Stoppschild überfahren – Abbildung von PKW-Modellen auf Blechtafeln ist unzulässige Rufausbeutung

Stoppschild überfahren – Abbildung von PKW-Modellen auf Blechtafeln ist unzulässige Rufausbeutung

Der VW-Käfer als Dekorationselement: Zulässige Nostalgie oder verbotene Verkaufsstrategie? Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Abbildung eines geschützten PKW-Modells auf einem Blechschild eine rechtswidrige Ausbeutung des guten Rufs der Marke darstellt – jedenfalls dann, wenn auf der historisch gestalteten Werbetafel neben Auto und Firmen-Logo weiter nichts zu sehen ist.

Inhaltsverzeichnis

 

Banner Unlimited Paket

Fall

Die Beklagte betreibt einen Internet-Versandhandel für Poster- und Printprodukte. Über ihre Webseite bot sie auch zwei nostalgisch gestaltete Dekorations-Blechschilder an, auf denen – jeweils neben dem VW-Signet – einmal ein roter VW-Käfer auf blauem Grund und einmal ein roter VW-Bus auf gelbem Grund abgebildet waren. Hiergegen wendete sich der Volkswagen-Konzern mit einer Unterlassungsklage, die erstinstanzlich bereits Erfolg hatte.

Entscheidung

Auch die zweite Instanz sah den Unterlassungsanspruch für gegeben an. 
Zwar läge hier keine "markenmäßige Benutzung" vor - denn es sei erkennbar, dass die Schilder nicht von VW oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten.

Der Vertrieb der Blechprodukte stelle aber eine unzulässige Ausbeutung des Rufs der bekannten Marke der Klägerin dar, so die Richter. Die Beklagte mache sich den mit den Fahrzeugen verbundenen „Kult“ zur Förderung ihrer Absatzinteressen zunutze. „Es geht nicht in erster Linie darum, Sympathie mit den KfZ-Modellen oder der damaligen Epoche zu erwecken“, heißt es im Urteil. Vielmehr würde zielgerichtet der in den Klagemarken enthaltene gute Ruf funktionalisiert, um Kunden mit entsprechendem Affektionsinteresse anzusprechen.

Gesetzliche Grundlage für den Unterlassungsanspruch sind dabei Art. 98 Abs 1 1. Alt, Art. 9 Abs. 1 lit. C GMV und bezüglich der Bildmarke „VW-Bus“ § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Fazit

Bei der Verwendung bekannter Marken ist Vorsicht geboten. Sie kann unzulässig sein, obwohl klar erkennbar ist, dass die gekennzeichneten Produkte nicht vom Rechtsinhaber stammen. Verboten ist nämlich auch, den guten Ruf eines Dritten als Werbemittel für die eigenen Waren zu instrumentalisieren.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

OLG Frankfurt a.M. zur Irreführung über fehlende Markenlizenz bei Produkten
(10.11.2022, 11:35 Uhr)
OLG Frankfurt a.M. zur Irreführung über fehlende Markenlizenz bei Produkten
Marken auf Fotos: Was ist erlaubt?
(28.09.2022, 17:22 Uhr)
Marken auf Fotos: Was ist erlaubt?
How to: Leitfaden zur markenrechtlichen Kennzeichnung von Zubehör
(22.11.2021, 16:50 Uhr)
How to: Leitfaden zur markenrechtlichen Kennzeichnung von Zubehör
Vorsicht: Werbung mit ÖKO-TEST-Siegel kann markenrechtswidrig sein
(12.12.2019, 11:14 Uhr)
Vorsicht: Werbung mit ÖKO-TEST-Siegel kann markenrechtswidrig sein
Stimmt nicht?! Irreführung bei behaupteter Markeninhaberschaft
(03.09.2019, 14:09 Uhr)
Stimmt nicht?! Irreführung bei behaupteter Markeninhaberschaft
Werben wie ein Weltmeister - aber bitte richtig
(13.06.2018, 14:04 Uhr)
Werben wie ein Weltmeister - aber bitte richtig
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei