Kaufpreisforderung nach A-bis-z-Garantieantrag bei Amazon
Amazon-Händler kennen und fürchten die A-bis-z-Garantie, weil sie von Kunden nicht selten in betrügerischer Absicht genutzt wird. Amazons Entscheidung ist für den Händler aber nicht bindend. Wir stellen Mandanten ein Muster zur Durchsetzung ihrer Rechte in A-bis-z-Garantiefällen bereit.
Der A-bis-z-Garantie-Antrag
Kauft ein Amazon-Kunde die Ware nicht direkt von Amazon, sondern bei einem dritten Verkäufer im Rahmen des Amazon-Marketplace, greift die sogenannte A-bis-z-Garantie von Amazon.
Diese amazon-eigene Garantie soll Kunden in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Lieferung und den Zustand des gelieferten Artikels absichern.
Passt etwas in Bezug auf Lieferung und/oder Beschaffenheit des gekauften Artikels nicht, bekommen Amazon-Kunden dadurch die Sicherheit, ihr Geld zurückzuerhalten.
In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass Amazon entsprechenden „Garantieanträgen“ der Kunden sehr großzügig abhilft und Zahlungen des Kunden erstattet, obwohl der Verkäufer des Artikels nach der Rechtslage dazu gar nicht verpflichtet wäre.
Zeigt sich etwa ein Mangel an der Ware später als 12 Monate nach Lieferung (§ 477 BGB) , müsste der Käufer nach dem Gesetz nachweisen, dass die Ware bereits bei Lieferung mangelhaft gewesen ist, will er Mängelrechte (wie z.B. einen Rücktritt mit Rückzahlung des Kaufpreises) durchsetzen.
Anders bei der A-bis-z-Garantie: Dort gelangt man als Käufer auch nach dieser zeitlichen Grenze noch relativ einfach an eine Erstattung des Kaufpreises.
Das Nachsehen hat dann der Marketplace-Verkäufer, da Amazon die Erstattung natürlich nicht auf die eigene Kappe nimmt. Da Amazon bei solchen Verkäufen auch das Payment durchführt, werden die vorgenommenen Erstattungen an die Käufer dem jeweiligen Verkäufer weiterbelastet.
Folge für die Händler: Ware und Geld weg
Dies führt in der Praxis gehäuft dazu, dass die Verkäufer Ware und Geld verlieren, indem der Kunde die erhaltene Ware rügt und durch „Trickserei“ über einen A-Z-Garantieantrag an eine Erstattung des Kaufpreises gelangt.
Problematisch sind auch die Fälle, in denen der Verkäufer zwar die (angeblich mangelhafte) Ware zurückerhält, er aber nach dem Gesetz gar nicht zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet gewesen wäre, etwa weil der Käufer in der Beweispflicht für einen anfänglichen Mangel war bzw. die Ware durch Kundenverschulden beschädigt wurde.
Der Schaden liegt dann darin, dass der Verkäufer eine erst nachträglich mangelhaft gewordene, oft nicht mehr verkäufliche Ware erhält, aber seinen bereits verdienten Kaufpreis wieder voll verliert.
Leider kein Einzelfall: Ausnutzung bzw. Betrug durch Käufer
Sofern ein A-Z-Garantie-Antrag zurecht in Anspruch genommen wird, ist das letztlich auch aus Händlersicht zu akzeptieren.
Marketplace-Händler berichten aber, dass bestimmte Verhaltensmuster bei A-bis-z-Garantieanträgen immer wieder auftreten.
So scheinen bestimmte „Käufergruppen“ gezielt bestimmte Artikel zu bestellen und dann – obwohl die Ware geliefert wurde und auch im vereinbarten Zustand ist – über einen solchen „Garantieantrag“ den Kaufpreis zurück zu erschleichen.
Wohlwissend, dass Amazon im Zweifel zugunsten des Käufers entscheidet, erhoffen sich diese, über die A-Z-Garantie die Ware umsonst zu erhalten, weil Amazon den Kaufpreis erstattet.
So finden sich auch im Internet Anleitungen dazu, wie die A-bis-z-Garantie gezielt ausgenutzt werden kann, um dieses Ziel zur erreichen. Dies reicht von Tipps dahingehend, wie ein nicht nachweisbarer Versand ausgenutzt werden kann, bis hin zu Hinweisen, die Rücksendung nach Widerruf zu manipulieren (etwa indem eine ganz andere, minderwertige Ware retourniert wird).
Amazon vs. Recht und Gesetz
Oftmals hat es den Anschein, als wenn sich Amazon gerne über Recht und Gesetz hinwegsetzt.
Zumindest in Bezug auf die A-Z-Garantie hat der BGH die Rechte der oft geprellten Händler aber gestärkt.
So entschied der Gerichtshof mit Urteil vom 01.04.2020 (Az. VIII ZR 18/19), dass Amazons Entscheidung für oder gegen eine Erstattung im Rahmen von A-bis-z-Garantiefällen dem Händler gegenüber nicht bindend ist und damit der Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach Rückbuchung des Kaufpreises wieder auflebt.
Händler können also trotz einer käuferbegünstigenden Garantieentscheidung Amazons ihre vertraglichen Rechte zivilrechtlich durchsetzen.
Das Urteil des BGH zur Nichtbindung von A-Z-Garantieentscheidungen haben wir ausführlich hier aufbereitet.
Die Entscheidung ist im Kern nicht ganz neu:
Der BGH (Urteil vom 22.11.2017, Az. VIII ZR 83/16) hatte bereits in Bezug auf PayPal-Kauferschutzanträge eine ähnliche Entscheidung getroffen und festgestellt, dass die betreffende Kaufpreisforderung des Verkäufers von Entscheidungen durch Paypal rechtlich nicht beeinflusst wird.
Musterschreiben zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche nach A-Z-Garantieentscheidung
Der Kaufvertrag wird immer noch zwischen Händler und Käufer geschlossen, der Plattformbetreiber ist keine Vertragspartei.
Somit bestehen alleine zwischen Händler und Käufer vertragliche Rechte und Pflichten.
Oftmals empfinden die betroffenen Händler die Entscheidung von Amazon im Rahmen der A-bis-z-Garantie als unberechtigt, denken aber, diese - auch wegen der starken Abhängigkeit von Amazon - akzeptieren zu müssen.
Nach höchstrichterlicher Entscheidung des BGH wirkt sich Amazons A-Z-Garantieentscheidung auf die vertragliche Rechtslage in keinerlei Hinsicht aus stellt insbesondere keinen rechtlichen Vorentscheid dar. Die maßgeblichen Rechte und Pflichten im Vertragsverhältnis zwischen Händler und Käufer bemessen sich daher am Maßstab des geltenden Rechts und nicht an demjenigen von Amazon.
Sofern einem Garantieanspruch aber rechtlich zu Unrecht stattgegeben wurde und der Händler deswegen rechnerisch um den Betrag des Kaufpreises gebracht wurde, den er eigentlich rechtmäßig hätte behalten dürfen, kann der Händler diesen direkt vom Käufer ersetzt verlangen.
Hierfür stellen wir exklusiv für unsere Mandanten folgendes Musterschreiben zur Verfügung:
Auch wenn die Rechtslage in Bezug auf die Verbindlichkeit von Amazon-A-bis-z-Garantieentscheidungen eindeutig ist, sieht Amazon sich insoweit als letzte Instanz.
Im "Amazon Services Business Solutions-Vertrag", den jeder Amazon-Händler für den Verkauf auf Amazon mit dem Plattformbetreiber abschließen muss, ist es dem Händler in Ziffer S-3.2 verboten, nach einer A-bis-z-Garantieentscheidung den Käufer im Außenverhältnis in Regress zu nehmen.
Die Wirksamkeit dieser Vertragsbestimmung ist zwar fraglich, dennoch muss ein Amazon-Händler bei direkter Anspruchserhebung gegenüber dem Käufer mit Repressalien Amazons rechnen, wenn Amazon davon erfährt.
Eine Regressforderung gegenüber einem Käufer nach einer rechtsfehlerhaften A-bis-z-Garantieentscheidung durch Amazon kann daher mit Risiken für den Fortbestand der Wirtschaftstätigkeit auf der Plattform verbunden sein.
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1 Kommentar
Zitat aus dem Amazon-Vertrag:
"S-3.2 A-bis-Z-Garantie. [...] Wenn wir nach einer Untersuchung entscheiden, dass Sie für Ansprüche, Rückbuchungen oder Streitigkeiten verantwortlich sind, (i) werden Sie den betroffenen Kunden im Außenverhältnis nicht in Regress nehmen [...]"