Vorsicht: Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärungen / AGB in Landessprache sowie fehlendem OS-Link bei Amazon.co.uk, Amazon.es, Amazon.fr und Amazon.it
Aktuell ist eine Vielzahl von Abmahnungen im Umlauf, die angebliche fehlende Datenschutzerklärungen und AGB in der jeweiligen Landessprache sowie fehlende Hinweise zur OS-Plattform auf den europäischen Amazon-Plattformen zum Gegenstand haben. Dies zeigt einmal mehr, dass internationale Rechtstexte bei Handeln auf ausländischen Marktplätzen unerlässlich sind.
Inhaltsverzeichnis
- Ausländische Verkaufsplattformen zunehmen attraktiv für deutsche Händler
- Auf ausländischen Verkaufsplattformen sind Rechtstexte nach Landesrecht und in Landessprache Pflicht!
- IT-Recht Kanzlei bietet kostengünstige, professionelle internationale Rechtstexte nach Landesrecht mit Update-Service an
- Bisher primär Sanktionen durch Behörden
- Neues Abmahnziel?
- Worum geht es hier konkret?
- Salamitaktik? Oder das kleine Abmahnereinmaleins - 3x4 macht 12!
- Hohe Kostenbelastung droht dem Abgemahnten
- Rechtsmissbrauch?
- Abmahner ist Mitglied einer Initiative „gegen Abmahnmissbrauch“
- Fazit
Ausländische Verkaufsplattformen zunehmen attraktiv für deutsche Händler
Das Verkaufen auf den europäischen Plattformen von Amazon in England, Spanien, Frankreich und Italien (Amazon.co.uk, Amazon.es, Amazon.fr und Amazon.it) sowie eBay in England, Spanien, Frankreich und Italien (eBay.co.uk, eBay.es, eBay.fr und eBay.it) ist für deutsche Händler sehr attraktiv geworden. Die Eintrittsbarrieren sind gering und der Ablauf ist nahezu identisch zu den deutschen Ablegern.
Ideale Voraussetzungen also für deutsche Händler, den Verkauf zu internationalisieren. Aber aufgepasst.
Auf ausländischen Verkaufsplattformen sind Rechtstexte nach Landesrecht und in Landessprache Pflicht!
So leicht die Plattformen deutschen Händlern die internationale Ausrichtung ihrer Verkäufe machen, so häufig wird in der Praxis ein entscheidendes Detail übersehen:
Wer als deutscher Händler seine Angebote gezielt an ausländische Verbraucher ausrichtet (wie es bei dem gezielten Anbieten z.B. bei Amazon.fr der Fall ist), muss unbedingt darauf achten, dabei auch landesspezifische, internationale Rechtstexte im Rahmen seiner dortigen Angebote vorzuhalten.
Dabei sollten dann nicht nur plumpe Übersetzungen der deutschen Rechtstexte genutzt werden, sondern Rechtstexte in der jeweiligen Landessprache die auch die jeweiligen, landesrechtlichen Besonderheiten abbilden.
Trotz „Vollharmonisierung“ durch die EU-Verbraucherrechtrichtlinie im Jahr 2014 gibt es auch in Europa noch wichtige, landesspezifische Besonderheiten im Bereich der Verbraucherrechte. Wer hier nur mit einer Übersetzung deutscher Rechtstexte arbeitet, tappt schnell in eine Falle.
IT-Recht Kanzlei bietet kostengünstige, professionelle internationale Rechtstexte nach Landesrecht mit Update-Service an
Die IT-Recht Kanzlei bietet internationale Rechtstexte nach dem jeweiligen Landesrecht in der Landessprache für eine Vielzahl von internationalen Verkaufskanälen an, bereits ab 9,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich. Eine Übersicht finden Sie gerne hier.
Wer als Händler z.B. bei Amazon Europa oder bei eBay Europa aktiv ist, kann eine optimale Absicherung für bis zu 5 Verkaufskanäle bereits zu 24,90 Euro zzgl. MwSt. monatlich im Rahmen des Premium-Pakets erhalten.
Damit lassen sich etwa die 5 europäischen Amazon-Marktplätze DE/UK/ES/FR/IT oder alternativ die 5 europäischen eBay-Marktplätze DE/UK/ES/FR/IT mit professionellen und internationalen Rechtstexten kostengünstig und dauerhaft absichern.
Dank des Update-Service verpassen Sie keine künftigen Änderungen der Rechtstexte mehr und schaffen so dauerhafte Rechtssicherheit.
Bisher primär Sanktionen durch Behörden
Wer als deutscher Händler z.B. bei eBay.fr anbietet und dort keine Rechtstexte nach französischem Recht und in französischer Sprache vorhält, lief bislang vor allem Gefahr, ein unangenehmes Schreiben der staatlichen französischen Wettbewerbsbehörde zu erhalten. Unangenehm deswegen, weil eine Stellungnahme erforderlich ist und zumindest für künftige Verstöße sehr hohe Bußgelder angedroht werden.
In mehreren europäischen Ländern besteht – anders als in Deutschland – die primäre Bedrohung daher nicht von Seiten abmahnender Mitbewerber, sondern eher in der Gestalt von staatlichen Stellen und Wettbewerbsverbänden.
Neues Abmahnziel?
Ein bei Amazon angeblich international tätiger Händler aus Königswinter, der nach dem Vortrag seines Anwalts Waren aus den Sortimenten „Bücher, Spielzeuge und diverse andere Sachen“ vertreibt, scheint derzeit in einem erheblichen Umfang wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch eine ebenfalls in Königswinter ansässige Anwaltskanzlei ausbringen zu lassen.
Diese Abmahnungen – und das ist quasi Neuland – greifen die Verkaufsauftritte anderer deutscher Händler bei Amazon.co.uk, Amazon.es, Amazon.fr und Amazon.it an.
Der IT-Recht Kanzlei liegt ein Vorgang vor, in dessen Rahmen der Abmahner 12 (!) isolierte Abmahnungen wegen der ausländischen Amazon-Auftritte eines Abgemahnten zeitgleich versendet hat.
Worum geht es hier konkret?
Die Sachverhaltsschilderungen sowie Rechtsausführungen in den hier vorliegenden Abmahnschreiben sind doch recht dürftig gehalten und gleichen sich von Schreiben zu Schreiben sehr.
Der Abmahner beanstandet damit vorliegend, dass der Abgemahnte im Rahmen seiner Verkaufsauftritte bei Amazon.co.uk, Amazon.es, Amazon.fr und Amazon.it angeblich keine AGB und keine Datenschutzerklärungen in Landessprache leicht zugänglich vorgehalten habe sowie angeblich keine Informationen über nebst Link auf die OS-Plattform dargestellt habe, was jeweils einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellen würde.
Im Kern geht es also um drei wettbewerbsrechtliche Beanstandungen, die sich wunderbar in einer Abmahnung hätten zusammenfassen lassen.
Weit gefehlt. Daraus wurden ganze 12 Abmahnungen…
Salamitaktik? Oder das kleine Abmahnereinmaleins - 3x4 macht 12!
Manch Abmahnanwalt und/ oder Abmahner ist dafür bekannt, die Salami hauchdünn aufgeschnitten zu bevorzugen.
Anders ist auch hier schwerlich zu erklären, warum der Abmahner gegen den Amazon-Händler auf einen Schlag 12 (!) Abmahnungen unter demselben Datum aussprechen lässt – diese feinsäuberlich getrennt in einzelne Schreiben, jeweils versehen mit gesonderter vorgefertigter Unterlassungsverpflichtungserklärung, gesonderter Vollmachtsurkunde und eigenem Aktenzeichen.
Letztlich werden – betrachtet man den Vorgang im Ganzen - 3 angebliche Wettbewerbsverstöße angekreidet, die sich auf 4 internationalen Ablegern der Amazon-Verkaufsplattform realisiert haben sollen.
Diese angeblichen Wettbewerbsverletzungen scheinen dem Abmahner auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Kenntnis gelangt zu sein. Andernfalls wären die 12 Abmahnungen zeitlich versetzt erfolgt.
Mit anderen Worten: Man hätte dies ohne weiteres auch in einem einzigen Abmahnschreiben wunderbar zusammenfassen können.
Beim Porto scheint man jedoch auf’s Geld zu achten, wurden die 12 Abmahnschreiben doch in einen Umschlag gepackt und versendet.
Hohe Kostenbelastung droht dem Abgemahnten
Werden nun für jedes isolierte Abmahnschreiben gesondert Abmahnkosten geltend gemacht, führt dies zu einer extremen Belastung durch Abmahnkosten für den Abgemahnten.
Einfaches Rechenbeispiel:
Eine Abmahnung, mit der 3 Wettbewerbsverstöße gerügt werden und für die der Abmahner einen Gegenstandswert von 30.000 Euro ansetzt, produziert Abmahnkosten in Höhe von netto 1.141,90 Euro.
Werden diese drei Verstöße dagegen auf drei einzelne Abmahnschreiben „aufgespalten“, denen jeweils ein Gegenstandswert von 10.000 Euro zugrunde gelegt wird, liegt die Belastung in Sachen Abmahnkosten schon bei netto 2.236,20 Euro (3x 745,40 Euro).
In je mehr einzelne Vorgänge die Aufspaltung erfolgt, desto größer wird hier die Divergenz zwischen Kosten bei Zusammenfassung zu einer Abmahnung und Kosten für die isolierten Abmahnschreiben.
Natürlich erhöht sich dann bei einer solchen Aufspaltung das Honorar für den abmahnenden Rechtsanwalt entsprechend, es sei denn, es wurde eine besondere Abrede mit dem Abmahner hinsichtlich der Berechnung der Abmahnschreiben getroffen.
Da die Abmahnungen vorliegend unter demselben Datum ausgesprochen wurden, hätten die Vorwürfe ohne weiteres in einem einzigen Abmahnschreiben zusammengefasst werden können…
Zwar wird derzeit in den Abmahnungen nur abstrakt darauf verwiesen, dass der Abmahner die Kosten der Tätigkeit des abmahnenden Anwalts „in diesem Verfahren zu erstatten“ habe und noch keine konkrete Kostenerstattung gefordert.
Wie die Formulierung „in diesem Verfahren“ gemeint ist, wird sich noch zeigen.
Rechtsmissbrauch?
Geht es dem Abmahner in erster Linie „ums Geld“ bzw. darum, dem Abgemahnten durch eine möglichst hohe Kostenbelastung durch Abmahnkosten zu schaden, ist dies ein klares Indiz für
Der abmahnende Kollege scheint zwar schon länger im Geschäft zu sein, prangt auf seinem Briefkopf doch, er sei „vertretungsberechtigt an allen Land- und Oberlandesgerichten“.
Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist er jedenfalls der IT-Recht Kanzlei bis dato noch nicht als (Abmahn)anwalt bekannt geworden.
Die aktuelle Welle des Händlers aus Königswinter hat jedenfalls einen faden Beigeschmack, alleine was den Stil der Abmahnschreiben, die Anzahl der Abmahnungen insgesamt, das gebündelte Versenden mehrerer Abmahnschreiben auf einen Schlag und die Formulierung der Abmahnungen nebst beiliegenden Unterlassungsverpflichtungserklärungen betrifft.
Ein Rechtsmissbrauch des Abmahners im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist in der Praxis durch Abgemahnte oftmals nur sehr schwer nachweisbar, wenngleich die Gerichte in den letzten Jahren hier nicht mehr auf taub schalten wie es noch früher häufig der Fall war.
Immer wieder kommt es jedoch zu ganz offensichtlichen Fällen, in denen sich Abmahner und abmahnender Anwalt recht plump verhalten und dadurch zahlreiche Indizien für ein Vorgehen nach § 8 Abs. 4 UWG liefern.
Bezüglich der aktuellen Abmahnserie wird abzuwarten bleiben, wie sich die Sache entwickelt.
Erste Indizien für ein missbräuchliches Vorgehen sind jedoch schon klar erkennbar. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Gerichte hier „weiter nachbohren“ werden (was aber erst einmal voraussetzt, dass der Abmahner nicht erfüllte angebliche Ansprüche überhaupt gerichtlich verfolgen lässt).
Abmahner ist Mitglied einer Initiative „gegen Abmahnmissbrauch“
Pikantes Detail am Rande ist, dass der Abmahner laut seinen eigenen Angaben seit November 2016 an einer Initiative „gegen Abmahnmissbrauch“ eines deutschen Onlinehandelsverbandes teilnimmt.
Ob er da wohl etwas falsch verstanden hat?
Fazit
Die „friedlichen Zeiten“ bei den ausländischen Verkaufsplattformen scheinen vorbei!
Die aktuelle Abmahnserie zeigt, dass nun die ausländischen Verkaufsauftritte deutscher Händler zunehmend in den Fokus von Abmahnern geraten.
Wie üblich, werden von der aktuellen Serie Betroffene nun in Teilen selbst aktiv werden und andere Händler, die ihre Auslandsauftritte stiefmütterlich behandeln, ebenfalls ins Visier nehmen. So pflanzt sich eine Abmahnserie für gewöhnlich fort.
Sie nutzen für Ihre ausländischen Verkaufsauftritte noch keine internationalen Rechtstexte nach Landesrecht? Sichern Sie sich ab und profitieren von den professionellen, abmahnsicheren internationalen Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei.
Bereits im Rahmen des Premium-Pakets können Sie bis zu 5 ausländische Verkaufsauftritte bei Amazon, eBay, DaWanda oder etsy professionell absichern lassen.
Eine Übersicht der angebotenen internationalen Rechtstexte finden Sie gerne hier.
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