt sind, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist, heranzuziehen. Aus den Hinweisen zur Auktion ist für jeden Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot aus einem dieser Gründe zurückzuziehen, und das Angebot daher unter diesem Vorbehalt steht."

Unter „beschädigt“ wollen die Richter übrigens jede Verschlechterung der eingestellten Ware verstehen, und nicht nur von außen bedingte, physische Schäden. Daher zählt auch eine defekte Zentralverriegelung als „Schaden“ im Sinne der eBay-AGB.

Nicht ausdrücklich beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, ob der nachträglich aufgetretene Schaden erheblich sein muss, die Richter gehen gleichwohl kurz auf dieses Problem ein – sie gehen davon aus, dass jeglicher Schaden zum Abbruch der Auktion berechtigt:

"[…] zwar legt die Systematik der Aufzählung in den eBay-Hinweisen nahe, dass die Beschädigung mit dem Verlust bzw. der Nichtverfügbarkeit des Gegenstands vergleichbar sein, also eine gewissen Intensität aufweisen muss. In der Literatur wird daher sogar die Auffassung vertreten, dass die Beschädigung ein Ausmaß erreichen muss, dass der Verkäufer nach § 275 Abs. 1-3 BGB nicht mehr zu leisten braucht. […] Gegen ein solches Merkmal spricht indes, dass weder das Sachmängelgewährleistungsrecht im Kaufrecht auf ‚erhebliche Mängel‘ beschränkt ist, noch die Hinweise bei eBay nach ihrem Wortlaut eine ‚erhebliche Beschädigung‘ fordern. Dass ohne eine solche Erheblichkeitsschwelle das eBay-Konzept in Frage gestellt wird, weil möglicherweise die Fälle der Aktionsbeendigungen – insbesondere wenn der beabsichtigte Preis nicht erzielt werden kann – zunehmen, muss als Argument außer Betracht bleiben. Denn letztlich liegt es im Risikobereich von eBay, seine AGB bzw. die dazugehörigen Hinweise eindeutig zu formulieren."

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Zusammenfassung

Kurz zusammengefasst, lassen sich diesem Urteil die folgenden Rechtssätze zu eBay-Auktionen entnehmen:

  • Ein Verkäufer ist gem. eBay-AGB nicht mehr an sein Angebot gebunden, wenn bestimmte Voraussetzungen für den Abbruch einer Auktion vorliegen.
  • Hierzu zählt insbesondere die nachträgliche Beschädigung der angebotenen Ware, wobei jegliche Verschlechterung als Schaden zu betrachten ist.
  • Der Schaden muss auch nicht erheblich sein, vielmehr genügt jegliche nachträgliche Verschlechterung.

Kommentar

Dieses durchaus erfreuliche Urteil könnte künftig das Leben von vielen „eBayern“* erleichtern – eine nachträgliche Beschädigung oder ein Defekt führen nach der dargestellten Ansicht dazu, dass die Auktion abgebrochen werden darf, ohne dass der Verkäufer sich mit Regressforderungen einzelner Schnäppchenjäger herumschlagen muss. Abzuwarten bleibt dabei natürlich, ob diese Rechtsauffassung sich allgemein durchsetzt; da das Bochumer Urteil jedoch durchaus stringent und überzeugend formuliert ist, spricht derzeit nichts dagegen.
Dies sollte jedoch nicht als Aufforderung dazu verstanden werden, bei eBay falsch eingestellte Waren zu beschädigen, um so einen Auktionsabbruch zu erwirken!

*gemeint ist ein eBay-User, kein elektrifizierter Einwohner Süddeutschlands

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Bildquelle:
© beermedia - Fotolia.com

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